Ukrainerin in Dänemark heiraten

  • Hallo,


    ich (deutsch) werde morgen meine Freundin (Ukrainerin) in Dänemark heiraten und habe dazu einige Fragen, da wir von diversen Aussagen (Auslanderbehorde, Freunde, Internetberichte) total durcheinander gebracht wurden und jeder etwas anderes sagt.
    Nachfolgend der Sachverhalt:
    meine Freundin lebt seit ca. zwei Jahren in Deutschkand und hat das erste Jahr als Au-pair gearbeitet.
    Seit nun kknapp einem Jahr wohnen wir zusammen und sie absolviert momentan ein Freiwilliges soziales Jahr und hat dafür einen Ihnen Aufenthaltstitel bis 31.7.2018 erhalten.
    Ab dem 1.9.2018 kann sie einen schulische Ausbildung als sozial pädagogische Assistentin machen .
    Wie müssen wir uns nach unserer Hochzeit verhalten bzw. Was müssen wir machen um in Deutschland weiter zusammen leben zu können? Die Auslanderbheorde sagte uns, dass meine Freundin erstmal zurück in die Ukraine muss um dort ein Visum für Familienzusammenfuhrung zu beantragen (was lange dauern kann. Ist diese Angabe korrekt oder können wir mit der Dänischen Heiratsurkunde einfach zum Standesamt nach dE gehen und anschließend zur auslanderbehorde um den Aufenthaltstitel zu beantragen? Es wäre sehr ärgerlich wenn sie die schulische Ausbildung nicht antreten kann, da sie in der Ukraine auf das Visum warten muss.
    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.


    beste Grüße
    Sascha

  • Hallo. Deine ABH sagte korrekt. Nach Heirat zurück und mit entspr. FZF Visum nach ca 8 Wochen zurück zu dir.

  • Aus 18d einfach so 28 machen geht nicht. Das ginge, wenn 31 AufenthG erfüllt ist (Bekannt als Niederlassungserlaubnis)


    Aber, wer 31 hat, den braucht Mann nicht zu heiraten um hier zusammen zu leben.



    Sicher, es soll Ausländerbehörden geben (Thüringer Wald oder so), die beide Augen zudrücken, oder wenn der Vater des
    Bräutigams im gleichen Kegelklub wie der Leiter der ABH ist. Dann wird gefuschelt.

  • @Sasha12588


    Erstmal Herzlichen Glückwunsch zu Eurer Hochzeit.


    Nun zum weiteren Ablauf (eigene Erfahrung!)
    Die in DK geschlossene Ehe ist ohne wenn und aber gültig.
    In DK bekommt Ihr eine internationale Eheurkunde. Diese Heiratsurkunde akzeptieren auch die Behörden in D (auch die Ausländerbehörde). Es kann aber vorkommen, dass die Behörden in D darauf bestehen, dass die Eheurkunde apostilliert ist.
    Wie und wo ihr die Apostille bekommt steht hier Legalisation auf Deutsch
    Deine Frau muss nicht mehr in die UA ausreisen und ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Sie hat gegenüber der Ausländerbörde einen Anspruch darauf, dass ihr bisheriger Aufenthaltstitel umgeschrieben wird, s. hier § 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet... - dejure.org
    Evtl. muss noch Krankeversicherung, Steuerklasse geändert werden.


    Deine Frau wird, da in DK geheiratet wurde, ihren Mädchennamen behalten.
    Wie ihr den Namen ändern könntweiss ich nicht so genau.
    Meine Frau hat ihren Mädchennamen behalten. Erst nachdem sie Deutsche wurde (etwa 5 Jahre nach der Eheschließung), haben wir Ihren Nachnamen ändern lassen.


    Wie oben gesagt, ist die in DK geschlossene Ehe gültig. Einer gesonderten Anerkennung durch das dt. Standesamt bedarf es nicht mehr.
    Die Erstellung eines Familienrgisters ist völlig freiwillig. Wir haben dies jedoch getan, damit wir auch noch eine dt. Eheurkunde bekommen haben.

  • Ok ich formuliere es fasslich: Sascha, auf welcher rechtlichen Grundlage bekam deine Frau (nachträglich Glückwunsch) ihren AT?
    18d AufenthG


    Ein vorhandener AT lässt sich kaum durch eine andere rechtliche Grundlage verlängern.
    Außerdem geht es hier um einen neuen AT, deren Basis die geschlossene Ehe ist. Grundlage dafür ist 28 (1) 1.
    Siehe auch 5 (2) 1 AufenthG. Zitat: mit dem erforderlichen Visum eingereist ist


    Wie du richtig schreibst, im Internet gibt es unterschiedliche Aussagen, teilweise widersprüchlich.
    Bevor das hier ausufert:
    Es entscheidet deine lokale ABH und sonst niemand. Ruf dort an, bzw hol dir einen Termin.


    Viel Erfolg, vllt klappts ja doch...

  • Hallo,


    erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. @Magnitka —> d.h. auf Grund des FSJ hat sie eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis und muss also trotzdem wieder ausreisen und das Visum in der Ukraine beantragen?

  • @MaBo


    Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Wir haben gestern geheiratet und auch die internationale Heiratsurkunde (5 sprachig) erhalten.
    Wir werden morgen erstmal das Meldeamt aufsuchen und anschließend werde ich mich nochmal an die Botschaft in Kiew wenden.
    Ich finde es sehr merkwürdig, dass es bei so vielen ohne Ausreise geklappt hat und auch einige Heiratsagebturen haben uns davon berichtet.
    Wiederum kann ich nciht verstehen wieso die Mitarbieterin der Ausländerbehorde auf das Visum zur Famikienzusammenführung besteht. Vor allem behauptete sie, dass meine Frau ein Visum für die Hochzeit in Dänemark benötigt obwohl sie denAufenthaltstitel hat. Am Ende sind wir noch mehr verwirrt und wissen gar nicht mehr was nun richtig und falsch ist. Ich hoffe mal das es trotz alledem
    so reibungslos funktioniert wie bei dir :)

  • Die Mitarbeiter der Ausländerbehörden bestehen auf das Visum weil es ganz einfach Vorschrift ist.
    § 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet... - dejure.org (Wie von Mabo schon gepostet)


    Selbst wenn hier auch 3-4 Leute schreiben, dass es bei Ihnen auch ohne Visum funktioniert hat, heisst das nicht, dass das immer klappt.
    Im Gegenteil. 99% oder mehr werden ein Visum haben, weil das der gesetzlichen Regelung entspricht. Ansonsten kann man die Vorschrift auch streichen.


    Das muss man sowieso in Relation setzen.
    Hier schreiben wie gesagt eine Handvoll Leute und berichten aus einem Zeitraum von mehreren Jahren.
    Ich hab die aktuellen Zahlen nicht zur Hand, aber geh mal von 4-5000 Familienzusammenführungen pro Jahr alleine in der Ukraine aus.
    Davon ist eine verschwindend geringe Menge ohne D-Visum in Deutschland eingereist und nach Heirat direkt da geblieben.
    Wenn die Ausländerbehörde nun doch einen Aufenthaltstitel erteilt, ist das grundsätzlich fehlerhaft.
    Aber es kommt in seltenen Fällen vor.
    Versuchen kann man es.
    Mehr als die Dame zur Botschaft schicken können sie nicht.
    Das ist das schlimmste was passieren kann. Unter normalen Umständen jedenfalls.

  • Meine Frau war hier in D Studentin, als wir geheiratet haben. Nach der Eheschließung wurde der Studentenaufenthaltstitel umgeschrieben auf 28 AufenthG.

    Gruß
    MaBo

  • Das ist ja auch ganz richtig.
    Aber auch zu diesem Studium hat Sie vorher bei der Botschaft ein Visum beantragt und dann den Dauerauffenthaltstitel bekommen.
    Naja und in dem Fall braucht man natürlich kein Visum mehr. Wenn man schon eine Aufenthaltsgenehmigung hat braucht man auch kein Einreisevisum mehr.

  • Die Mitarbeiter der Ausländerbehörden bestehen auf das Visum weil es ganz einfach Vorschrift ist.
    § 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet... - dejure.org (Wie von Mabo schon gepostet)


    Ist jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von §39 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung oder nicht?

  • Meine Frau war hier in D Studentin, als wir geheiratet haben. Nach der Eheschließung wurde der Studentenaufenthaltstitel umgeschrieben auf 28 AufenthG.


    Das ist ja auch ganz richtig.
    Aber auch zu diesem Studium hat Sie vorher bei der Botschaft ein Visum beantragt und dann den Dauerauffenthaltstitel bekommen.
    Naja und in dem Fall braucht man natürlich kein Visum mehr. Wenn man schon eine Aufenthaltsgenehmigung hat braucht man auch kein Einreisevisum mehr.


    Meine Frau ist erstmalig 2004 nach D gekommen. Mit Au-pair-Visum. Danach war sie hier in D Sprachschülerin, ab Oktober 2006 Studentin, 2009 haben wir in DK geheiratet.
    Den Aufenthaltstitel 28 AufenthG (befristet auf 3 Jahre) hat sie direkt (vor unseren Augen) in den Reisepass geklebt bekommen, als wir die apostillierte Ehehurkunde vorgelegt haben.

    Gruß
    MaBo

  • Tja, und das ist zweifelsohne richtig....:)))
    Wenn Sie 2009 immer noch den Aufenthaltstitel für Studenten hatte, als ihr der neue Auffenthaltstitel vor deinen Augen in den Reisepass geklebt wurde ist dass das einzig rationale Vorgehen von Dir und der Behörde.
    Und sogar vollkommen vorschriftsmässig.
    Wenn du dich richtig erinnerst, dann düfttest Du also mit eigenen Augen auch noch mehr als nur den neuen Auffenthaltstitel zum Ehegattennachzug im Pass gesehen haben....:)))
    Nämlich den zum Studienaufenthalt.
    Und genau der fehlt dem Fragesteller wie es aussieht.


    Wenn ich jetzt also alles richtig verfolgt habe, verfügt die jetzige Frau des Fragestellern eben nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Studenten, oder irgendeinen anderen.
    Das ist hier der kleine aber feine Unterschied, wenn ich das jetzt richtig rekapituliert habe.


    Im Gegenteil, hätte Sie die Botschaft vermutlich wieder weggeschickt, wie ich sie kenne, wenn Sie dort mit gültigem Aufenthaltstitel ankommt und ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen wollte.

  • Wenn ich jetzt also alles richtig verfolgt habe, verfügt die jetzige Frau des Fragestellern eben nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für Studenten, oder irgendeinen anderen.


    Jetzt einmal für Dumme erklärt, warum zählt dies nicht (vorausgesetzt, sie heiraten bis zum 31.7.)?

    und sie absolviert momentan ein Freiwilliges soziales Jahr und hat dafür einen Ihnen Aufenthaltstitel bis 31.7.2018 erhalten.


    Gruß
    Siggi

  • Von mir aus auch so.
    Ich verliere hier langsam den Überblick....:)))


    Das Thema ist hier jetzt soweit durchgekaut, dass jeder Leser nach einem Blick in den Reisepass seiner Verlobten selbsttätig feststellen kann ob er jetzt ein Visum braucht oder nicht....:)))

  • Der Fall bei dem man ein FzF-Visum nach der Eheschließung in DK benötigt ist der:
    Frau/Mann reist mit einfachen Touristenvisum nach DK, heiratet dort, reist dann mit Ehepartner nach D und versucht dann, in D eine Aufenhthaltserlaubnis zu erhalten.
    Hier wird sie/er wieder nach UA zurück geschickt.


    In (fast) allen anderen Fällen hilft § 39 AufenhV. Man sollte die Ausländerbehörde, falls es Probleme gibt, auch auf diese Vorschrift hinweisen, damit der dortige Sachbearbeiter dies mal prüft.

  • Guten Tag,


    Vielen Dank für die wichtigste Informationen.
    Ich habe keine deutsche Staatsangehörigkeit aber ich habe einen unbefristeten Aufenthalt.
    Meine Freundin kommt aus der Ukraine.
    Wir werden im April in Dänemark verheiraten, weil in meiner Situation mehr einfacher ist.


    Meine Frage ist,
    braucht die deutsche Botschaft in Kiew, dass ich unsere Heiratsurkunde bei dänischem Außenministerium apostilliert werden? Oder reicht ohne die Apostille.


    Vielen Dank im voraus.

  • grundsätzlich mit Appostille.
    Kann sein, dass eine DK-Eheurkunde mal auch ohne Appostille anerekannt wird (kommt in D häufiger vor), aber jede Behörde kann immer eine nicht appostillierte Urkunde zurückweisen, egal ob in D oder UA.

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