Guten Tag allerseits!
Zunächst Information zu mir: Ich bin ein 17-jähriger rechtlicher Ukrainer, der Sohn einer Kontingentflüchtlingin ist. Meine Mutter ist also nach Deutschland in den 90er eingereist und hat einen unbegrenzten Aufenthaltstitel für Berlin bekommen. Ich besitze selber eine unbegrenzte Niederlassungserlaubnis.
Ich wurde 2002 geboren, jedoch reichten ein paar Monate für die 8-Jahre-Regel nicht aus. Also habe ich nur die ukrainische Staatsbürgerschaft erlangen. Nun sind natürlich 17 Jahre vergangen. Ich selber habe keine Verbindung zur Ukraine, dort leben lediglich einige Verwandte. Ich war noch nie in meinem Leben auf ukrainischem Staatsgebiet, habe also mein ganzes Leben lang in Deutschland verbracht. Spreche lediglich mittelmäßiges Russisch, kein Ukrainisch. Ich mache zurzeit das Abitur in Berlin.
So natürlich möchte ich mich einbürgern um später im öffentlichen Dienst zu arbeiten und weil ich mich als Deutsch bezeichne.
Meine Fragen dazu:
Ich habe bereits erkannt dass ich zuerst die Einbürgerungszusicherung anfragen muss, bevor ich die ukrainische Staatsbürgerschaft aufgebe. Jedoch stand in einem Text des Konsulats in Frankfurt, dass die Einbürgerungsurkunde auch ausreicht. Muss ich mich also "manuell" aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen und die Gebühren bzw. die Zeit hinnehmen oder kann ich den deutschen Einbürgerungsbehörden den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft nachweisen? Ich bin in der ukrainischen Botschaft in Berlin als Auslandsukrainer registriert.
Andere Frage:
Gilt diese 8-Jahre-Regel nur beim Zeitpunkt der Geburt oder auch rückwirkend? Dann hätte ich ja einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
Mir ist es nicht wichtig ob ich die ukrainische Staatsbürgerschaft beibehalte oder nicht, ich würde gerne nur die verlorene Zeit sparen, nämlich dauert das ganze 1 Jahr (Habe ich gehört)
Vielen Dank im Vorraus!