"Bis November darf Lauterbach Impfstoffe ohne Kennzeichnung und Kontrollen verimpfen lassen – auch abgelaufene
Verfallsdatum unerheblich.
Außer Kraft gesetzt per § 3 Abs. 1 MedBVSV ist für Bundesministerien, die Corona-Arzneimittel beschaffen und in Verkehr bringen, unter anderem § 8 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG), der das Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel verbietet:
(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.“
Abgelaufene Corona-Impfstoffe dürfen also vom Impfstoff-Dagobert Lauterbach und beauftragten Stellen in Verkehr gebracht und verimpft werden.
Es gilt auch nicht zwingend § 10 AMG, der verlangt, Arzneimittel klar zu kennzeichnen. Auf Impfstoffdosen muss also nicht draufstehen, was drin ist. Weil § 11 und 11a AMG außer Kraft gesetzt werden dürfen, benötigen Corona-Impfstoffe auch nicht zwingend eine Packungsbeilage und Fachinformationen. Entbehrlich ist damit auch die nach § 11 Abs (1) Nr. 6 vorgeschriebene Information über die Mindesthaltbarkeit. Nötig ist lediglich, dass die „zuständige Bundesoberbehörde in diesen Fällen die erforderlichen Produktinformationen in geeigneter Weise und barrierefrei“ veröffentlicht.
Qualitätskontrolle entbehrlich....
Freie Preise, keine Haftung
Durch Außerkraftsetzung von § 78 AMG entfällt die Ermächtigung der Regierung, Preisspannen für Corona-Arzneimittel festzulegen. Vermutlich spielt das wegen des Kaufs der Impfstoffe durch die Regierung keine Rolle.
Dadurch, dass Absatz 2 ebenfalls nicht gilt, dürfte die Beweislastumkehr bei Impfschäden zum Nachteil der Geschädigten entfallen, was es ihnen erheblich erschweren könnte, ersatzweise Entschädigung vom Staat zu bekommen.
.....Die Verordnung galt ursprünglich nur bis 31. Mai 2022. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der MedBVSV hat er am 9.3. schnell noch still und heimlich die Gültigkeit der Ausnahmen für Corona-Impfstoffe um eine halbes Jahr verlängert (bis 24.11.2022). Auf diese Weise könnte er seine millionenfach überzähligen Impfstoffe (7-fach je Arm) nach gelungenem Erlass einer Impfpflicht für alle noch ein halbes Jahr ohne Rücksicht auf Haltbarkeitsfristen und andere Hindernisse, wie Kennzeichnung und Fachinformationen, verimpfen...."
uswusf...