Angenommen man heiratet in der UA. Dann kommt die Ehepartnerin nach Deutschland für 3 Monate. Die üblichen 3 Monate zum Besuch. Kann sie danach nicht hierbleiben? Ist das Visum aus Kiev zwingend?
Kann mich erinnern als Dänemark zum heiraten hoch im Kurs war, gabs Fälle wo die Partnerin nicht mehr zurück musste. Glaube mit Hilfe von Anwalts Unterstützung.
Nach Heirat in Deutschland bleiben?
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Deine Annahme hatten die Frau in meinem Avatar und ich am 20.8. in der UA vollzogen.
Fakt 1: Vergiss Dänemark. Das war vor der Visafreiheit ganz gut, heute ist es nicht mehr die einfachste Wahl.
Fakt 2: Ohne nationales ( D ) Visum gibt es , Stand der Dinge heute, so gut wie keine Möglichkeit des dauerhaften Aufenthalts für die Frau.
Die Deutsche Botschaft Kiew arbeitet wieder.Aber ... schau mal wie wir das lösen:
20.08. geheiratet, 22.08. zusammen nach DE eingereist bis 29.09.
Meine Frau ist in meiner Stadt schon angemeldet, über mich KV familienversichert, hat ihre Steuer ID und
Rentenversicherungsnummer schon. Nur halt keinen AT (AufenthaltsTitel). Big deal, das kommt im April/Mai
Seit gestern ist sie wieder bis 10.11. in der UA. (Neue Pässe auf neuen Familiennamen machen lassen).
Dann geht es weiter wie auf dem Foto.Nachteil: Kostet ein paar Flüge...Pro hin und her um die 180 Euro mit LH ab Ffm. Ab Dortmund mit Wizzair für deutlich weniger !!
Vorteile: Frau hat massig Zeit für A1 und man lernt sich Häppchen Weise kennen,
dito die jeweiligen Trennungswochen geben der Frau das Gefühl,
nicht hau Ruck auf einen Schlag ihr Land, Freunde, Familie, etc für immer verlassen zu haben.Nachtrag an Feindflieger: Als Tourist ist im Prinzip richtig, aber als Tourist darf sie gar nicht einreisen. Als Ehefrau schon!!
Das ist kein Trick sondern ganz legal und überall nachzulesen. Aber halt nur kurzfristig, keine Monate. Das ist klar. Uns ist es gut genug.
Bundespolizei - Aktuelles - Corona-Virus: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unterhalb von: Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der Kernfamilie -
Nach meinem Verständnis reist sie als Tourist ein und muß nach spätestens 90 Tagen wieder raus,weil sie eben keine Berechtigung hat,"einfach mal so zu bleiben"...
Das Visum D (für die Familienzusammenführung) ist an ganz andere Auflagen gebunden (Deutsch vor Zuzug - jedenfalls in AT).
Die Frage ist doch: Warum glaubt jemand,daß man die bestehenden Gesetze immer umgehen muß? -
Warum glaubt jemand,daß man die bestehenden Gesetze immer umgehen muß?
Das frag mal an den südlichen EU-Außengrenzen.
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Das frag mal an den südlichen EU-Außengrenzen.
Genau. Bei den "Fachkräften" werden ständig Gesetze gebrochen oder bewusst ignoriert.
Aber unser eins, muss diese ganzen unsinnigen Sachen A1 und Ehevisum einhalten.
Das hat nichts mit Gesetze umgehen zu tun. Aber eventuell drückt der Gesetzgeber auch mal ein Auge für uns zu. Aber Fehlanzeige!Zu Dänemark...ich weiss das es jetzt nicht mehr interessant ist. Aber eben ich kann mich daran das manche nicht zurück mussten. Ist allerdings schon gut 10 Jahre her.
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Wir haben damals in Dänemark geheiratet.
Meine Frau musste nicht in die Ukraine zurück, weil sie in Deutschland schon einen eigenen Aufenthaltstitel als Studentin hatte. Nach der Eheschließung wurde dieser quasi nur umgeschrieben.
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Meine Frau musste nicht in die Ukraine zurück, weil sie in Deutschland schon einen eigenen Aufenthaltstitel als Studentin hatte.
Naja, das ist jetzt auch noch immer so , wenn die Frau bereits einen Aufenthaltstitel hat kann sie natürlich auch da bleiben, da hätte man noch nicht mal heiraten müssen deswegen
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Kann mich erinnern als Dänemark zum heiraten hoch im Kurs war, gabs Fälle wo die Partnerin nicht mehr zurück musste. Glaube mit Hilfe von Anwalts Unterstützung.
vergiss es,ist eindeutig geregelt.
Ein Anwalt holft da überhaupt nichts mehr, der macht ja keine Gesetze.
Das einzige was hilft, sind Sachberabeiter des AE Antrags, die auf einem, am besten zwei Augen blind sind. Auf für Gesetze halbblinde Sachbearbeiter gibt es aber keinen RechtsanspruchZitatPressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 102/2010 BVerwG 1 C 17.09 16.11.2010
Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für BesuchsvisumDas
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog.
Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe
mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom
Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu
haben.Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen
der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem
Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war.
Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen
Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück
und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte
der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften
Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der
Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§
39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin
aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der
letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung
des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2
Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid
der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.Der 1.
Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er
ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der
Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich -
unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass
sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen
Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt.
Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der
Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken
einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland
bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt
worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr.
1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im
Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der
Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und
Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer
begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht
haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener
neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die
bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und
dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung
entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für
ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch
an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen
des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus
unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf
das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der
Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht
nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können
die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine
Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des
Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat
nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 15 A 400.07 - Urteil vom 31.07.2008 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 19.08 - Urteil vom 16.07.2009 -ZitatZitatPressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum
Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage
entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit
einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in
Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer
gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne
zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren
durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 -
BVerwG 1 C 17.09 - Pressemitteilung Nr. 102/2010).Der
Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde,
der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach
Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark
eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach
Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die
Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die
Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt
erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber
eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3
Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der
Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus
Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens
sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2
Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage
abgewiesen.Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des
Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November
2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob
der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger
Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein
Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht.
Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV
vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen
Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor
der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des
Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um
unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger
zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise
in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer
begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der
Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei
auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im
In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl
verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die
Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden
vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in
Dänemark eingehender geprüft.Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem
Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung
des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.BVerwG 1 C 23.09 - Urteil vom 11. Januar 2011
Vorinstanz:
VG Berlin, VG 15 A 335.08 - Urteil vom 05.11.2009 -
Aber
halt nur kurzfristig, keine Monate
alles bis 90 Tage in 180 Tagen ist kurzfristiger Aufenhtalt, auch wenn dabei 3 Monate zusammenkommen.Nach
meinem Verständnis reist sie als Tourist ein und muß nach spätestens 90
Tagen wieder raus,weil sie eben keine Berechtigung hat,"einfach mal so
zu bleiben"...
ja
Das
"Touristenvisum" oder Bescuhscisum gibt es ja nur unter der
Voraussetzung, dass man nach dem Besuch wieder ausreist. Man
unterschreibt auch dafür.
Bemerkenswert dabei ist, dass wenn man
schon mit der Absicht einreist, nach dem Ablauf des Besuchs (des Visums)
nicht zurückzureisen, die Einreise schon illigal ist (schwer zu
beweisen, aber vom Grundsatz ist das so)
Stellt man einen Antrag auf
einen Besuchsaufenthalt (Schengenvisum Typ C) mit der Absicht, nicht
wieder auszureisen, ist das auf diesen Antrag gegebene Visum nur
Makulatur und auch die Verwendung dieses Visums ist dann strafbewehrt
(schwer zu beweise, ist aber vom Grundsatz so)Das gleiche gilt
auch für Visafreie Einreise mit Ausnahme von ganz wenigen, in der
Aufenthaltsverordnung (ich glaube §41) genau definierten Ländern.
Überraschung: UA gehört nicht dazuDas
Visum D (für die Familienzusammenführung) ist an ganz andere Auflagen
gebunden (Deutsch vor Zuzug - jedenfalls in AT)
in D auchBei
den "Fachkräften" werden ständig Gesetze gebrochen oder bewusst
ignoriert.
nein, auch bei "Fachkräften" achtet man auf die dafür vorgesehenen Gesetze (AufenthG §§ 18,19,20)Was du meinst, sind die illigalen Migranten ... dann nennt doch die Babies
beim Namen (ich habe die Anführungszeichen nicht übersehen, kann aber
diese Polemik aber nun mal nicht leiden) -
nein, auch bei "Fachkräften" achtet man auf die dafür vorgesehenen Gesetze (AufenthG §§ 18,19,20)
Was du meinst, sind die illigalen Migranten ... dann nennt doch die Babies
beim Namen (ich habe die Anführungszeichen nicht übersehen, kann aber
diese Polemik aber nun mal nicht leiden)Wieso Polemik? Genauso werden die uns doch von offizieller Seite verkauft.
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Eben, diese Leute wurden ja nun von allem was Rang und Namen in dieser Bananenrepublik hat gnauso angepriesen, wie Sauerbier.
Als Goldstücke, Fachkräfte usw. Der Ein oder andere erinnert sich vielleicht.
Von daher könte man das wohl getrost als Regierungsamtliche Polemik bezeichen, wenn der Bevölkerung von Regierungsvertretern und Lügenpresse Millionen Scheinasylanten als Fachkräfte verkauft wurden.
Selbst jetzt ist ja noch die rede von "Flüchtlingen", wenn man von Merkels Gästen spricht...:)))
Sowas als Polemik zu bezeichen grenzt ja schon an Rassismus Heutzutage...:) -
Nenn sie wie du willst.
Man achtet auf Gesetze? Dublin???Schau doch mal all die Kinderlein die aus Moria eingeflogen worden sind. Kein einziges Mädel und alles Knaben von 14-30 Jahren.
Erst wird uns vorgegaukelt das es kleine Kinder sind, dann kommen wieder solche.
Und so ist es mit den sogenannten Fachkräften. Die meisten Fachkräfte ohne Abschluss, Analphabeten.Aber lassen wir das, es ist ein trauriges und leidiges Thema.
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Es ist üblich das Mirgantenkinder schon die ersten Anzeichen von grauen Schläfen haben aber erst 16 Jahre alt sind.
Ist bestimmt der "Kriegsstress" den sie mitgemacht haben das Ihnen graue Haare wachsen. -
Wieso Polemik? Genauso werden die uns doch von offizieller Seite verkauft.
auch das ist Polemik
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auch das ist Polemik
Leider ganz und gar nicht, sondern die traurige Realität.
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"Polemik" ist das immer nur, wenn es Trump, Putin oder China sagen.
(Nebenbei sind das schon mehr als 2/3 der Welt.)
Man könnte also auch fast sagen, alle Rand- und Minderheitenmeinungen welche nicht von den Grünen oder der "Bundesregierung" in Deutschen Staatsmedien oder deren Dunstkreis verbreitet werden "Polemik" sind.
Nur deutsche Staatsmedien und die Regierung in ihrer Unfehlbarkeit haben Recht. - Und die Grünen Natürlich, wie jeder selbsternannte Faktencheck in Deutschland weiss.
Hatten wir eigentlich Alles schonmal.
Jetzt haben Sie nur die Farben etwas verändert.
Braun ist Rotgrün und der Rassen- ist dem Genderwahn gewichen. Ungetrübt von jeder Vernunft.
Sonst ist Alles Gleich bei der Grün-Bolschwistischen Pest der Einheitsparteien. -
Leider ganz und gar nicht, sondern die traurige Realität.
wirklich?
In einem, hast du Recht ... es gab mehr als genug solche Aussagen, das war tatsächlich real.
Du übersiehst nur eins: damit etwas verkauft wird, muss es einen Verkäufer und einen Käufer geben.Viele wollten das so verkaufen, gelungen ist es aber m.E. nicht. --- die Käufer haben gefehlt (ich zumindest kennen keinen, der das abgekauft hat)
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Also mir ist noch Keiner angeboten worden.
Beim pasenden Preis hätte ich wohl 2 oder 3 genommen.
Leider sind sie unverkäuflich unsere Goldstücke.
Selbst wenn man sie kaufen will.
Also kann das schonmal nicht der Grund sein, warums keine Verkäufer gibt. -
wirklich?
In einem, hast du Recht ... es gab mehr als genug solche Aussagen, das war tatsächlich real.
Du übersiehst nur eins: damit etwas verkauft wird, muss es einen Verkäufer und einen Käufer geben.Viele wollten das so verkaufen, gelungen ist es aber m.E. nicht. --- die Käufer haben gefehlt (ich zumindest kennen keinen, der das abgekauft hat)
Das Verb verkaufen ist ein sehr altes Wort, das die Germanen bereits vor rund 2000 Jahren von den Römern übernommen haben. Demzufolge gibt es neben der modernen, streng eingeschränkten Bedeutung (wo Du Verkäufer und Käufer brauchst) auch weiter gefasste und umgangsprachliche Verwendungen. Beispiele wären: für dumm verkaufen, verraten und verkauft oder eben auch jemandem ein X für ein U verkaufen. Die letztgenannte Bedeutung steckt in meiner Aussage, dass man uns Ungelernte als Fachkräfte verkauft, und dabei brauchst Du keineswegs (einen) Käufer und das ist auch keine Polemik von meiner Seite, sondern lediglich eine Feststellung, die man durchaus nachvollziehen kann.
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