heute erhalten, zur Kenntnisnahme:
Betr.: Für Ausländer bestehende Registrierungspflicht in der Ukraine
Hier: Ukrainische Vorschriften und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Registierungspflicht
Anlagen: "Typen u. Arten ukr. Visa VO Nr.227 v. 20.02.99.doc" - sowie den ukrainischen Originaltext
"Aufenthaltsverlängerg Anord.Nr. 1456 v. 01.12.03.doc" - sowie den ukrainischen Originaltext
Zu Ihrer Information:
Deutsche Touristen können sich bis maximal 90 Tage pro Halbjahr (ab Ersteinreise) ohne Visum im Land aufhalten. Die innerhalb des halben Jahres ab Ersteinreise (Stempel der Grenzbehörde) in der Ukraine verbrachten Tage werden zusammengerechnet; die Zahl der Einreisen innerhalb des halben Jahres ist unbeschränkt.
Wer als deutscher Staatsangehöriger zu anderen Zwecken als Tourismus (also z.B um hier zu arbeiten..) einreisen möchte, muss sich vor Einreise in die Ukraine bei der für seinen Wohnort in Deutschland zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung über die Einreisebestimmungen/Visumserfordernisse informieren und ggf. erst nach Erhalt des ggf. erforderlichen Visums einreisen. Rechtsverbindliche Angaben hierüber erteilen die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland.
Informationen zu den Typen und Arten ukrainischer Visa siehe Anlage:
"Typen u. Arten ukr. Visa VO Nr.227 v. 20.02.99.doc"
Bei der ersten Einreise (z.B. per Flugzeug) in die Ukraine füllt der Einreisende ein Registrierungsformular aus. Damit wird der Aufenthaltsort in der Ukraine wird erfasst. Weiterhin ist man damit für 90 Tage in der Ukraine registriert und erfüllt damit die gesetzlich vorgeschriebene Registrierungspflicht.
Wichtig: Jeder Ausländer, der länger als diese 90 Tage in der Ukraine bleiben möchte, muss nun spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf seiner bei der Einreise erfolgten Registrierung grundsätzlich bei den für seinen Wohnsitz zuständigen ukrainischen Innenbehörden die Verlängerung der Aufenthaltsdauer beantragen. Sich also erneut registrieren.
Details zu den dabei abzugebenden Unterlagen etc siehe Anlage:
"Aufenthaltsverlängerg Anord.Nr. 1456 v. 01.12.03.doc"
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass diese erneunte Registrierung erteilt wird. Die Aufenthaltsdauer für die Ausländer, die ohne Visum nur zu touristen Zwecken in die Ukraine gekommen sind, darf grundsätzlich nicht verlängert werden - bei Touristen kann nur ausnahmensweise verlängert werden, wenn es um einen Härtefall (Autounfall oder Gesundheitsprobleme) geht, unter der Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen.
Diese Pflicht zur erneuten Registrierung gilt insbesondere auch für Personen, die vor Einreise in die Ukraien z.B. ein ukrainisches Visum, das acht Monate gültig ist, eingeholt haben.
Wer sich nicht erneut registriert, verstößt gegen ukrainisches Recht.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
Erste Möglichkeit:
Die ukrainischen Innenbehörden stellen den Verstoß nicht fest und der Verstoß wird erst bei der Ausreise des Ausländers bei der Grenzkontrolle festgestellt.
In diesem Falle wird häufig eine Geldstrafe verhängt, der Ausländer erhält kein Einreiseverbot und kann dann aber erst wieder nach Ablauf von 90 Tagen erneut auf der Grundlage seines Visums (wir bleiben beim oben genannten Beispiel, dass er ein acht Monate gültiges Visum hat) einreisen.
Es liegt übrigens im Ermessen des Grenzschutzbeamten, ob eine Geldstrafe verhängt wird. Wenn es um Ausländer geht, die für besondere humanitäre, kulturelle oder Bildungsorganisationen tätig sind, kann von der Erhebung einer Geldstrafe abgesehen werden.
Zweite Möglichkeit:
Die ukrainischen Innenbehörden am Aufenthaltsort des Ausländers stellen den Verstoß fest und bestimmen im Regelfalle eine Geldsstrafe.
Anschließend ist eine Ausweisung des Ausländers möglich. Denn Art. 25 des Gesetzes der Ukraine „Über den Rechtsstatus von Ausländern und staatenlosen Personen“ sieht zudem die Möglichkeit einer Ausweisung von Ausländern aus der Ukraine vor, wenn diese Straftaten oder Rechtswidrigkeiten begangen haben.
Die ukrainischen Innenbehörden am Aufenthaltsort des Ausländers treffen dann eine Entscheidung über die Ausweisung dieses Ausländers aus der Ukraine und unterrichten anschließend innerhalb von 24 Stunden den Staatsanwalt über den Grund dieser Entscheidung. Die Entscheidung eines Organs für innere Angelegenheiten über die Ausweisung eines Ausländers aus der Ukraine kann ein Einreiseverbot in die Ukraine für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Gemäß Art. 22 des Gesetzes der Ukraine „Über den Rechtsstatus von Ausländern und staatenlosen Personen“ sind die Ausländer berechtigt, Gerichte und andere Staatsorgane um den Schutz ihrer Personen-, Eigentums- und sonstigen Rechte anzurufen. Die Handlungen der ukrainischen Machtorgane, einschließlich das Verhängen eines Einreiseverbots in die Ukraine, können daher bei zuständigen Gerichten der Ukraine angefochten werden.
Falls ein Einreiseverbot für die Ukraine je nach den Umständen und dem Charakter der Rechtswidrigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten bis fünf Jahren verhängt wird, wird der Pass mit dem Stempel „Einreiseverbot in die Ukraine für einen Zeitraum von…“ versehen.
Die Administration des Staatlichen Steuerdienstes führt eine Datenbank „Angaben über Ausländer und staatenlose Personen, die die Fristen der Registrierung von Passunterlagen in der Ukraine überschritten haben. Bei Ermittlung solcher Personen sind die bevollmächtigten Bediensteten der Organe für den Schutz der Staatsgrenze des Staatlichen Grenzschutzdienstes der Ukraine verpflichtet, Folgendes zu unternehmen:
- bei Ausreise aus der Ukraine – die Entscheidung zu treffen, diese Personen in der gesetzlich festgelegten Ordnung verwaltungsrechtlich (also z.B. eine Geldstrafe zu verhängen) zu belangen;
- bei Einreise in die Ukraine – die Entscheidung zu treffen, diese Personen nicht die Staatsgrenze passieren zu lassen, indem ein Beschluss über die Verweigerung der Überquerung der Staatsgrenze gefasst wird.
Wenn dieser Ausländer dann versucht, erneut in die Ukraine einzureisen, wird Ihnen auf der Grundlage von Teil II Art. 25 des Gesetzes der Ukraine „Über den Rechtsstatus von Ausländern und staatenlosen Personen“ die erneute Einreise verweigert, da er während seines vorherigen Aufenthaltes in der Ukraine gegen die ukrainischen Rechtsvorschriften verstoßen hat.
Die Pflicht der Prüfung der Regeln und Fristen des Aufenthalts von Ausländern in der Ukraine gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Grenzkontrolle“ obliegt den Organen des Staatlichen Grenzschutzdienstes der Ukraine. Das Verfahren, einem Ausländer die Überquerung der Staatsgrenze zu verweigern, wird durch Art. 14 dieses Gesetzes geregelt. Einem Ausländer wird die Überquerung der Staatsgrenze nur gegen den begründeten Beschluss eines bevollmächtigten Bediensteten der Unterabteilung für den Schutz der Staatsgrenze unter Angabe des Grundes verweigert. Ein Exemplar des Beschlusses über die Verweigerung der Überquerung der Staatsgrenze wird dem Ausländer gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Der Ausländer, dem die Überquerung der Staatsgrenze verweigert wurde, hat das Recht, gegen den entsprechenden Beschluss gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Eingaben der Bürger“ Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss setzt denselben nicht außer Kraft. Der angefochtene Beschluss kann durch den Chef eines Organs für den Schutz der Staatsgrenze aufgehoben oder abgeändert werden. Ein Gericht kann ebenfalls den angefochtenen Beschluss aufheben oder für ungültig erklären.
Die deutsche Botschaft kann keine rechtsverbindlichen Angaben zu ukrainischem Recht machen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herwart Berger
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