Ein- / Ausreise-Bestimmungen für uneheliche Kinder

  • Hallo verehrte Forums-Damen und -Herren,


    kann jemand von Euch ein fundierte Antwort zu dieser Frage geben?


    Thema: Auslands-Reisebestimmungen für uneheliche Kinder.


    Ausgangslage:
    - Mutter, Ukrainierin, lebt in Kiev
    - Kind, 1 Jahr alt, in Kiew geboren
    - Vater, Deutsch, lebt in München
    - Status: Unverheiratet


    Die Mutter möchte mit dem Kind für ca. vier Wochen nach München kommen.


    Sie hat mir erzählt, dass laut ukrainisches Gesetzt die Mutter für das Kind eine schriftliche Genehmigung vom Vater braucht. Nur so sei es Ihr möglich, das Land mit dem Kind wieder zu verlassen.


    Daher verlangt Sie eine generell Vollmacht (vom Notar beglaubigt), damit Sie in Zukunft bei Auslandsreisen vom mir keine Sondergenehmigung mehr braucht.


    Leider habe ich nicht viel Erfahrung mit dem ukrainischen Gesetzt und im Netz konnte ich auch nichts darüber finden.


    Hat schon mal jemand von Euch etwas davon gehört oder erlebt?


    Kann mir jemand eine belegbare Antwort liefern?


    Viele Grüße und herzlichen Dank.

  • Daher verlangt Sie eine generell Vollmacht (vom Notar beglaubigt), damit Sie in Zukunft bei Auslandsreisen vom mir keine Sondergenehmigung mehr braucht.


    Das ist Tatsache, ohne Vollmacht kann Sie das Kind nicht über die Grenze bringen. Das ist in jedem Land so. Das ist auch für deutsche(Binationale) Ehepaare Pflicht. Ohne Vollmacht keine Ausreise des Kindes. Wird ansonsten von Kindesentführung ausgegangen.



    haager übereinkommen über die zivilrechtlichen aspekte
    internationaler kindesentführungen (hkü) und europäisches
    sorgrechtsübereinkommen (esü)

    » Es ist ein großer Vorteil im Leben, die Fehler, aus denen man lernen kann, früh zu begehen. «

    Winston Churchill



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