Kindernachzug
Kindernachzug
Der häufigste Fall des Kindernachzuges liegt vor, wenn im Rahmen einer Eheschließung und Wohnsitznahme in Deutschland ausländische Kinder mit nach Deutschland zur ständigen Wohnsitznahme ausreisen sollen.
Der Kindernachzug ist in § 32 Aufenthaltsgesetz geregelt.
Wichtig sind beim Kindernachzug insbesondere das Alter, die Sorgerechtslage und die Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Um ein Familienzusammenführungsverfahren positiv abzuschließen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der andere Elternteil (in der Regel der in der Ukraine verbleibende Vater) muss der Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme zustimmen.
Dazu ist es nötig, dass er dies mit einer notariellen Erklärung bestätigt.
Oder
Es muss das alleinige Sorgerecht des ausreisenden Elternteils vorliegen und zwar: aufgrund eines Gerichtsbeschlusses eines ukrainischen Gerichtes.
Oder
Vater ist unbekannt.
Oder
Der andere Elternteil muss verstorben sein.
Zur Visumsbeantragung benötigte Unterlagen:
1. Reisepass
2. Geburtsurkunde mit Apostille und Übersetzung
3. Bescheinigung nach Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine (anderer Elternteil unbekannt) mit Apostille + Übersetzung.
OderGerichtsurteil nach Artikel 164 des Familiengesetzbuches der Ukraine über den Entzug des Sorgerechts mit Apostille + Übersetzung
Oder Sterbeurkunde eines Elternteils.
OderNotariell beglaubigte Einverständniserklärung des in der Ukraine verbleibenden Elternteils zurständigen Wohnsitznahme des Kindes in Deutschland. Mit Apostille und Übersetzung.
4. Formlose schriftliche Erklärung des beantragenden Elternteils zur familiären Situation des Kindes und Begründung, warum das Kind übersiedeln soll.
5. Personalausweiskopie mit Vor- und Rückseite oder Meldebescheinigung der Person in Deutschland
6. Gehaltsnachweis für die letzten 3 Monate, ggf. Verpflichtungserklärung.
7. Sprachnachweis C1, wenn das Kind über 16 Jahre alt ist und nicht zusammen mit der Mutter ausreist.
Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der sorgeberechtigte Vater der Ausreise nicht zustimmt.
Eine Ausreise und Visumsantragstellung ist ohne notarielle Erklärung des Vaters nicht möglich.
In diesem Fall kann eine gütliche Einigung herbeigeführt werden oder es kann versucht werden, gem. 164 des Familiengesetzbuches der Ukraine das Sorgerecht zu entziehen. Hierzu muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Hierzu berücksichtigt das Gericht eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes, sowie Zeugenaussagen etc. Wenn Alimente gezahlt werden, ist ein Sorgerechtsentzug praktisch nicht möglich.
Kindernachzug nach Deutschland aus der Ukraine - Visa, Familienzusammenführungsverfahren, Aufenthaltserlaubnis | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine