Ablauf
Als erstes ist die schriftliche Klageeinreichung beim zuständigen Gericht erforderlich, in dem die Scheidungsgründe dargelegt sind.
Es muß in der Regel eine Heiratsurkunde beigefügt sein.
Handelt es sich dabei um eine ausländische Urkunde, muss diese apostilliert und mit einer, in der Ukraine gefertigten, notariell beglaubigten Übersetzung versehen sein.
Es sind jeweils Originale vorzulegen.
Dann wird ein Aktenzeichen vergeben und mitgeteilt.
Gem. Zivilprozessordnung muss innerhalb von 4 Wochen ein Verhandlungstermin bekannt gegeben werden.
Dies wird aber durch Gerichtsüberlastung in vielen Regionen Heute praktisch nicht mehr eingehalten.
Erfahrungsgemäß kann man aber sagen, daß in der Regel, innerhalb 1-2 Monaten eine Verhandlung angesetzt wird.
Ansonsten sind Beschwerden zielführend.
Die Beklagte muß ordnungsgemäss über die Meldeadresse geladen, bzw. über Ort und Zeit der Verhandlung benachrichtigt werden.
Ist das nicht möglich, wird durch Veröffentlichung von Anzeigen in Bekanntmachungsblättern / Zeitungen öffentlich zugestellt.
Die Gegenseite kann zweimal nicht erscheinen.
Bei der 3. Verhandlung wird dann ein Abwesenheitsurteil gefällt.
Die Gerichte haben jederzeit die Möglichkeiten Verhandlungen zu unterbrechen oder zu vertagen.
Davon wird auch reger Gebrauch gemacht.
Eine Aussöhnungsfrist kann bis zur Dauer von 6 Monaten angeordnet werden.
Praktisch kommt es dazu aber eher selten, und wenn dann auch nur auf besonderen Antrag einer Seite.
Meist wird dann 1 Monat aufgegeben.
Wenn eine einvernehmliche Scheidung stattfindet ist das Verfahren sehr zu vereinfachen.
Nachdem die Klage eingereicht wurde, wird ein Aktenzeichen vergeben.
Danach kann die Gegenseite eine schriftliche Erklärung abgeben, in der Sie die Scheidungsgründe bestätigt und erklärt keine Einwände gegen die Scheidung zu haben und ggf. bitten in Abwesenheit zu verhandeln.
Am Besten wird diese Erklärung noch notariell beglaubigt.
In diesem Fall wird in der Regel sofort beim ersten Termin geschieden.
Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht usw., müssen getrennt beantragt werden und erhalten eigene Aktenzeichen.
Dies ist in der Regel Gegenstand abgetrennter Verfahren und gehört nicht zur Hauptsache.
Die Scheidung kann also auch bei offenen Unterhaltsfragen, Vermögensaufteilungsfragen usw. Ausgesprochen werden.
Im Scheidungsverfahren wird auch über die Namensführung entschieden.
Scheidungsurteile treten mit Ablauf der Wiederspruchsfrist in Rechtskraft.
Am Ende des Verfahrens ergeht ein Gerichtsurteil.
Dieses Urteil tritt, wenn es in Anwesenheit der Beklagten erlassen wurde, nach 10 Werktagen in Rechtskraft.
Wenn in Abwesenheit verhandelt wurde, nach 20 Werktagen, wenn kein Wiederspruch bei der nächsten Instanz eingelegt wird.
Als Scheidungsnachweisdokument erhält man ein Scheidungsurteil.
Das Original wird im Gericht verwahrt.
Ausgegeben werden nur amtliche Kopien.
Diese sind dass zur weiteren Verwendung im internationalen Rechtsverkehr zu apostillieren.
Ehescheidung von Ukrainerin in der Ukraine - binationale Ehen Ukraine-Deutschland, Gerichtsvertretung, Scheidungsurkunde und Scheidungsurteil | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine