Steuerliche Aspekte und Gebühren bei Immobiliengeschäften in der Ukraine

Die anfallenden Steuern und Abgaben beim Immobilienkauf hängen von mehreren Faktoren ab.

Der folgende Teil bietet einen groben Überblick über die gesetzl. Regelung:


1.

Wenn die Immobilie mehr als 3 Jahre im Eigentum des Verkäufers ist und sowohl Käufer als auch Verkäufer Ukrainer, bzw. Residenten sind, fallen folgende Abgaben an:

1 % – Pensionsfond (abzuführen vom Käufer)

1 % – staatliche Verwaltungsgebühr (abzuführen vom Verkäufer)


2.

Wenn die Immobilie weniger als 3 Jahre im Eigentum des Verkäufers ist und sowohl Käufer als auch Verkäufer Ukrainer bzw. Residenten sind, fallen folgende Abgaben an:

1 % – Pensionsfond (abzuführen vom Käufer)

1 % – staatliche Verwaltungsgebühr (abzuführen vom Verkäufer)

5 % – Einkommenssteuer für physische Personen, die von physischen Personen nach Ergebnissen der offiziellen Jahreserklärung bezahlt wird (abzuführen vom Verkäufer)

1,5 – Wehrabgabe (abzuführen vom Verkäufer)


3.

Wenn die Immobilie weniger als 3 Jahre im Eigentum des Verkäufers ist und der Verkäufer Ausländer ist(wenn der Ausländer ein Resident der Ukraine ist, kann die Höhe der zu zahlenden Gebühren vom Finanzamt gesondert geregelt werden):

1 % – Pensionsfond (abzuführen vom Käufer)

1 % – staatliche Verwaltungsgebühr (abzuführen vom Verkäufer)

18 % – Einkommenssteuer der physischen Personen, die von physischen Personen nach Ergebnissen der offiziellen Steuerjahreserklärung bezahlt wird (abzuführen vom Verkäufer)

1,5 – Wehrabgabe (abzuführen vom Verkäufer)


Daraus ist ersichtlich, dass praktisch keine steuerliche Andersbehandlung beim Immobilienkauf durch Ausländer in der Ukraine stattfindet. Es fallen immer lediglich 1 % Abgabe an den staatlichen Pensionsfond an.


Ein Unterschied besteht lediglich beim Weiterverkauf der Immobilie innerhalb von weniger als 3 Jahren. Ein Ukrainer müsste in diesem Fall 5 % Einkommenssteuer zahlen. Ein Ausländer hingegen 18 %.


Wird die Immobilie nach Ablauf der 3-Jahres-Frist weiterveräußert, fällt jedoch auch bei Verkauf durch Ausländer keine Einkommenssteuer an.

Dies ist also der einzige wesentliche Unterschied bei Immobiliengeschäften von Ukrainern und Ausländern im Hinblick auf steuerliche Aspekte.

Hintergrund hierbei sind Abschöpfungen des Fiskus auf Spekulationsgewinne.


Häufig zu hörende Gerüchte, es sei aus steuerlichen Gründen teurer oder gar unmöglich für Ausländer, in der Ukraine Immobilien zu erwerben, sind also falsch.

In der Praxis ist es aber so, dass der Verkäufer, gerade bei Gebrauchtimmobilien, oftmals auf eine Teilung oder gar Übernahme der gesamten anfallenden Gebühren und Steuern durch den Käufer besteht.


Dies hat allerdings keine gesetzl. Grundlage und ist eine Verhandlungsangelegenheit.


Quelle:

Immobilienkauf in der Ukraine für Ausländer und Nichtresidenten | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine

Ukraine – Immobilienerwerb, Grundstücks- und Wohnungskauf von Ausländern in der Ukraine