aber jetzt sollte es doch möglich sein mit der doppelten Staatsbürgerschaft
Dies trifft einer Meldung des Bundesinnenministeriums & zufolge auch für den Austritt aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft zu. Aus diesem Grund ist die nach § 10 Abs. 4 StAG festgeschriebene Austrittsregelung aus der Staatsbürgerschaft des Heimatlandes für ukrainische Staatsangehörige nicht möglich.
Es greift die Ausnahmeregelung § 12 StAG & und Antragsteller auf Einbürgerung in Deutschland, die ukrainische Staatsbürger sind, erhalten automatisch bei der Einbürgerung die doppelte Staatsbürgerschaft. Diese Regelung hat so lange Bestand, bis sich die Lage in der Ukraine.