Beiträge von mark-herzog@web.de

    Die einfache Angabe im Einladungsschreiben dürfte wohl nicht ausreichen! Papier ist geduldig! Eine Verpflichtungserklärung wird m.W. im Regelfall bei einer Behörde - mit Vorlage entsprechender Einkommensnachweise - gefertigt!


    Die Verpflichtungserklärung wird nicht bei der visafreien Einreise verlangt, sondern von der Ausländerbehörde anlässlich der Erstellung eines Aufenthaltstitels, wenn dieser nicht mit einer Arbeitserlaubnis verbunden ist. Hier sind in der Tat Einkommensnachweise vorzulegen.


    Die Empfehlung sie in einer schriftlichen Einladung formlos mit abzugeben ist auf der oben verlinkten Seite kiew.diplo.de nachzulesen und hat bei mir seit 3 Jahren reibungslos funktioniert.

    Darf ich mal meinen Senf dazu geben?


    Also: Die Bundespolizei hat gem. § 16 des Bundespolizeigesetz einen sehr grossen Ermessensspielraum, wenn es darum geht, jemanden einreisen zu lassen oder nicht. Man kann allerdings - und das muss dann ein Ukrainer an der Grenze erst mal wissen - nach § 16 b auch einen Einspruch gegen eine getroffene Massnahme einlegen.


    § 16 BPolG - Einzelnorm


    Beamten haben die Aufgabe zu verhindern, dass jemand einreist und anschliessend dem deutschen Steuerzahler auf der Tasche liegt. Wenn sie deshalb Bargeld verlangen, kann es sein, dass sie z.B. sicherstellen wollen, dass jemand vielleicht nicht ganz freiwillig einreist (soll es ja auch schon gegeben haben). Das machen Sie u.a. auch auf Basis des Artikel 6 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex: „Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. (…) Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.


    Aus diesem Grund macht es Sinn, auch in der Einladung, welche bei der visafreien Einreise von der Bundespolizei ebenfalls schon mal verlangt wird, eine solche Verpflichtung zur Übernahme aller Unterhaltskosten zu vermerken, ebenso wie eine Erklärung zum geplanten Aufenhaltsort (wenn das kein Hotel ist).


    An sonsten braucht man noch seit dem 08.08.2020 die Erklärung "unverheiratete Paare" erklaerung-unverheiratete-paare-beziehung.pdf?__blob=publicationFile&v=5


    Eine Reisekrankenversicherung ist nicht vorgeschrieben (https://kiew.diplo.de/ua-de/se…reiheit/1254326#content_6) aber macht Sinn, denn in der Ukraine gibt es keine Krankenversicherung wie bei uns.


    Und dann natürlich der Biometrische Reisepass...

    Hallo zusammen, ich suche weitere Betroffene bzw. Mitstreiter;


    A)
    Das Bundesinnenministerium hat im März 2020 erstmals eine Liste "wichtiger Gründe" ausgegeben, welche angesichts der Corona Pandemie akzeptiert werden, um aus Ländern, die auf der "roten Liste" des RKI stehen, in die EU ein zu reisen. (BMI - Migration - Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen) Auf dieser Liste ist der Aufenthalt zum Spracherwerb NICHT verzeichnet und aktuell gehört die Ukraine leider noch zu den sogen. "Risikogebieten".


    B)
    Mit Verordnung vom 08.08.2020 (BMI - Alle Meldungen - Unverheiratete Partnerinnen und Partner aus Drittstaaten dürfen nach Deutschland einreisen) hat das Bundesinnenministerium in Abstimmung mit der zuständigen Kommissarin der EU festgelegt, dass unverheiratete Paare auch in Corona Zeiten zusammenkommen dürfen. Für die Ukraine bedeutet dies, dass dem ukrainischen Teil eines solchen unverheirateten Paares die Einreise dann gewährt wird, wenn der Bestand der Beziehung durch z.B. alte Flugtickets oder Einreisestempel im Pass nachgewiesen werden kann. Die Einreise erfolgt auf der Basis des Abkommens über einen visafreien Reiseverkehr zwischen der EU und der Ukraine aus 2015. Ein solcher Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt.


    C)
    Nach deutschem Verwaltungsrecht sind die Botschaften der Bundesrepublik in den einzelnen Ländern darin autark, Richtlinie für eine Vergabe von Visa zu erlassen. Die Deutsche Botschaft in Kiew verbindet z.B. mit der Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschliessung das Erfordernis, Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau "A1" des Goethe Instituts nach zu weisen. Das Visum erfüllt dabei ZWEI Zwecke: Erstens dokumentiert es zur Vorlage bei der Grenzpolizei die Absicht hinter der stattfindenden Einreise und zweitens ist es Grundlage der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die kommunalen Ausländerbehörden. Ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt in Deutschland mit dem Zweck des Spracherwerbs wird mit Hinweis auf die oben genannte Liste der wichtigen Gründe aktuell verweigert.


    D)
    Unabhängig von der Zuständigkeit der Botschaften unter der Führung des Auswärtigen Amtes, ist für Einreiseangelegenheiten die Bundespolizei unter Führung des Bundesinnenministeriums zuständig. Sie entscheidet bei Einreisebegehren an den Grenzen nach eigenem Ermessen auf der Basis der Befugnisse, welche im Bundespolizeigesetz festgelegt sind. (§ 16 BPolG - Einzelnorm)


    E)
    Mit der generellen Weigerung der deutschen Botschaft in Kiew, ein Visum zum Zweck des Spracherwerbs zu erteilen, überschreitet die Botschaft rechtswidrig ihre Kompetenz, indem sie die zu D) beschriebene Zuständigkeit der Bundespolizei an sich zieht. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn die Einreise z.B. des ukrainischen Teils eines unverheirateten Paares entsprechend der Verordnung B) bereits so hinreichend geregelt ist, dass die Begründung "Gefahr der Einschleppung von Pandemie-Viren aus einem Risikogebiet" nicht mehr greift. Die Botschaft verhindert auf diese Weise, dass nach der so geregelten Einreise (Quarantäneverordnung und Testpflicht bleiben ja unberührt und gelten weiter) ein längerer als der 90 tägige Aufenthalt erfolgen kann, weil das die zuständige Ausländerbehörde ohne Visum keine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf.


    F)
    Ich suche hier Mitstreiter, die wie ich selbst Teil einer "unverheirateten deutsch/ukrainischen Partnerschaft" sind und mit Hilfe eines Visums zum Spracherwerb z.B. die Basis für eine Eheschliessung schaffen wollen. Die Botschaft selbst reagiert auf den mehrfach vorgetragenen Hinweis ihres rechtswidrigen Verhaltens mit Standartphrasen und Verachtung, sowie der Aufforderung, von weiteren Eingaben abzusehen. Eine Stellungnahme in der Sache mit z.B. einer Widerlegung der geschilderten Rechtslage erfolgt nicht. Ich beabsichtige als Anwalt meiner Freundin, die offiziell Geschädigte und damit klageberechtigt ist, die Praxis der Botschaft vom Verwaltungsgericht in Berlin prüfen zu lassen.


    Ich möchte noch anmerken, dass ich auch die Vorgabe, das A1 Sprachzertifikat als Voraussetzung für ein Visum zur Eheschliessung zu sehen, in der aktuell betriebenen pauschalen Praxis für rechtswidrig halte, denn zum einen Werde ich durch das Aufenthaltsgesetz dazu verpflichtet, für die Dauer von mind. 10 Jahren für sämtliche Unterhaltsbelange meiner Partnerin aufzukommen, (https://germania.diplo.de/ru-d…stigeAufenthalt/-/1791342) zum anderen ist es unter Sprachpädagogen unumstritten, dass es bei weitem Schwieriger ist, eine Sprache ausserhalb des Gebietes zu erlernen, in dem sie gesprochen wird. Die Verpflichtung für sämtlichen Unterhalt aufzukommen, dürfe die Begründung "Mindestkenntnisse sind zur Erwerbstätigkeit nötig" entkräften, da diese ja gar nicht erforderlich ist.


    Hierzu kommt, das auch das Alter des Lernenden einen nachhaltigen Einfluss hat und dass mit z.B. 58 wohl ohnehin keine Eingliederung in die Deutsche Arbeitswelt mehr zu erwarten ist.


    Weiterhin stellt die Praxis eine gem. Grundgesetz unzulässige Einmischung in die freie Entfaltung dar, denn es geht den Staat schlicht nichts an, in welcher Sprache ich mit meiner Frau korrespondiere.


    Und schliesslich kumuliert die oben beschriebe Weigerung, den Spracherwerb in Deutschland selbst zu ermöglichen, in ungerechtfertigter Weise die Hindernisse, welche Paaren zur Entwicklung ihrer Partnerschaft entgegengestellt werden.


    Dieses Thema wäre jedoch juristisch separat zu betrachten.