Hallo Budweiser,
stimmt Alles, was Du vorgetragen hast,- nur kann eine kritische Betrachtung nicht schaden!
LG Magnus
Hallo Budweiser,
stimmt Alles, was Du vorgetragen hast,- nur kann eine kritische Betrachtung nicht schaden!
LG Magnus
Hallo, leider kenne ich keinen Verein, der hier Unterstützung bieten könnte!
Jedoch möchte ich zu der angeratenen Chemotherapie einmal auf folgenden Artikel aus der Pharmazeutischen Zeitung verweisen :
Krebs: Wie Chemotherapie Resistenzen fördert
Eine Behandlung mit Zytostatika könnte Resistenzen von Krebszellen fördern. Denn eine Chemotherapie kann möglicherweise gesunde Zellen zur Bildung eines Proteins anregen, das Erhalt und Wachstum verbliebener Krebszellen fördert, so das Ergebnis einer im Fachjournal »Nature Medicine« veröffentlichten Studie.
Die US-amerikanischen Forscher um Peter Nelson vom Fred-Hutchinson-Center für Krebsforschung in Seattle untersuchten Gewebe von Prostatakrebs-Patienten vor und nach einer Chemotherapie. Sie stellten fest, dass nach der Chemotherapie DNA-Schäden in Fibroblasten in gesunden Zellen in unmittelbarer Umgebung des Tumors auftraten. Die Fibroblasten setzten daraufhin das Protein WNT16B frei, welches von benachbarten Tumorzellen aufgenommen wurde. WNT16B wird durch den Transkriptionsfaktor NF-?B aktiviert. Das Protein fördert das Überleben von Tumorzellen und schwächt den Erfolg einer Chemotherapie ab.
Den gleichen Effekt konnten die Wissenschaftler in vivo bei Chemotherapien an Mäusen nachweisen. Auch klinische Studien mit Mamma- und Ovarialkarzinom-Patientinnen hätten gezeigt, dass die Produktion von WNT16B nach einer neoadjuvanten Chemotherapie im Vergleich zu unbehandelten Patientinnen anstieg, so die Autoren der Studie. Die Hemmung von Proteinen wie WNT16B könnte in Zukunft möglicherweise ein Therapieansatz
sein, um erworbene Resistenzen nach einer Chemotherapie zu verhindern, schreiben die Forscher. (va)
LG Magnus
Da ohne Wertung betrachtet die Rechtslage eindeutig ist, wird meine Verlobte morgen einen hier im Forum bekannten Anwalt aus Kiew aufsuchen und den einzig gangbaren Weg beschreiten!
Viele Grüße
Magnus
Sorry, wenn ich keine konkreten Hinweise auf den leiblichen Vater gebe, aber bei mir wird das Wort Persönlichkeitsrecht noch groß geschrieben
Den Begriff des Sorgerechtes könnte ich zwar durch das Elternrecht abändern, jedoch entstammt dieser Begriff nicht meinem geistigen Produkt, sondern vielmehr wird von der DB das alleinige Sorgerecht verlangt!
Da die destruktiven Komponenten zu diesem Thema zunehmen, möchte ich doch die Moderatoren hier bitten, einmal darüber nachzudenken, das Thema zu schließen!
LG Magnus
Alles anzeigenmagnumthevoice,
richtig . Deutschland ist an ALLEM schuld, weil es sich nicht an einer Kindesentführung beteiligen will!!!
Wer in einer 80er Zone mit 130 erwischt wird : die deutsche Verkehrsbehörde ist Schuld weil sie das 80er Schild dort aufgestellt hat!!
Ein solches Verständnis von Recht und Gesetz ist schon etwas merkwürdig!
R.W.
Kann es sein, dass dieses Thema zum "DAMPFABLASSEN" missbraucht wird?
Ich finde es schade, wenn konstruktive Auseinandersetzung mit einem Thema, im Strudel hinkender Vergleiche versinkt.
Daher würde es mich freuen, wenn die persönliche Befindlichkeit nicht zu einem Verzerren der Inhalte führt!
Zur gefälligen Kenntnisnahme
Magnus
Hallo nobody,
ich stimme Dir in allen Punkten zu, denn je länger ich in dieser Angelegenheit recherchiere, desto deutlicher wird, welche unzumutbaren Vorgaben die BRD,- vertreten durch die Botschaft, an die Antragsteller dort, in diesem konkreten Fall an meine Verlobte stellt.
Die Vorgabe, dass ein Heiratsvisum nur unter der Voraussetzung erteilt wird, dass das ukrainische Familiengericht das alleinige Sorgerecht überträgt, ist in keiner Weise vertretbar.
Nur unter folgenden Voraussetzungen kann beim ukrainischen Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragt werden:
1.Der leibliche Vater ist verstorben
2. Der leibliche Vater ist nicht auffindbar
3. Der leibliche Vater ist der Vernachlässigung oder Misshandlung schuldig
In unserem konkreten Fall bedeutet dies, da der Vater, als mit Wohnsitz registrierter Regierungsbeamter noch nicht verstorben ist, die Punkte 1. und 2. nicht zutreffen! In logischer Konsequenz verbleibt nun nur noch der Punkt 3.!
Dies bedeutet im Klartext, dass hier jemand, der keinerlei Verfehlungen im Sinne des dritten Punktes begangen hat, - genau diese zur Last gelegt werden müssen, damit das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden kann!
Denn ohne Klage kein Urteil und ohne Angabe des zutreffenden Paragrafen keine Entgegennahme der Klage durch das Gericht!
D. h., dass hier wider besseres Wissen, nur zur Erfüllung, der durch die Botschaft erlassenen Vorgaben, jemand gezwungen wird, unbescholtene Bürger über diese Klage zu diskreditieren.
Der deutschen Botschaft dürften die Gesetze der Ukraine bekannt sein und da sie dennoch auf diese Vorgehensweise besteht, muss ich hier von der Durchsetzung rein politischer Ziele ausgehen,- ohne jede Rücksicht und unter Missachtung jeglicher ethisch, moralischer Grundsätze.
Besonders bedauerlich ist an diesem Verhalten, dass gerade die BRD selbst hier gegen den Artikel 1 des Grundgesetzes verstößt!
Ein Land, dass sich selbst als Sozialstaat bezeichnet, - zeigt hier deutlich asoziale Strukturen!
Es tut mir leid, aber mit dieser Erkenntnis muss ich mich schämen, ein Sohn dieses Landes zu sein!
Im übrigen war das Stichwort "Ausländerbehörde" ein netter Impuls für mich,- denn ich werde das Amt morgen einmal aufsuchen!
Danke .... Magnus
Schon okay, kann jedem mal passieren! Bin in der Angelegenheit auch schon ganz anderen Kummer gewohnt!
LG Magnus
Hallo
Richard-Willi,
wie sieht es denn nun aus! Zuerst schreibst Du, dass die Botschaft das Kind ohne die Bescheinigung des alleinigen Sorgerechts nicht ausreisen lässt und später lese ich dann in Deinem Text, dass darüber alleine die Ausländerbehörde entscheidet und nicht die Botschaft in Kiew!
Was passt denn nun?
Lg
Magnus
Die deutsche Botschaft hat selbst festgestellt, dass das Kind ukrainischer Staatsbürger sei! Ich kann nur hoffen, dass es die ukrainischen Behörden auch so sehen!
Ich muss auch noch anmerken, dass der Sohn in ihrem ukrainischen Pass eingetragen ist!
LG
Magnus
Ich verstehe es so, dass der Botschaft nur der Versuch wichtig ist und das Visa auch dann erteilt wird, wenn man das alleinige Sorgerecht nicht zugesprochen bekommt! So hat es auch ein Beamter der Botschaft erklärt!
LG
Magnus
Ich habe Herrn Ahrens bereits kontaktiert,- er wird sich später oder morgen Vormittag zu der Angelegenheit äußern!
LG Magnus
Im Pass ist kein Stempel, denn es geht ja weniger um meine Verlobte, als um ihren Sohn!
LG
Hallo Bernd 30, der A1 Test ist erfolgreich bestanden und der Hochzeitstermin ist für den 12.12.2012 beim Standesamt terminiert!
LG
Magnus
Ich habe wohl noch eine Info vergessen,- meine Verlobte hat in Kursk studiert und dort auch das Kind bekommen. Sie ist später zurück und der Kindsvater war niemals in der Ukraine!
LG
Magnus
Nur zur Information, der Vater des Kindes ist Russe und meine Verlobte war nicht mit ihm verheiratet!
LG
Magnus
Danke für den Hinweis auf diesen tollen Beitrag,- da muss ich wohl doch einen Juristen beauftragen!
Viele Grüße
Magnus
Also, es verhält sich so, dass der Termin für die Eheschließung steht und auch alle Unterlagen vom OLG in der Botschaft vorgelegen haben. Meine Verlobte hat auch mitgeteilt bekommen, dass diesbezüglich keine Bedenken bestehen und man das Visum sofort ausstellen würde, wenn sie das alleinige Sorgerecht nachweisen kann,- nur leider, wie Ihr schon richtig erkannt habt, ist dies in der Ukraine nicht so einfach,- bzw. laut der eingeschalteten Juristen dort, unmöglich!
Danke Euch Beiden!
Magnus
Danke Kuhtreiber,- ich werde dann mal auf weitere Rückmeldungen warten,- vielleicht meldet sich die Kanzlei ja später!
viele Grüße
Magnus
Hallo,
leider hat die Deutsche Botschaft an meine Verlobte nicht
umsetzbare Forderungen gestellt. Sie verlangen, dass sie beim Ukrainischen
Gericht das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt,- sonst würde man ihr kein nationales Visum ausstellen.
Laut der ukrainischen Gesetzgebung ist dies jedoch nicht
möglich, da das alleinige Sorgerecht in der ukrainischen Gesetzgebung nur in
dem Falle möglich ist, wenn das Kind Vollwaise ist und adoptiert werden soll
(Familiengesetz der Ukraine)! Im Klartext bedeutet dies, dass das Ukrainische
Familiengericht das alleinige Sorgerecht nur im Rahmen einer Adoption zusprechen
wird! Dies geht jedoch nicht, da beide Eltern noch leben! Damit es auch richtig kompliziert wird, muss ich noch anfügen, dass der leibliche Vater in Russland lebt, jedoch notariell beglaubigt auf das Sorgerecht verzichtet hat!!
Zudem besagt das ukrainische Familiengesetz, dass der
ständige Aufenthalt eines Kindes von den Eltern und durch das Kind selbst bestimmt
wird:
Article 160. Parental Right to Determine the
Child’s Place of Residence
1. The place of residence of the child under
the age of 10 is determined upon parents’ consent.
2. The place of residence of the child that has
attained the age of 10 is determined upon parents’
consent and consent of the child
himself/herself.
3. Whenever the parents live separately, the
place of residence of the child that has attained the
age of 14 is determined by
himself/herself.
Die notariell beglaubigte Zustimmung des Vaters, dass das
Kind seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegen darf, lag der
deutschen Botschaft in Kiew bereits vor!
Da die Forderungen der ukrainischen Gesetzgebung erfüllt
sind,- erscheint mir die Aufgabenstellung unserer Botschaft als eine Farce!
Wegen dieser Problematik hat meine Verlobte dort 5 ( !!! )
Anwälte aufgesucht und hatte zudem auch noch ein Gespräch mit einer nationalen
Behörde, für das Recht der Kinder in der Ukraine. In allen 6 (!!!) Gesprächen/Beratungen
bekam sie mitgeteilt, dass man die Forderungen der deutschen Botschaft nicht
nachvollziehen könne, da es hierfür in der Ukraine keine gesetzlichen Grundlagen
gäbe und durch die notariell beglaubigte Zustimmung des leiblichen Vaters alle
Voraussetzungen erfüllt seien!
Ich selbst habe mich hier an eine Fachanwältin für
Immigrationsrechte gewandt und bekam die Auskunft, dass die Problematik bekannt
sei, jedoch mit juristischer Unterstützung durchsetzbar wäre. Im Rahmen einer außergerichtlichen
Regelung müsste ich hierfür mit einer Kostennote von ca. 600€ und bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit > 1 000€ rechnen.
Ich sehe jedoch nicht ein, dass ich dafür zahlen soll, weil
die gestellten Forderungen einer Botschaft inkompatibel mit den Gesetzen des
Landes sind, für das diese Botschaft zuständig ist!
Zudem möchte ich auch noch anmerken, dass es für mich, als
deutscher Staatsbürger, in einer deutschen Botschaft, beschämend ist, wenn mir
dort nicht Gehör verliehen wird! Ich hatte nämlich,- neben meiner Verlobten am
Schalter stehend, darum gebeten, mir eine Bemerkung zu erlauben, wobei ich
sprichwörtlich auf die Plätze des Warteraumes verwiesen wurde!!! Unabhängig
davon, dass mein Anliegen mit Ignoranz quittiert wurde,- so sollte es doch wohl
auch im Interesse der dortigen Mitarbeiter sein, dass Missverständnisse durch
sprachliche Barrieren in dem Fall ausgeschlossen werden können, wenn der
deutsche Verlobte mit dem dortigen Angestellten wichtige Fragestellungen auf
der Basis der Muttersprache klärt!
Summa summarum entsteht bei mir der Eindruck, dass die
Botschaft in Kiew, durch unlösbare Aufgabenstellungen, die Antragstellung eines
nationalen Visums in einer Weise erschwert, um damit den Antragsteller zur
Resignation zu bewegen!
Viele Grüße
Magnus