Wir müssen nicht diskutieren wer hier was und wo geschnüffelt hat weil ich eigentlich davon ausging das die einnahme von berauschenden Mitteln eher die genommen haben die nicht lesen wollen können oder prinzipell nicht in der Lage sind zu lesen was geschrieben wurde und was nicht.
Nochmals die Junge Frau hat ein slowakisches Visum für den Shenger Raum. kann somit in den shenger Raum einreisen wo soe will und im zeitraum der gültigkeit des visum wann sie will. die einzige Begrenzung ist nur die dauer. Aufgrund der Fragestellung hier aber absolut nicht relevant. Und ob man hier was vorlegen muss oder nicht kann passieren wenn der zollbeamte einen Verdacht hat. Er wird wohl ohne weiteres kein verdacht haben sollte er ihn haben muss er ihn darlegen anderseits ist es Beamtenwillkür. Und wenn mir jemand den artikel 30 vorlegt für das Versagen eines Visums mit dem Verweis auf ein anderen Artikel dann erwarte ich einfach nur das mir hier der Artikel mit dem richtigen Absatz vorgelegt wird und nicht die Unterlagen welche man bebötigt um das Visum zu erhalten. dazu es hier einige gar nicht gemerkt haben das hier von räumlichen Begrenzung als Ausnahme gesprochen wurde. hat sich irgendwer von den Antwortenten gedanken gemacht was eine räumliche Begrenzung im Sinne des SDÜ bedeutet. Oder flattern wir einfach so wild im Hühnerstall umher weil alle Hühner wild im Stall umher flattern? Nur als Hinweis die Junger Frau vom Fragesteller hat keine räumliche Begrenzung in ihrem Visum somit muss man über diese regelung hier keine 10 Treads schreiben. Einmal kurz lesen und der Inhalt sollte erfasst werden. Hinzu kommt das das Ausreiseland (aus dem Shenger Raum) auch das Land ist welches das Visum ausgestellt hat. selbst wenn es nicht so wäre wüsste ich nicht was es dann bei der Ausreise für eine Rolle spielt. dann meldet sich hier noch ein Herr zu Wort welcher Visum verkauft, auf welche Art diskutieren wir mal nicht, und das er bei diesen halblegalen Visavergabe ein Visamissbrauchsverdacht im Raum steht kann man damit vielleicht rechnen. ich gehe aber davon aus das das visum legal erworben wurde. denn auch das kann man machen, auch wenn es viele nicht wissen.
Tut mir leid aber ich kann euch bzw. das Informationscaos so wenig folgen wie wahrscheinlich ihr mir folgen könnt.
Als Beispiel nach eurer Diskussion und argumentation so wie ich es von euch zu denken verstanden zu haben. das ist ein beispiel was tgl mehrere 100te ukrainer tgl. mit einem Shenger Visum erleben.
Ukrainer X will mit deinem Shenger Visum nach Deutschland,Holland,Schweiz Frankreich etc. er möchte mit dem Bus fahren oder mit dem Auto.
Nach eurer Argumentation muss er aber alle Papiere mit führen die sagen wo sein Hauptreiseziel ist und jeder Zöllner kann das Visum Grundlos anulieren und den jenigen zurück schicken. das bedeutet theoretisch das jeder ukrainscher Bürger mit Shengen Visum an der ukrainischen polnischen Grenze grundlos zurück gewiesen werden kann da das Visum in Deutschland ausgestellt ist. Wie oft habt ihr dieses Verfahren Grundlos erlebt? an anderen Grenzkontrollen ist es unwahrscheinlich kontrolliert zu werden da es hier keine (bis auf Ausnahmen) Kontrollen gibt. Ich wüsste nicht warum Grundlos ein Bürger aus einem Visumpflichtigen Land in den Shenger Raum nicht einreisen darf.So fasse ich eure Argumentation auf
relevante Rechtshinweise sind wie folgt:
Gem. Art. 5 I c SGK ist der Zweck-Mittel-Nachweis durch Vorlage der Nachweise zum Aufenthaltszweck gem. Anhang II VK und ausreichender finanzieller Mittel zu führen. Der Nachweis finanzieller Mittel richtet sich nach den Umständen des Aufenthaltes, im Zweifel werden Richtbeträge festgesetzt, die gem. Art. 5 III, 34 SGK der Kommission mitgeteilt. Die Erstveröffentlichung befindet sich im ABl.-EU C 247/19 vom 13.10.2006, die aktuellste Änderungsmitteilung im ABl.-EU C 298/3 vom 04.10.2012.
Besonders hervorgehoben wird in Art. 21 I VK, dass eine Risikoanalyse dazu führt, dass keine Gefahr rechtswidriger Einwanderung besteht und Rückkehrbereitschaft und rechtzeitige Ausreise zu erwarten sind.
Daneben ist gem. Art. 15 I, III VK - in Ergänzung zu Art. 5 I c SHK - der Nachweis einer Auslandsreisekrankenversicherung mit 30.000 Euro Deckungshöhe vorgeschrieben, ......
Das Visum wird für das gesamte Hoheitsgebiet der Schengen-Vollanwenderstaaten erteilt (Art. 24 VK). Das Nichterfüllen der Erteilungsvoraussetzungen ist ein Visaversagungsgrund nach Art. 32 VK. Ausnahmsweise kann das Visum im Falle des Nichterfüllens aller Voraussetzungen des Art. 5 I SGK oder der Nichtanerkennung des Passes in allen Staaten mit räumlicher Beschränkung erteilt werden (Art. 25 I-III VK).