Anwaltszwang/Vertretung

Ein Anwaltszwang besteht derzeit bei Kreis und städischen Gerichten in Scheidungssachen nicht.

Vor Apellationsgerichten soll aber in der Berufungsinstanz in Zukunft, wahrscheinlich ab dem Jahr 2018 ein Anwaltszwang eingeführt werden.

Eine Berufung wäre dann also nur noch unter Hinzuziehung eines Anwalts möglich.

Derzeit ist das aber auch noch ohne Anwalt möglich.

In Zivilprozessen ist Vertretung möglich und es herscht grundsätzlich keine persönliche Anwesenheitspflicht. D.H. man kann sich anwaltlich in Scheidungssachen vertreten lassen ohne, daß man in der Ukraine vor Gericht persönlich anwesend sein muß.

Dazu reicht eine notariell beglaubigte Vollmacht aus.

Wird diese im Ausland, etwa bei einem Notar ausgestellt, muß diese beim für den Notar zuständigen Landgericht apostilliert und danach in der Ukraine übersetzt werden.


Ehescheidung von Ukrainerin in der Ukraine - binationale Ehen Ukraine-Deutschland, Gerichtsvertretung, Scheidungsurkunde und Scheidungsurteil | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine