Arbeitsaufnahme in einem Ausbildungsberuf

Aufnahme einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder Ausbildungsberuf.

Hierbei handelt es sich um Arbeitsaufnahmen von Facharbeitern ohne Hochschul- oder Universitätsabschluss in einem Lehrberuf

Die Beschäftigung ist hier einem einer deutschen Berufsausbildung vergleichbaren Qualifikation möglich.

Rechtsgrundlage ist §18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:


abgeschlossene, in Deutschland anerkannte oder vergleichbare Berufsausbildung. Ukrainische Berufsabschlüsse müssen vorab noch im Herkunftsland anerkannt werden.

Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzzusage mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen

der Beruf muss in der Mangelberufsliste/Positivliste für Mangelberufe gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung aufgeführt sein.

Erlaubnis bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Arbeitsagentur

die Arbeitsbedingungen und die Vergütung müssen ortsüblich sein

der Lebensunterhalt muss gesichert sein

Die Zustimmung der Arbeitsagentur erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen, wenn der Beruf in der Mangelberufs-/Positivliste vorhanden ist. Allerdings müssen die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Exkurs: Mangelberufsliste/Positivliste für Mangelberufe gemäß § 6 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung:



Die Fachkräfteengpassanalyse wird von der Bundesanstalt für Arbeit erstellt und halbjährlich aktualisiert und veröffentlicht. Es wurden nur solche Berufe erfasst, für die nicht bereits andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs bestehen, zum Beispiel die Blaue Karte, Arbeitsaufnahme für Akademiker usw.

dok_ba015465.pdf

Für Berufe, welche in dieser Positivliste aufgeführt sind, ist eine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt möglich (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: März 2019.

Exkurs: Anerkennung der Gleichwertigkeit von ukrainischen Ausbildungsabschlüssen in Deutschland



Für berufliche Anerkennungen sind in Deutschland regional- und fachlich unterschiedliche Stellen unterschiedliche Stellen zuständig. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikation muss jeweils die für den konkreten Beruf zuständige Stelle eingeschaltet werden.

Zuerst muss also die zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren herausgefunden werden.

Die entsprechende Stelle muss einen sachlichen und räumlichen Bezug zum Antragsteller haben.

Man geht davon aus, dass örtlich die Behörde zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des zukünftigen Arbeitgebers liegt.

Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG, in der Regel die Kammern (IHK, Handwerkskammer, etc.) aber auch Regierungspräsidien zuständig. Bei reglementierten Berufen, wie zum Beispiel Arzt oder Krankenpfleger, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Bundesländer. Hier sind das meistens die Regierungspräsidien.

Der Gleichwertigkeitsbescheid ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Qualifikation bestätigt, mit den gleichen Rechtsfolgen wie ein deutscher Abschluss. Das Prüfungsverfahren kann von einigen Wochen, bis zu mehreren Monaten dauern.

Sobald die Prüfung abgeschlossen ist und die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem qualifizierten deutschen Bildungsgang von der zuständigen Stelle bestätigt worden ist, kann man unter Vorlage der Gleichwertigkeitsbescheinigung ein Visum bei der deutschen Botschaft in Kiew beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen und der angestrebte Beruf in der Mangelliste aufgeführt ist. Dringend anzuraten ist immer die Vorabzustimmung der Arbeitsagentur im Voraus einzuholen, da dies das Verfahren wesentlich beschleunigt und Missverständnissen vorbeugt.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer



Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:


ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Gleichwertigkeitsbescheid des Berufsabschlusses

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

Beschäftigung von Ukrainern in einem in Deutschland anerkannten oder gleichwertigen Ausbildungsberuf

Erwerbstätigkeit mit einem in Deutschland anerkannten oder gleichwertigen Berufsabschluss | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine