Scheidungsvoraussetzung

Rechtsgrundlagen sind hier Art. 10, 174, 212, 214 der ZPO der Ukraine, sowie Art. 110-112 des Familiengesetzbuches der Ukraine. Die gesetzlichen Gründe für eine Scheidung sind ähnlich wie in Deutschland.

Es müssen folgende Vorraussetzungen zur Scheidung der Ehe vorliegen:

Die Ehe muß gescheitert sein
Es wird kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt
Die Eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr
Die Beziehung ist zerrüttet
Die Weiterführung der Ehe wiederspricht den Interessen mindestens einer der Parteien
Die Scheidung darf keinen Rechtsvorschriften wiedersprechen
Dabei darf die Scheidung keinen Rechten, Freiheiten oder Interessen Dritter Personen entgegen stehen, dies ist meist der Fall wenn die Frau Schwanger ist, oder eine Kind welches aus der Ehe hervorgegangen ist, weniger als ein Jahr alt ist. In diesem Fall muß die Ehefrau in die Scheidung einwilligen ansonsten ist eine Scheidung nicht möglich.

Ein Trennungsjahr ist nicht erforderlich.Das Gericht kann aber einen Versöhnungszeitraum nach Ermessen vorgeben.

Wird dieser Angeordnet beträgt er in der Regel einen Monat. Dies ist aber in der Praxis eher selten der Fall und kommt wenn überhaupt nur vor, wenn eine Seite dies beantragt.

Quelle:
Ehescheidung von Ukrainerin in der Ukraine - binationale Ehen Ukraine-Deutschland, Gerichtsvertretung, Scheidungsurkunde und Scheidungsurteil | Ahrens & Schwarz - Deutsches Zentrum Kiew/Ukraine