Weis jemand von Euch zufällig auf welcher "Rechtsgrundlage" die Befreiung von der Zahlung der Gebühr für den Aufenthaltstitel bei Ehepartnern / innen und minderjährigen Kindern begründet war?
Unter anderen wurde der § 52 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zum 01.09.2011 geändert.
Da stand früher:
ZitatAlles anzeigen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach
1.§ 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und
6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen
befreit.
und nun:
Zitat(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
Die Politik nutzt halt jede Möglichkeit um es binationalen Paaren so schwer als möglich zu machen (Dokumentenbeschaffung, Sprachtest und nun Gebühren)
Man darf gespannt sein, was als nächstes kommt.
Gruß firefighter