Beiträge von mgb

    Was soll jetzt das wieder? Die Aufenthaltsrechte, in dem Beispiel in der Slowakei, kann man nicht mit deutschen Aufenthaltsrecht ausschliessen. Der EU Bürger und begleitende Familienangehörige haben einfach im Nichtheimatland des EU Bürgers ein vorbehaltloses Aufenthaltsrecht von 3 Monaten. Das ist EU Recht.

    Das ist jetzt aber ziemlicher Quatsch (Halbwissen wäre vielleicht maßlos übertrieben). Das Aufenthaltsrecht in der eu gilt nicht solange sie kein FZF-Visum für die brd hat.


    Was soll jetzt deutsches Aufenthaltsrecht mit EU Recht zu tun haben? In der Slowakei gilt deutsches Aufenthaltsgesetz einfach nicht. Du als Eu Bürger geniesst einfach ausserhalb deines Heimatlandes die Freizügigkeit.


    Zitat


    Außerdem können die Grenzsoldaten in der Slowakei gar nicht wissen, dass wir verheiratet sind weil die Ehe inzwischen nicht mehr in den ukrainischen Pass eingetragen wird (das hat sich geändert, die Vorehe meiner Frau war noch in ihrem Pass eingetragen) und die Heiratsurkunde ist auf Ukrainisch weshalb die Slowaken wohl nicht mal die kyrillischen Schriftzeichen lesen können.


    Das es an der Grenze zur Ukraine niemand gibt, der kyrillischen Schriftzeichen lesen kann, ist wohl eher unwahrscheinlich.
    Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, dann lässt du auf die Urkunde noch eine Apostille draufmachen und dann von einem anerkannten Übersetzer auf slowakisch übersetzen.


    Aufenthaltsrechte Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin aus einem Nicht-EU-Land und Ihrer Kinder - Ihr Europa

    Es wäre halt schon sehr verlockend zu versuchen meine Frau visafrei für die erste Zeit mit in die brd zu nehmen, weil es halt zeitlich so gut passt.


    Vor was hast du eigenlich Angst? In der Slowakei hast du und deine begleitende Ehefrau ein vorbehaltloses Aufenthaltsrecht von 3 Monaten nach Richtlinie 2004/38. Sprich Freizügigkeit für EU Bürger und Familienangehörige, die begleiten oder nachziehen.
    Du nimmst eine Eheurkunde mit und fertig.

    Wie ist das eigentlich bei einer SIS Selbstauskunft?
    Werden da alle SIS Einträge gelistet oder nur die SIS Einträge, die der Anfragestaat zu verantworten hat.
    Wenn alle SIS Einträge gelistet werden, dann würde eine Anfrage bei den Polen reichen.


    PS: Ich habe gerade mal beim BKA Sirene nachgeschaut. Nach deren Formulierung werden alle SIS Einträge bei einer Anfrage gelistet. SIS ist übrigens nicht gleich Ausländerzentralregister (AZR).

    Ein nationales Visum Typ-D unterliegt nationalem Aufenthaltsrecht und nicht Schengenrecht.
    In Polen kann dann ein polnisches Visum Typ-D bei den Schengentagen erst gar nicht zählen.

    weder ein deutscher Aufenthaltstitel noch die Fiktionsbescheinigung ist Voraussetzung für ein chinesisches Visum.
    Voraussetzung ist ein mind. noch 6 Monate gültiger Reisepass (und so manches andere).


    Wenn es darum geht, dass die Frau nach der Ausreise aus Deutschland wieder einreisen kann, dann genügt für die Wiedereinreise die Fiktionsbescheinigung. Ob eine chinesische Airline sie damit eincheckt, ist eine andere Frage.


    Ein Visum kann im Heimatland oder im Land des gewöhnlichen Aufenthalts beantragt werden. Normalerweise weisst ein nichtdeutscher Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel nach.
    Ob das chinesische Visa application center in Deutschland eine Fiktionsbescheinigung als Nachweis akzeptiert weiss hier scheinbar keiner.

    Ja, der ukrainische wird eingezogen, von der Führerscheinstelle. Wenn man erwähnt, dass man einen hat, hat es eben den Vorteil, dass man nur die Prüfungen machen muss, keinen theoretischen Unterricht und auch keine Pflichtfahrstunden. Muss halt jeder für sich entscheiden wie er es machen will.


    Wie ist das eigentlich wenn man einen ukrainischen Führerschein in der Ukraine als verloren meldet. Bekommt man dann einen neuen?

    Was noch wichtig ist deine Frau sollte sich noch eine GÜB (Grenzübertrittsbescheinigung) von der Ausländerbehörde besorgen. Ansonsten kommt sie nicht so einfach aus dem Schengenraum raus. Sie hat ja nur ein abgelaufenes Visa im Pass kleben.

    Mal zur Info für euch, falls ihr einmal ein ähnliches Problem habt.



    Allerdings ist sie dabei einen Niederländischen Pass zu beantragen, hat diesen aber noch nicht.


    Am einfachsten ist es, wenn sie die holländische Staatsbürgerschaft bekommt.
    Danach übt sie einfach ihre Freizügigkeit als Holländerin aus.


    Der Grenzschützer /Bundespolizist hat von sich aus gesagt ich hätte meine Frau auch mit nach Deutschland nehmen können. Ich fragte nur nach der Einreise nach Polen. Er sagte und auch nach Deutschland und sonst wohin wenn ich das möchte.


    Das Problem wäre erstmal als Ukrainer/Ukrainerin ohne Visa aus der Ukraine rauszukommen.
    Wenn du so was vorhast, dann wäre ein Schengenvisum für den Familienangehörigen eines Unionsbügers von den Polen oder den Ungarn die elegantere Lösung.


    Das richtet sich nach den Meldegesetz, was Ländersache ist. Meist ist es so geregelt, dass der Wohnsitz abzumelden ist, wenn er aufgegeben wird.


    Gruß
    Siggi


    Das war mal Ländersache. Seit November 2015 ist das Meldegesetz Bundesrecht.


    Zur Frage der Abmeldung:


    Bundesmeldegesetz
    § 17 Anmeldung, Abmeldung
    .
    .
    (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.


    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
    (BMGVwV)
    17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit


    Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.


    Nachzulesen hier:
    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Wenn man über die Genfer Vereinbarung kommen will, dann ist eine ehemalige Zulassung in der EU Grundvoraussetzung um die Zollfreiheit hinzubekommen. Die Genfer Vereinbarung stellt nur auf Zollfreiheit ab als Eingangsbedingung und nicht auf Standort.
    Bei einem Fahrzeug in UA gekauft und zugelassen zieht eine andere völkerrechtliche Vereinbarung mit maximal 6 Monaten Zollbefreiung im Jahr. Dazu kommt noch das ein EU Bürger mit Wohnsitz in der EU als Fahrer nur in Ausnahmefällen auf die Zollbefreiung zurückgreifen kann.

    Also ist es rechtlich gar nicht moeglich mit UA-Kennzeichen (und dt. Registrierung) das ganze Jahr in DE zu fahren...



    Gehen würde es schon wenn du mit dt. Registrierung ein Auto meinst, das in Deutschland zugelassen war. In dem Fall kommt man über Befreiung von zollrechtlichen Abgaben und der Genfer Vereinbarung von 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr.
    Die Ukraine ist der Vereinbarung Anfang der Neunziger beigetreten.
    Maximum ist dann 365 aufeinanderfolgende Tage in Deutschland.