Beiträge von schneidchris

    Ich habe im Nachgang eines Eilbriefes International nach Kiew mit dem Kundenservice der Post am Flughafen telefoniert. Laut Aussage der Deutschen Post wird tracking von Sendungen durch die Ukrainische Post nicht unterstützt...


    Jeder der die Seite der ukrainischen Post kennt, weiß diese Aussage stimmt nicht. Dort kann man die internationalen Codes der deutschen Post eingeben. Leider reicht die deutsche Post die Codes nicht weiter...


    Daher ist auch kein Tracking möglich.


    Mein Eilbrief hat am Ende 10 Tage gedauert...


    Eure Pakete bzw. Briefe haben also Deutschland verlassen, aber die Post kann Euch nicht sagen wo sie sich befinden.

    Da dies nicht unbedingt ein Thema für das Forum ist, wenn möglich privat antworten.


    @ Kiev warum ist das kein Thema für das Forum? Ich denke ausser mir gibt es sicher noch andere interessierte Leser im Forum. Das die Namen der Ansprechpartner öffentlich gepostet werden sollten ist klar...


    Aber mein bisheriger Wissensstand war auch, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht möglich ist.

    Da gabs doch noch so`n Spruch: "auf hoher See u. vor Gericht ... "
    Ist auch nur ne Variante u. Rechtsberatung duerfen wir eh nicht machen, koennen bestenfalls Denkanstoesse liefern.

    Richtig, denn gab es auch ;)


    ebenfalls richtig und ich habe auch einfach nur versucht, die Lage darzustellen, wie sie aktuell ist ohne genau auf den Fall einzugehen, weil wie ausgeführt Rechtsberatung ist leider nicht....

    Und warum hat das schon bei einigen Ehepaaren reibungslos geklappt ? !think!
    Hey, das ist doch cool, dann waerst Du in UA Geschieden u. in D kannst Du das Finanzamt bescheissen. !tanz1!

    Wie ich ausgeführt habe, hat es eine Gesetzesänderung gegeben.


    Ich will nicht abstreiten, dass die Variante die von m.e. und Siggi vorgeschlagen funktionieren könnte. Ich würde mich halt vorher absichern über die Anerkennung. Ich habe lediglich dargestellt, wie sich die Sachlage aus meiner Sicht mit Blick in die entsprechende Kommentierung im Moment darstellt ohne Anpassung eines Sachverhalts.


    Aber auch hier greift die alte Juristenweisheit: "2 Juristen = 3 Meinungen"

    Aber nochmal: Bezüglich Scheidungsrecht gilt für D § 606a

    Dies stimmt so leider nicht! § 606a ZPO ist aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 ) m.W.v. 1.9.2009.m.W.v. 1.9.2009 weggefallen.



    Fassung bis zum 30.08.2009


    § 606a ZPO Internationale Zuständigkeit


    (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
    1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,
    2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist
    oder
    4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach
    dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
    Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
    (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.



    Die neue Regelung findet sich in § 98 FamFG:


    § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


    (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
    1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
    2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
    4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
    (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.


    § 98 Abs. 1 bestimmt den Rahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beanspruchten internationalen Zuständigkeit in Ehesachen und überlässt damit den Regelungen der §§ 121, 122 (§ 606 ZPO aF) – anders als nach dem früheren Rechtszustand – nur noch den Bereich der örtlichen Zuständigkeit. Er räumt zunächst jedem deutschen Staatsbürger die Möglichkeit ein, eine ihn betreffende Ehesache vor die deutschen
    Familiengerichte zu bringen. Ferner wird die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch den gewöhnlichen Aufenthalt
    beider Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten, der staatenlos ist, im Inland begründet. Hat nur einer von beiden ausländischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist eine Prognose anzustellen, ob die Entscheidung des deutschen Gerichts anerkannt wird, wobei hierzu das Heimatrecht beider Ehegatten heranzuziehen ist und geprüft werden muss, ob die Anerkennung offensichtlich in beiden Herkunftsstaaten versagt werden würde.


    Die deutschen Gerichte sind immer dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder dies zumindest bei der Eheschließung war. § 98 wird
    aber regelmäßig durch die EheVO II (ab 1. 3. 2005) verdrängt und greift nur noch ein, wenn der Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder weniger als sechs Monate im Inland lebt und der Antragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU hat, noch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. (Quelle: Musielak/Borth Familiengerichtliches Verfahren, 1. Auflage 2009, § 98 Rn. 8 )


    Für Ehesachen knüpft Art. 3 der EheVO II an den gewöhnlichen Aufenthalt an; aus diesen Bestimmungen folgt die internationale
    Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.



    Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten:


    1. im vorliegenden Fall dürfte die vielfache vorgeschlagene Variante der Scheidung in der Ukraine nicht möglich sein.


    2. nochmal beim Standesamt nachfragen bzw. einen Rechtsanwalt aufsuchen.

    Hmm so ne gute Lernsoftware würde mich auch interessieren....

    Also ich persönlich kann Rosetta Stone empfehlen. Ich nutze es jetzt seit einigen Wochen und bin eigentlich sehr zufrieden, auch wenn mich der hohe Preis am Anfang abgeschreckt hat. Wenn man es direkt über den Hersteller kauft, kann man es in den ersten 6 Monaten auch zurückgeben und bekommt sein Geld zurück falls man nicht zufrieden ist. Das ist aus meiner Sicht der einzige Anbieter, der dies für seine Software über eine so lange Zeit anbietet...


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    Und wenn es Spätaussiedler waren, waren duch zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse und vor allen Dingen deutsche Namen an der Tagesordnung.

    Diviner was die Deutschkenntnisse betrifft, so kann ich Dir da nur teilweise zustimmen. Ich weiß leider auch von vielen Fällen, wo diese nicht vorhanden waren. Insbesondere in den ersten Jahren, aufgrund dieser Tatsache ist das entsprechende Gesetz im Laufe der Jahre geändert worden und es mussten Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Weil insbesondere gerade jüngere Ehegatten und jüngere Kinder teilweise der deutschen Sprache gar nicht mächtig waren. Dies hat sich dann zwar auch auf ihren Aufenthaltstitel direkt ausgewirkt, aber sie halt erstmal im Land und konnten dann die Sprache hier lernen.


    Insgesamt ist die Spätaussiedlerthematik rechtlich auch sehr komplex und einem ständigen rechtlichen Wandel aufgrund der Erfahrungen der Behörden unterlegen.


    Viele Familien, die in den 90er Jahren als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen sind, dürften es heute nicht mehr....

    Das sieht mir sehr nach illegaler Einreise aus, dann wurde Asyl gerufen und so könnte der Schuh mit der Kaserne draus werden.


    Diviner genauso gut könnte es sich um Spätaussiedler und deren Angehörige handeln. Auch diesse mussten über die zentrale Aufnahmestelle einreisen und diese ist soweit ich weiß eine ehemalige "Kaserne". Auch die Landesaufnahmestelle der Bundesländer sind sehr ähnlich.

    Da bleibt nur die Frage, ob man vielleicht mit mehreren gemeinsam etwas gegen die unternehmen kann.


    Nein, kann man nicht. Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action
    nicht zulässig. Zum anderen ist dem deutschen Recht eine
    Gruppenbetroffenheit fremd. Jeder Kläger muss seine individuelle
    Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.


    Es gibt die Möglichkeit der Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb.


    Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V..


    Außerdem sind klagebefugt, die Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.