Das Bestehen des A1-Sprachtestes ist ja bekanntlich seit reichlich zwei Jahren eine der Voraussetzungen für die Beantragung resp. Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Beim Recherchieren im Netz stieß ich auf folgende Seite, die ich euch nicht vorenthalten möchte:
http://www.jurblog.de/2007/11/…ms-zum-zuwg-vom-19082007/
Es geht also um Anwendungshinweise des Innenministeriums zum ZuwG vom 19.08.2007. Ich habe danach gesucht, weil ich mehr über die Ausnahmen vom Sprachtest erfahren wollte, konkret zum Tatbestand des "erkennbar geringeren Integrationsbedarfs" i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG, der anzunehmen ist bei Ehegatten, die a) einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und die sich b) ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Abs. 2 IntegrationskursV). [Ihr seht schon, das Integrationsthema lässt mich nicht los. ]
Nun, ein bisschen was habe ich unter o. g. Link gefunden, hätte das Ganze aber gern noch mit empirischen Daten untermauert, deshalb meine Frage: Hat jemand von schon einmal davon erfahren oder es selbst erlebt, dass der o. g. Ausnahmetatbestand angewandt wurde und somit der Sprachtest nicht absolviert werden musste? Wenn ja: Wie muss man da vorgehen (ich frage natürlich aus gegebenem Anlass )? Vor Visumsbeantragung einen entsprechenden Prüfantrag an die Deutsche Botschaft richten?
Zur geistigen Erbauung hier noch ein weiterer Link zu einem (zumindest für mich) sehr interessanten Thema, sehr aufschlussreiche Einblicke bietend:
http://www.jurblog.de/2009/06/…gsverstaendnis-der-union/
Da fällt einem doch spontan "Die Farm der Tiere" ein: Alle Tiere sind gleich ...