Die EU Verordnung enthält ja mehr als den Artikel 5.
So besagt Artikel 30:
ZitatArtikel 30
Rechte aufgrund eines erteilten Visums
Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht auto matisch zur Einreise.
Und Artikel 34:
ZitatArtikel 34
Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde........
(2) EinVisumwirdaufgehoben,wennsichherausstellt,dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind.......
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
Artikel 14:
ZitatAlles anzeigenArtikel 14
Belege
(1) BeiderBeantragungeineseinheitlichenVisumshatder Antragsteller Folgendes vorzulegen:
a) Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
b) Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis aus reichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unter kunft;
c) Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts so wohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulas sung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes recht mäßig zu erwerben;
d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantrag ten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
Der bloße Besitz eines Visums berechtigt also nicht zur Einreise.
Aus dem Artikel 34 ergibt sich das neben dem Visum die Dokumente nach Artikel 14 an der Grenze vorgelegt werden müssen.
Sind diese Dokumente nicht vorhanden wird zwar das Visum nicht automatisch annuliert oder aufgehoben, aber eine Einreise kann u.U. untersagt werden,
weil man davon ausgeht das Visumsmißbrauch vorliegt.
Wir haben hier ja schon öfters davon gehört das dieses in jedem Flughafen anders gehandhabt wird.
Grüße
Holger