Hallo !
Vorab……
Ich will hier keine
Diskussionen auslösen, denn diesen
habe ich mich schon
in anderen Foren gestellt.
Einige von Euch sind wahrscheinlich von der Verschärfung des Zuwanderungsgesetztes,
(in dem der ausländische Ehepartner vor der Einreise nach BRD “einfache“
deutsche Sprachkenntnisse) nachweisen muss betroffen.
Für viele, so wie für mich und meinen Mann ist dies mit teils
unzumutbaren Hürden verbunden.
Mein Mann ist Kenianer und ist für den Sprachnachweis 450km
nach Nairobi angereist.
Dort herrschen politische Unruhen. Er kann nicht zum Goethe-Institut, da
paramilitärische Einheiten die Stadt abriegeln. Es gab bisher 600 Tote und Tausende
sind auf der Flucht
In meinem Fall verstößt dieses Gesetz gegen den Schutz der
Ehe und Familie.
In diesem
Zusammenhang wurde folgende Petition eingereicht
Aufenthaltsgesetz: Nachziehende ausländische Ehegatten
Eingereicht durch: Tobias Krafczyk am Donnerstag, 27. Dezember 2007
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 28 Abs. 1 Satz 5 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu streichen, damit für nachziehende
ausländische Ehegatten zu Deutschen das Erfordernis der vorherigen
Sprachkenntnis ersatzlos entfällt.
Begründung:
Das Grundgesetz sieht in §6 einen besonderen Schutz von Ehe und Familie vor.
In der Diskussion um die Vereinbarkeit der Forderung nach Deutschkenntnissen
vor Nachzug des Ehegatten ins Bundesgebiet wurde als Hauptargument angeführt,
dass aus §6 GG nicht das Recht abgeleitet werden könne, die Ehe im
Bundesgebiet zu führen. Dieses Argument trifft jedoch nur auf Personen zu,
die ihre familiären, kulturellen und ethnischen Verwurzelungen nicht in
Deutschland haben. Einem Deutschen Staatsbürger in diesem Zusammenhang
zuzumuten, seine Ehe in einem für ihn fremden Land zu führen, nur damit er
den Schutz durch §6 GG erfahren kann, ist im Hinblick auf die
Zweck-Mittel-Relation bei diesem Grundrechtseingriff unverhältnismäßig. Auf
die ""besondere Entfaltung"" von §6 GG im Hinblick auf
den Ehegattennachzug zu Deutschen wird schließlich auch in den Richtlinien
PGZU- 128 406/1 Rn 190 verwiesen!
Das 2. Hauptargument war der Schutz vor einem
""Abgleiten"" des Ehegatten in Deutschland in kulturelle
Parallelwelten, in denen kein Deutsch gesprochen wird. Beim Ehegattennachzug
zu Deutschen Staatsbürgern ist diese Gefahr jedoch als äußerst gering
anzunehmen, da sich der nachziehende Ehegatte naheliegenderweise im
Lebensumfeld des Deutschen bewegen wird. Statistisch verkehren Deutsche
Staatsbürger jedoch im Regelfall nicht in kulturellen Parallelwelten, so dass
an dieser Stelle auch das 2. Hauptargument für diese Konstellation des
Ehegattennachzugs nicht zutreffend ist.
Hauptargument 3 Schutz vor Zwangsverheiratungen: In der bundesdeutschen
Kultur- und Wertevorstellung sind Zwangsverheiratungen nicht denkbar;
außerdem bleibt die Frage nach der Zulässigkeit, alle Ehepartner unter
""Generalverdacht"" einer Zwangsheirat zu nehmen und
daraus härtere Zuzugsvoraussetzungen allen aufzuerlegen.
http://itc.napier.ac.uk/e-Peti…tition.asp?PetitionID=598
Die Petition kann
noch bis zum 18.02.08 mitgezeichnet werden.
Mit dem Petitionsrecht steht für alle Menschen in der Bundesrepublik
Deutschland ein direkter Weg zum Parlament offen.
Das Petitionsrecht gilt für
jedermann, für Erwachsene wie Minderjährige, für Deutsche, Menschen anderer
Herkunft aber auch z.B. für Inhaftierte und Geschäftsunfähige