Wie sieht es denn eigentlich mit Kindergeld und Steuerfreibetrag in D aus, wenn das Kind in UA geboren ist und dort auch lebt, der Vater allerdings pendelt, also seinen Lebensmittelpunkt in D hat?
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Hallo Marco,
die Idee scheitert schon daran, dass das Kind (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland bzw. in der EU/EWR hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/K…and)#Anspruchsberechtigte
Gruß
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Kindergeld ist an die unbeschränkte Steuerpflicht gebunden:
ZitatFür deutsche Staatsangehörige kommt ein Kindergeldanspruch infrage, wenn sie
◾in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben nach dem EStG
◾im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden nach dem EStG
◾im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen nach dem BKGG
http://www.kindergeld.info/kindergeld/anspruch.htmlBist Du nicht unbeschränkt steuerpflichtig in DE, gibt es das Kindergeld nur in wenigen Fällen. Hier der Gesetzestext:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.htmlhttp://www.familien-wegweiser.…erzeichnis,did=99394.html
Im Ausland leben und Kindergeld in DE beziehen geht als nur als Beamter, Entwicklungshelfer, etc.?
Nein, man kann auch auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig in DE behandelt werden, wenn min. 90% der weltweiten Einkünfte aus deutschen Quellen stammen. Das geht dann so:
Nehmen wir an, ein deutsches Ehepaar verzieht ins Ausland. Wenn das Einkommen so aufgeteilt wird, dass ein Ehepartner möglichst wenig (idealerweise kein) Einkommen hat, dann kann der Ehepartner mit dem niedrigen Einkommen folgendes tun:
1. Es werden Einkünfte in D generiert, die der deutschen Steuerpflicht unterliegen (z.B. durch Kapitalanlagen).
2. Die Höhe dieser Einkünfte in D muss min. 90% des Welteinkommens ausmachen.
3. Dann wird ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in D gestellt. Idealerweise stellt diesen Antrag nur ein Ehepartner (getrennte Veranlagung in D), somit zählt das Auslandseinkommen des Hauptverdieners nicht.
Interessant dürfte diese Möglichkeit vor allem für Paare mit klassischer Rollenverteilung sein. Da das Existenzminimum in D steuerfrei ist, wird selbst bei unbeschränkter Steuerpflicht in D dann keine Steuer in D fällig.Gruß
Siggi -
Wenn ich das richtig verstehe...Ich lebe und arbeite hier in D, zahle hier auch meine Steuern, mein Kind, geboren im Ausland, lebt auch dort...ich fahre alle 2 - 3 Monate für eine Woche rüber...Anspruch auf Kindergeld besteht meinerseits...hab ichs?
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Also Du erfüllst die Anspruchsvoraussetzungen insofern, dass Du in Deutschland einkommenssteuerpflichtig bist. Bleibt das Problem, dass Dein Kind nicht in Deutschland bzw. in der EU wohnt.
Um das abzuklären, genügt ein Anruf bei Deiner zuständigen Familienkasse.
Gruß
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Jetzt hab ichs...danke!
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Im gesetzlichen Regelfall wird Kindergeld nur gewährt, wenn die Eltern in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs.1 Nr.1 EStG).
Quelle: http://www.kindergeld.info/kindergeld/anspruch.html
Da steht aber nichts davon, dass das Kind hier wohnen muss...Frage wäre nur, müssen beide Elternteile in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten...
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Dumme Frage: Warum meldest Du das Kind nicht einfach in DE an?
Hierzu ein Urteil, wo das Kind ein paar Jahre bei der Mutter in Ägypten zur Schule geht:
http://ljrt-online.de/wDeutsch…eil_index.shtml?pageid=49Gruß
Siggi -
Es wird in unregelmäßigen Abständen geprüft, ob sich das Kind in Deutschland aufhält.
Dazu wurden wir z.B. zur Meldestelle mit dem Kind und dem Kontrollformular der Kindergeldstelle zitiert...
Zitat:
"Überprüfung fortbestehender AnspruchsvoraussetzungenDie Familienkassen sind befugt, die Leistungsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch fortlaufend zu überprüfen (§ 69 EStG). Das Gesetz gewährt den Familienkassen im Rahmen dieser Aufgabe insbesondere den Zugriff auf melderechtlich relevanten Daten, soweit dies zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs erforderlich ist. Dabei kann zum Beispiel geprüft werden, ob
* ein Bezugsberechtigter sich noch im Inland aufhält
* ein Kind, für das Leistungen bezogen wird, noch im Hauhalt des Berechtigten lebt
....
...
Quelle: http://www.kindergeld.info/kindergeld/anspruch.html -
Wo wir schon beim Anmelden sind: Die Kindesmutter hat damit Anrecht auf eine Aufenthaltsgenehmigung in DE ohne A1 Test. Die Anmeldung der Mutter bringt Dir dann zumindest die Steuerklasse III. Ab und an wird sie Dich ja auch in DE besuchen, somit existiert defakto ein Wohnsitz der auch genutzt wird. Nach 3 Jahren gibt es dann die unbefristete Niederlassungserlaubnis, die auch nicht mehr verfällt, wenn sie mehr als 6 Monate außer Landes ist. Also auch wenn ihr perspektivisch gemeinsam in UA den Lebensmittelpunkt haben wollt, würde ich es so machen, denn Besuche in die Schengen Staaten sind dann visafrei möglich.
Gruß
Siggi -
Die Kindesmutter hat damit Anrecht auf eine Aufenthaltsgenehmigung in DE ohne A1 Test
Ja, aber mit der Ersterteilung der AE erfolgt eine Verpflichtung zum Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren, der mit B1 abgeschlossen werden muss, sonst wird das nichts mit der Niederlassungserlaubnis...
Außer, die Deutschkenntnisse sind bereits vorhanden.
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Ja, aber mit der Ersterteilung der AE erfolgt eine Verpflichtung zum Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren, der mit B1 abgeschlossen werden muss, sonst wird das nichts mit der Niederlassungserlaubnis...
Außer, die Deutschkenntnisse sind bereits vorhanden.
ich darf Dich korrigieren....zum Anwalt....Klage einreichen....und das Schuldeingeständnis samt Aufenthaltserlaubnis wird erteilt [Blockierte Grafik: http://www.forum-ukraine.de/forum/wcf/images/smilies/Shutup.png]
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Jetzt bin ich etwas überfordert.
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Die Aufenthaltsgenehmigung muss der Mutter eines deutschen Kinds auch bei Integrationsverweigerung erteilt werden. Das ist korrekt.
Die unbefristete Niederlassungserlaubnis jedoch meines Wissens nicht. - Man korrigiere mich bitte, wenn ich da falsch liegen sollte.
Wo ist der Unterschied? Nur die Niederlassungserlaubnis verfällt bei einer Auswanderung nicht!
Gruß
Siggi -
Danke Siggi,
genau so war mein Beitrag gemeint, eine Niederlassungserlaubnis gibts ohne B1 nicht.
Die AE wird ja problemlos erteilt mit deutschem Kind. ICH muss es ja wissen...Deshalb auch mein Nichtverstehen von Marks Einlassung...
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