Eigentlich Unsinn.
Der Visumsantrag wird aber eh bei der Botschaft gestellt und auch dort entschieden.
Wenn die Ausländerbehörde nun ihre Zustimmung aus dem Grund des nicht gesicherten Lebensunterhalts verweigert, wird die Botschaft auf den Fehler hinweisen.
Also wohl kein Problem.
Wenn Du kannst würd ich die Verpflichtungserklärung abgeben, dann hat die liebe Seele Ruh.
Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind - Dokumente & Beschaffung
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Nach Auskunft meiner Ausländerbehörde gibt es auf den Nachzug zum ungeborenen Kind keinen Rechtsanspruch.
dann weise sie doch auf das AufenthG und die AVWV zu diesem hin. Eine ABH sollte eigentlich die Vorschriften, nach denen sie zu arbeiten hat, kennen. Traurig.
Die AVWV sind für die Behörden übrigens verbindlich (für den Bürger hingegen nicht ).Zitat28.1.4
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwir-
kung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen El-
ternteil die deutsche Staatsangehörigkeit be-
sitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeit-
punkt entsprechend langfristig berechnetes Vi-
sum zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 erteilt werden.
"kann" ist etwas weich hier, da kann die Behörde auf die Idee kommen, dass sie das nach Lust und Laune entscheiden kann. Ist aber falsch. Hier zu argumentieren ist aber müssig. Besser wird es etwas weiter:ZitatDie Einreise ist der Schwangeren zu ermög-
lichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
...
Dem Vater ist die Einreise zu er-möglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann.
"Ist zu ermöglichen" nimmt der Behörde jeden Spielraum, das ist eine Aufforderung und nicht mehr ein "kann, wenn die Behörde es will, bla bla bla" .... das Visum ist zu geben heisst, es muss gegeben werden, wenn die Voraussetzungen (deutsches Kind, Elternsorge) gegeben sind. Lebensuterhaltssicherung zählt hier nicht zu Voraussetzungen.Richtig ist allerdings, dass dann die Aufenthaltserlaubnis erst mit der Geburt gegeben wird.
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