Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind - Dokumente & Beschaffung

  • Eigentlich Unsinn.
    Der Visumsantrag wird aber eh bei der Botschaft gestellt und auch dort entschieden.
    Wenn die Ausländerbehörde nun ihre Zustimmung aus dem Grund des nicht gesicherten Lebensunterhalts verweigert, wird die Botschaft auf den Fehler hinweisen.
    Also wohl kein Problem.
    Wenn Du kannst würd ich die Verpflichtungserklärung abgeben, dann hat die liebe Seele Ruh.

  • Nach Auskunft meiner Ausländerbehörde gibt es auf den Nachzug zum ungeborenen Kind keinen Rechtsanspruch.


    dann weise sie doch auf das AufenthG und die AVWV zu diesem hin. Eine ABH sollte eigentlich die Vorschriften, nach denen sie zu arbeiten hat, kennen. Traurig.
    Die AVWV sind für die Behörden übrigens verbindlich (für den Bürger hingegen nicht ;) ).


    BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf



    "kann" ist etwas weich hier, da kann die Behörde auf die Idee kommen, dass sie das nach Lust und Laune entscheiden kann. Ist aber falsch. Hier zu argumentieren ist aber müssig. Besser wird es etwas weiter:



    "Ist zu ermöglichen" nimmt der Behörde jeden Spielraum, das ist eine Aufforderung und nicht mehr ein "kann, wenn die Behörde es will, bla bla bla" .... das Visum ist zu geben heisst, es muss gegeben werden, wenn die Voraussetzungen (deutsches Kind, Elternsorge) gegeben sind. Lebensuterhaltssicherung zählt hier nicht zu Voraussetzungen.


    Richtig ist allerdings, dass dann die Aufenthaltserlaubnis erst mit der Geburt gegeben wird.

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