Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind - Dokumente & Beschaffung

  • Hallo allerseits,


    im letzten Jahr ist meine schwangere Freundin per Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind aus der Ukraine nach Deutschland gekommen. Es gibt wenige zuverlässige Informationen zu diesem Visum im Netz, und wir waren bis zum Schluss nicht sicher (bis leicht panisch), ob wir alle nötigen Dokumente haben.
    Deshalb möchte ich allen in der gleichen Situation mitteilen, welche Dokumente nötig sind und wie man sie bekommt.


    Zeitrahmen:
    Die Einreise mit diesem Visum wird vom 4. und 7. Schwangerschaftsmonat gestattet.
    Als Bearbeitungszeitraum beträgt offiziell 6 bis 8 Wochen. Wir hatten das Visum bereits nach 3 Wochen (diverse höfliche Bitten, ein erklärendes Begleitschreiben, Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde noch vor Beantragung des Visums).


    Benötigte Dokumente:
    Dieses Visum ist eine Unterform des „Visum zum Nachzug eines Elternteils zum deutschen Kind“ und man benötigt die gleichen Dokumente (siehe http://www.kiew.diplo.de/conte…ug_zum_deutschen_kind.pdf).
    Die Dokumente des Kindes werden ersetzt durch die Schwangerschaftsbescheinigung sowie die Vaterschaftsanerkennung.


    Man braucht:
    1. 2
    x Visumsantrag
    2. 3
    x Passbild
    3. Reisepass
    4. Schwangerschaftsbescheinigung oder einen Mutterpass
    5. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
    Zusätzlich
    6. Kopie des Personalausweises des Kindsvaters
    7. (formlose) schriftliche Erklärung des Kindsvaters, dass Mutter und Kind bei ihm wohnen können
    Weiterhin muss der (deutsche) Kindsvater der Ausländerbehörde nach der Visumsbeantragung auf Nachfrage vorlegen:
    8. Wohnraumnachweis
    9. Gehaltsnachweise des letzten halben Jahres


    Zu 1.:
    Formular siehe http://www.kiew.diplo.de/conte…6293/pdf_zum_antrag_2.pdf


    Zu 2.: frontal,
    Augen nicht bedeckt


    Zu 3.:
    mindestens 3 Monate länger gültig als die geplante Aufenthaltsdauer (das Visum selbst wird erstmal für 3 Monate ausgestellt = also 6 Monate ab Visumsausstellung)


    Zu 4.:
    Die Schwangerschaftsbescheinigung wurde bei uns von der behandelnden Bezirksärztin ausgestellt, und kann angeblich auch von keinem anderen Arzt ausgestellt werden. Falls ihr eine Apostille braucht, bekommt die Schwangerschaftsbescheinigung zuerst einen Stempel von der Bezirksverwaltung, dann vom Gesundheitsministerium und schließlich eine Apostille. Wir haben es sicherheitshalber gemacht. Ob es wirklich nötig ist, fragt lieber nochmal konkret bei der Botschaft nach! Der Mutterpass muss nicht apostilliert werden.


    Zu 5.:
    Eine (vorgeburtliche) Vaterschaftsanerkennung kann entweder von beiden Elternteilen gemeinsam beim Standesamt oder Notar in Deutschland / dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils (bei uns Ukraine) abgegeben werden. Kindsmutter und –vater können aber auch unabhängig voneinander Erklärungen vor dem Notar/Standesamt abgeben. Eine Erklärung vom Vater ist nicht gültig ohne die Zustimmung der Mutter!!!
    Entgegen erster Aussagen sind die deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine nicht berechtigt, Erklärungen von Ukrainern zu beurkunden (Ursache ist ein deutsch-sowjetischer Konsularvertrag von 1958, der in der Ukraine immer noch Gültigkeit hat. Wie es in anderen Ex-Sowjetrepubliken aussieht, weiß ich nicht. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die Situation die gleiche ist.).
    Bei uns lief es so:
    Die deutschen Behörden akzeptieren zwei unabhängige Erklärungen beider Elternteile. Wir hatten aber große Probleme, die Zustimmung meiner Freundin beurkundet zu bekommen. Die deutschen Auslandsvertretungen durften nicht, die ukrainischen Behörden wollten nicht.
    Letztlich habe ich meine Erklärung in Deutschland beim Standesamt abgegeben. Diese Erklärung wurde ins Ukrainische übersetzt und apostilliert. Schließlich waren wir gemeinsam in der Ukraine beim Notar und erklärten dort nochmals gemeinsam meine Vaterschaft. Es folgte Übersetzung ins Deutsche und Apostille.
    Auch im ukrainischen Recht gibt es die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung (Paragraph 126 des ukrainischen Familiengesetzbuches) – unseren Notar mussten wir mit der Nase darauf stoßen.
    Wir haben BEIDE Vaterschaftsanerkennungen beim Visumsantrag mit abgegeben.


    Zu 7.: Die Verpflichtungserklärung sieht relativ einfach aus:
    „Erklärung zu Unterhalt und Wohnung
    Ich,
    Vorname Name des Vaters
    geb. am Geburtsdatum
    in Geburtsort,
    erkläre hiermit, dass ich
    Vorname Name der
    Mutter

    geb. am Geburtsdatum
    in Geburtsort, Geburtsland
    in meiner Wohnung in der Wohnanschrift aufnehmen und für ihren
    Unterhalt sorgen werde.
    Unterschrift des Vaters


    Zu 8.:
    Mietvertrag einer Wohnung, ein WG-Zimmer reicht nicht


    Eine Krankenversicherung für den Aufenthalt in Deutschland muss beim Visumsantrag noch nicht nachgewiesen werden! Es ist aber sehr ratsam, sich bereits vor der Einreise darum zu kümmern.
    Es gibt nur wenige Krankenversicherungen, die die Behandlungskosten (nur Notfälle, keine Routineuntersuchungen) im Rahmen einer Schwangerschaft auch dann übernehmen, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsabschluss bereits bekannt war, z.B. die Incoming-Versicherung vom ADAC, Allianz ELVIA, ERV Standard und Würzburger Travel Secure.
    Im Juni 2012 war die Würzburger Travel Secure die einzige Versicherung, die bis zur 36. Schwangerschaftswoche (sonst nur bis 30. bzw. 32.) sowohl die Behandlungen von Komplikationen als auch Entbindungskosten im Falle einer Frühgeburt abdeckt. Kostenpunkt: ca. 150 € für 3 Monate.


    Es ist ratsam, bereits im Voraus mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen, um nicht weitere Verzögerungen während des Visumsverfahrens zu provozieren.



    Viel Glück!


    ammoniumnitrat

  • Vielen herzlichen Dank, klasse Beitrag!
    Wie sieht es mit der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer Familienverscherung aus?
    War das bei Dir ausschließlich die PKV?

  • Weiterhin muss der (deutsche) Kindsvater der Ausländerbehörde nach der Visumsbeantragung auf Nachfrage vorlegen:
    8.Wohnraumnachweis
    9.Gehaltsnachweise des letzten halben Jahres

    Das ist falsch....Der Zuzug erfolgt (rechtlich, nicht verkehrstechnisch) zum ungeborenen Kind, das als deutsches Kind das Recht hat, in einem Krankenhaus in Deutschland geboren zu werden.
    Und das ungeborene Kind muss weder Arbeitsvertrag noch Mietvertrag nachweisen. Bezugsperson für das Visum ist das Kind.


    Einkommensnachweise werden zwar gerne verlangt, sie können natürlich auch erbracht werden wenn man das will (kann vielleicht von Vorteil sein wenn man mit der ABH kooperiert), aber es ist kein Muß


    Die Mutter sollte im Visumantrag angeben, wo sie unterkommt. Und dort sollte es eine Bestätigung dafür geben, die ABH wird diese Stelle (z.B. den werdenden Vater) anschreiben und fragen, ob das korrekt ist.


    Die Unterhaltspflicht für den Vater gilt unabhängig davon, ob Mutter und Kind in Deutschland oder in der Ukraine leben, und richtet sich (auch) nach der Leistungsfähigkeit des Vaters. Aber solche Fragen sind nicht Bestandteil des Visumverfahrens.

  • Ich bin mir bzgl. der Unrechtmäßigkeit von Punkt 8+9 nicht sicher. Diese Nachweise dürfen nicht verlangt werden, wenn das Kind bereits geboren wurde. Aber die Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind ist eine "Kann-Vorschrift". Sollte hier im schlimmsten Fall das Sozialamt für die Kosten der Geburt aufkommen müssen?


    Nebenbei: In anderen Ländern (wie z.B. den USA) begründet ein Kind (geboren oder ungeboren) keinerlei Anspruch der Eltern auf eine Aufenthaltsgenehmigung.


    Gruß
    Siggi

  • Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das der LU bei FZF zum ungeborenen Kind gesichert sein muß....folglich müssen auch keine Einkommensnachweise erbracht werden.




    § 28 Familiennachzug zu Deutschen



    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen


    1. (...)


    2. (...)


    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
    Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. (...)



    Und in § 5 von dem sie abweichend erteilt werden soll steht:



    § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen



    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass


    1. der Lebensunterhalt gesichert ist,



    "Abweichend" bedeutet also, dass der Lebensunterhalt
    nicht gesichert sein muss.

  • Ich muß zugeben, dass ich von der Möglichkeit des Nachzugs zum ungeborenen Kind hier das erste Mal höre. Das ist sehr interessant, weil sonst wird immer von den Behörden gesagt, dass erst das Kind geboren sein muß, denn es besteht ja die Möglichkeit, dass es vorher stirbt. Das ist jedenfalls meine Erfahrung.

  • Keine vorschnellen Antworten, erst mal den Beitrag bzw. Link von MaBo im Post Nr. 8 richtig durchlesen, ich bin noch immer damit beschäftigt!


    Danke Oldtrotter


    Keine Stunde im Leben, die man im Sattel verbringt, ist verloren!
    -Sir Winston Churchill, 1874 bis 1965-

  • sehr Informativ, danke für das einstellen.


    Was ich hieraus aber leider nicht entnehmen kann, welches Visa für die schwangere Freundin vergeben wird?


    Wie lange Gültig usw.


    Oder habe ich das nur übersehen?



    Danke

  • Es stand dort: "Visum zum Nachzug eines Elternteils zum deutschen Kind". Das ist eine Forum des FZF Visums. Das Visum ist bis zur Geburt gültig. Nach der Geburt erhält die Frau dann eine Aufenthaltsgenehmigung. Wenn es zu einer Fehlgeburt kommt, wird sie wieder ausreisen müssen.


    Bevor ich auf diese Forum des Visums spekulieren würde, sollte erst einmal die Kostenfrage geklärt werden. Muss die Geburt privat finanziert werden, kommen in DE schnell ein paar Tausender zusammen.


    Gruß
    Siggi

  • Nach der Geburt erhält die Frau dann eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Danke.


    Das war eigentlich meine Frage. Somit ist sie auch erst ab diesem Zeitpunk berechtigt in die Familienversicherung (falls gesetzlich versichert) einzutreten.

  • Hallo zusammen,


    das ist wirklich ein sehr interessanter und hilfreicher Beitrag, aber ein Punkt ist für mich noch nicht ganz klar. Wie wird die werdende nicht verheiratete Mutter in Deutschland kranken versichert, nachdem sie das langersehnte Visum zur Familienzusammenführung erhalten hat.


    Danke im voraus

  • Wie wird die werdende nicht verheiratete Mutter in Deutschland kranken versichert, nachdem sie das langersehnte Visum zur Familienzusammenführung erhalten hat.


    Wenn sie das Visum hat, ist sie bereits krankenversichert. Ohne KV gibt es kein Visum.

  • Hallo,


    Danke für die schnelle Antwort, aber zur Erteilung des Visum ist eine Reisekrankenversicherung notwendig, welche selbstverständlich keine Schwangerschaft und Entbindung abdeckt :(

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