Frag mal bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer nach.
Wer hat in Deutschland seine ukrainische / russische Approbation als Apotheker anerkannt bekommen?
-
-
DANKE für den Tipp! Habe gestern Mittag über eine regional übergreifende Suchmaschine einen Anwalt für Apothekenrecht gefunden, dessen Schwester oder Cousine in der Apothekenkammer sitzt! Zunächst wird er mal alle Unterlagen meiner Frau prüfen (Abschlüsse, Studieninhalte, Berufserfahrung, etc) und daraus wird sich dann entscheiden, ob eine Anerkennung ihrer russischen und / oder ukrainischen Approbation vom Grundsatz her möglich wäre. Fällt dies positiv aus, so werden wir in Münster den Antrag stellen und je nach Ergebnis Widerspruch oder Klage erheben.
Viele Grüße
Magnus
-
Hallo!
Den Antrag würde ich auf jeden Fall stellen, unbahängig davon zu welchem ERgebnis der RA jetzt kommt.
Erst wenn der Antrag (kostet erstmal nichts) abgelehnt wurde, eröffnet sich die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen.
1. fristgerechte Einlegung Widerspruch (kann man sogar selbst machen)
2. evtl. Vorläufiger Rechtsschutz/Eilrechtsschutz bim VG (mit RA)
3. frsitgerechte Klage i.d. Hauptsache gegen den den ablehnenden Widerspruchbescheid. -
Sicher werden wir den Antrag auf jeden Fall stellen,- nur kann es nicht schaden, wenn vorab eine Überprüfung der Unterlagen erfolgt. Im Endergebnis wird dann auch der RA, wie von Dir beschrieben, vorgehen!
Viele Grüße
Magnus
-
Unabhängig davon wäre es natürlich interessant zu erfahren, welche Auswirkungen das Assoziierungsabkommen auf berufliche Gleichstellungen haben könnte? Nur leider habe ich im Internet keinen Entwurf dieses Abkommens ausfindig machen können! In den äußerst dürftigen Beschreibungen werden jedoch immer nur die wirtschaftlichen Aspekte genannt!
-
Hallo magnumthevoice:
Zitatdessen Schwester oder Cousine in der Apothekenkammer sitzt
also wenn die Schwester oder Cousine in der Apothekenkammer sitzt, frage ich mich, wo dann der Anwalt sitzt?Solltest Du naturlich die Apothekerkammer Westfalen-Lippe ( denke ich mal) für Apothekerinnen und Apotheker meinen, so solltest Du Dich erst mal mit dem strukturellen Aufbau einer Kammer in freiberuflichen Bereich beschäftigen. Da wirst Du dann vielleicht erkennen, was es heißt
Zitatin der Apothekenkammer zu sitzen
Das höchste Organ der der Apothekerkammer sind die Mitglieder der gewählten Mitgliederversammlung.Wenn ich Dir einen guten Rat geben darf, so trainiere mit Deiner Frau die deutsche Sprache, nicht nur die Umgangssprache sondern auch die termini technici der Medizin und Pharmakologie. Das dürfte doch für Dich als Pädagoge im Pflegebereich eine leichte Übung sein, sowohl vom pädagogischen Bereich als auch von den Anforderungen an die Approbation als Apotheker.
Die Involvierung eines Rechtsanwaltes würde ich erst nach "Nichtbestehen" empfehlen.
Du weißt aber sicher auch, dass es auch nach der Approbation eine ständige Weiterbildung mit Nachweis abgefordert wird.ZitatApotheker/innen sind nach der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Diese trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
Seit dem 1. Januar 2003 haben die westfälisch-lippischen Apothekerinnen und Apotheker die Möglichkeit, ihre Fortbildungsaktivität durch Erwerb des Fortbildunsgzertifikats der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu dokumentieren. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fortbildungszertifikates ist der Nachweis von mindestens 150 Fortbildungspunkten, die im Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung erworben wurden.
Vielleicht wendest Du Dich mal an den Abteilungsleiter Aus- und Fortbildung der Apothekerkammer Westfalen - Lippe:Dr. Oliver Schwalbe
Abteilungsleiter Aus- und Fortbildung
T 0251 52005-74
F 0251 52005-69Das ist mal eine klare Adresse, nicht so verschwommen die Schwester oder Cousine des Rechtsanwaltes. Geht erst einmal den geraden Weg und wenn Deine Frau so gut ist, wie das hier darstellst, dürfte doch die Gleichwertigkeitsprüfung ganz einfach zu absolvieren sein
Hier mal die gesetzlichen Anfaorderungen des Saarlandes zur groben Information:
ZitatSpezifische Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker
(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich aus einer Hochschulprofessorin oder einem Hochschulprofessor sowie zwei approbierten Apothekerinnen oder approbierten Apothekern zusammen.
(2) Die Prüfung ist eine Gruppenprüfung und dauert mindestens 30 und höchstens 60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat.
(3) Die Prüfung orientiert sich am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in der jeweils geltenden Fassung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
pharmazeutischer Teil, insbesondere
a)
Prüfung und Qualität von Arzneimitteln, insbesondere unter pharmakologischer, pharmakokinetischer und medizinisch-chemischer Bewertung;
b)Arzneimittelherstellung und -prüfung in der Apotheke;
c)Konformität von Medizinprodukten;
d)Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;
e)Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Arzneimittelrisiken;
f)Aspekte der Qualitätssicherung;
g)Arzneimittelmissbrauch und Suchtgefahren;
h)Möglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;
i)Beratung und Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, insbesondere über deren sachgemäße Aufbewahrung und Anwendung;
j)Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
k)Unverträglichkeiten und Wechselwirkungen von Arzneimitteln mit anderen Stoffen;
l)Mittel für die Säuglings- und Kinderernährung sowie für diätetische Ernährung bei bestimmten Erkrankungen;
m)Mittel und Gegenstände zur Körperpflege, Krankenpflege, Hygiene, Verbandmittel, medizinische Produkte;
n)Gesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe apothekenüblicher Waren;
o)Unfallverhütung einschließlich Strahlenschutz sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe;
p)Grundzüge der Geschichte der Pharmazie;
q)Besonderheiten des pharmazeutischen Marktes, insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Werbung für solche, die Preisbildung bei Arzneimitteln, die Markttransparenz sowie der nationale und internationale Arzneimittelmarkt unter besonderer Berücksichtigung des EU-Marktes;
2.
rechtlicher Teil, insbesondere
a)
Grundzüge des Berufsrechts für Apothekerinnen oder Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe in Apotheken; Kammerrecht einschließlich Berufsgerichtsbarkeit;
b)Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; sonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten wie z. B. Transfusionsrecht;
c)Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene Rechtsverordnungen;
d)Medizinprodukterecht einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen;
e)Vorschriften über den Verkehr mit Gefahrenstoffen;
f)gesetzliche Grundlagen für den Apothekenbetrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere Arzneimittelpreisverordnung, Sozialversicherungsrecht.
Bei einem Approbationsbewerber oder einer Approbationsbewerberin im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung hat sich die Prüfung auf die vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz festgestellten Bereiche, in denen die Ausbildung hinter der in der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker geregelten Ausbildung zurückbleibt, zu beschränken.
Kenne eine Apothekerin, die diese Prüfung mit Erfolg abgelegt hat und in einer Apotheke vollwertig arbeitet. Auf mein Befragen hat sie es aber abgelehnt, zu ihrem "Werdegang" Auskunft zu geben,
Nochmal der Hinweis aud das Mitglied "Dante".Diviner
-
Hallo Diviner,
vielen Dank, dass Du Dir die Zeit genommen hast mir so umfassend und fundiert zu antworten!
Die fachspezifischen termini übe ich schon seit geraumer Zeit mit ihr und sie hospitiert bei einem befreundeten Apotheker täglich halbtags, was neben den fachlichen Informationen natürlich auch ihren Wortschatz erweitert,- zumal dort niemand (Gott sei Dank) bereit ist, in englischer Sprache zu kommunizieren!
Laut Mitteilung des RP in Münster, müssen sich ihre Sprachkenntnisse auf dem Level B2 bewegen, um an der Prüfung überhaupt teilnehmen zu können! Diese Anforderung erfüllt sie nach 10-monatigem Aufenthalt in Deutschland noch nicht,- aber bis zur Prüfung hat sie aber auch noch gut ein Jahr lang Zeit, wobei sie ohnehin für mindestens 1 Jahr als Apothekerin unter Aufsicht arbeiten muss, bevor sie überhaupt zur Prüfung zugelassen wird.Ich werde natürlich auch Herrn Dr. Oliver Schwalbe kontaktieren, denn ich muss Dir natürlich Recht geben, wenn Du die Verwandtschaftsverhältnisse des RA mit kritischen Augen betrachtest! War leider für mich bisher die einzig nahe liegende Verbindung in dieser Richtung.
Das Mitglied Dante habe ich gestern auch schon angeschrieben, aber bisher noch keine Rückmeldung erhalten.
Viele Grüße
Magnus -
Hallo Magnus,
na, es geht doch. Ziehe das was ihr jetzt betreibt konsequent durch und ihr werdet keinen Anwalt brauchen.
Wenn Du natürlich im Vorfeld schon irgendwelche nicht konkret fassbaren Unterstellungen betreffs Mitgliedern der Prüfungskommission im Internet verbreitest, so ist da nach m.M. kontraproduktiv.Meine persönlichen Erfahrung mit der Sprache darf ich Dir gern wiedergeben. Kandidatin 1 Hatte ein abgeschlossenens Hochschulstudium mit Diplom aus der Ukraine und hat hier an der Hochschule zwei Jahre Deutschkurs absolviert in Vorbereitung auf ein Zweitstudium in Deutschland. Sie ist heute "Director Quality" einer amerikanischen Firma in der Ukraine. Mit ihr habe ich immer nur deutsch gesprochen. Natürlich einigermassen korrektes Hochdeutsch. TV gab es auch nur in Deutsch. SSelbst an der Hochschule gabe es Kommunikation nur in Deutsch. Die Gruppe war "multikulti", die Dozentin war eine Ukrainerin,
Kandidatin 2 hat nur im Zusammenleben das Deutsch gelernt, natürlich auch TV. Den A1 - Abschluß hat sie ohne zusätzlichen Kurs bestanden.
B2 haben die Kandidatinen hier bekommen, die den vorgeschriebenen Integrationskurs hier in D absolviert haben.
Also von daher sehe ich absolut keine Problem. Für Dich als Pädagoge ist doch die korrekte Anwendung der deutschen Sprache mit ihr kein Problem . Solche Dinge wie Antonyme/ Synonyme, das Umsetzen von Aktiv in Passiv sind doch Dinge, die Du ihr gut vermitteln kannst.Was will ich damit sagen, einfach konzentriert eine Analyse machen, wo steht sie ? Was muß getan werden und wer kann dabei helfen ? Hierbei denke ich eher an Fachleute undnicht an Rechtsanwälte.
Schau mal, ich kenne einen Anwalt, der seine Frau befähigt hat, eine Erwachsenenqualifizierung zur Rechtsanwaltgehilfin durchzustehen und die Prüfung erfolreich zu absolvieren.Also nur Mut.
Diviner
-
Erneutes DANKE für diesen netten Zuspruch!
Ich bin nur etwas beunruhigt, da ich die Infos über das Prüfungsprozedere von einem ehemaligen Mitglied des Prüfungsausschusses erhalten habe,- also aus erster Hand. Auch ist es ja nachvollziehbar, dass aktuelle Forschungsreihen die Gedanken und auch das Handeln eines Prüfers beeinflussen können. Grundsätzlich wohl kein Problem, wenn man den Prüfer schon in einigen Vorlesungen als Dozent kennengelernt hat und er dort ausschweifend über diese Themen referiert hat!
Da können auch 20 Jahre Berufserfahrung in Russland und der Ukraine diese speziellen Themen kaum kompensieren.
Vielleicht sollte sie sich dort auch einfach für ein Semester einschreiben und in diesem Rahmen versuchen, an die internen Fragenkataloge zu gelangen!Aber wie so oft im Leben, gehört natürlich auch in solchen Situationen eine Portion Glück dazu!
Viele Grüße
Magnus
-
Hallo Magnus,
Du solltest die Aussage eines Mitglieds der Prüfungskommission nicht so todernst nehmen. Weißt Du denn, warum er nicht mehr in der Prüfungskommission tätig ist ?Schau Dir doch einmal die Zusammensetzung einer Prüfungskommission an. Meine Werte sind zwar aus dem Saarland, dürften aber auch bei Deinem Bundesland analog sein. Hierbei geht es doch a priori nicht um wissenschaftliche Kenntnisse sondern um grundsätzliche Kenntnisse, die ein Apotheker/in braucht, um seine Arbeit ordentlich zu erledigen. Um nur mal ein Beispiel zu bringen, hier ist nicht der "Zitratzyklus" gefragt, sondern welche Korrelationen verursachen Medikamente.
Die Zusammensetzung einer Prüfungskommission gibt die Wertigkeit einzelner Bereiche sehr gut wieder.Zitat(1) Die Sachverständigenkommission setzt sich aus einer Hochschulprofessorin oder einem Hochschulprofessor sowie zwei approbierten Apothekerinnen oder approbierten Apothekern zusammen.
Wichtig ist natürlich auch das Auftreten der Kandidatin. Nicht ängstlich, aber auch nicht bestimmend, das mag kein Prüfer. Auch das kannst Du vorher mit der Kandidatin üben, schließlich bist Du doch selbst Pädagoge.Das mit einem Gastsemester halte ich aus den mehr praxisbezogenen Dingen nicht für eine so gute Idee. Suche eine gute Ausbildungsapotheke für sie, das macht mehr Sinn.
Ich wünsche abschließend alles Gute und vergiss den Rechtsanwalt.
Diviner
-
Hallo und DANKE!
Er hat sich aus Altersgründen, nach 30jähriger Tätigkeit, dort zurückgezogen!
Vom Prinzip her gebe ich Dir Recht, doch ist es auch bekannt, dass es große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern gibt!
Analogien hinsichtlich der Prüfungen kann man zwar annehmen, - jedoch eine Garantie gibt es nie.Aber letztendlich bestimmt der Wohnort die zuständige Prüfungskommission und daher werden wir uns auf die Gegebenheiten einstellen müssen.
Vielleicht neige ich auch zu übertriebener Hilfestellung durch Anwälte, da wir in dem bisherigen Prozedere damit gut gefahren sind und
ihre Einreise in Deutschland damit zügig über die Bühne gegangen ist!Um das Auftreten mache ich mir eigentlich keine Sorgen, denn sie hat bereits 2 Mal das 3. Staatsexamen abgelegt und wie Du richtig erkannt hast,
bin ich selbst seit 28 Jahren Mitglied einer Prüfungskommission und kann sie daher entsprechend instruieren!Zunächst hat sie mal heute die Übersetzungen der notwendigen Dokumente in Auftrag gegeben und wenn dies erledigt ist, dann wird sie
beim RP den Antrag stellen.Viele Grüße und ein schönes Wochende
Magnus
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!