EU-GH kippt Deutschtest-Zwang


  • Du meinst die "Aussetzung des Dublin" Verfahrens?
    Dumm nur, dass Dublin tatsächlich explizit vorsieht, dass ein Staat selbst sich als zuständig erklärt und in das Verfahren eintreten kann. Das entscheidet jeder Staat für sich, das ist erlaubt. Entscheidet der Staat aber nicht für den Selbsteintritt in das Verfahren, dann muss nach Dublin der Staat mit der Erstregistrierung bzw. sogar der Staat, über den der Flüchtling eingereist ist, den Flüchtling zurücknehmen. Man darf ihn zurückschicken, muss man aber nicht.
    Deutschland hat sich für den Selbsteintritt (zumindest bis jetzt) entschieden. Das ist nicht verboten und bricht kein Gesetz.
    Das mag einem gefallen oder auch nicht, aber es ist gesetzmässig.


    Ja, unter anderem die Gesetzgebung zum Dublin-Verfahren.


    Nun bist Du sicher besser in Begrifflichkeiten der Jura informiert, als ICH es je sein werde. Da sollte Dir aber auch der kleine, aber wichtige Unterschied aufgefallen sein, daß Dublin ausgesetzt (also nicht mehr angewendet) und nicht die Erklärung für der Zuständigkeit für die Flüchtlinge abgegeben wurde. Der offizielle Sprachgebrauch war doch, diese Gesetzgebung werde ausgesetzt - m.a.W. europäisches Recht werde nicht mehr angewendet! Von der Herholung der Zuständigkeit sprach der Innenminister erst jetzt, im Zusammenhang, der Wiedereinführung(!) von Dublin bei Nichtrückführung der Leute, die das Territorium der EU auf griechischem Boden erstmals betraten. Es hier wurde vom europäischen Recht wieder Gebrauch gemacht, indem man sich für die über Griechenland eingereisten Flüchtlinge mehr oder weniger als zuständig erklärte.


    Noch eklatanter wird es beim Asylverfahrensgesetz - hier artet der Rechtsbruch regelrecht in eine Orgie aus. U.a. wurde deutsches Recht gebrochen bei § 18 Abs. 1 u. 5, § 19 Abs. 1 u. 2, §§ 20 - 22 und last but not least § 24, der nichts anderes besagt, daß das zuständige Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören hat (hiervon kann nur dan absehen werden, wenn dem Antragsteller lediglich subsidiärer Schutz zugute kommen soll, wovon bis vor de Maizieres Vorstoß von vor knapp zwei Wochen gar nicht die Rede war).


    ICH verzichte jetzt darauf, noch weitere Rechtsbrüche i.Z.m. dem Asylverfahrensgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz aufzuzeigen. Da es nicht der Sache dienlich ist und ICH denke, daß der eklatante Rechtsbruch, von dem wir im Generellen hier sprachen, von mir nun hinreichend aufgezeigt ist.

    Tue nie altruistisch etwas Gutes, denn es wird doppelt und dreifach im Üblen vergolten.

  • Tja, das Rechtsverständnis wie man es von früher kannte, wird hier in der Tat auf eine harte Probe gestellt.
    Ich fühle mich da irgendwie an den Marxismus-Leninismus aus besten Sowjetzeiten errinnert.
    Man passte den theoretischen Überbau eben an die tatsächlichen Zustände an und hat dann immer noch vom Sozialismus gesprochen.
    Obwohl das mit der klassischen Theorie nichts mehr zu tun hatte....:))))

  • Da sollte Dir aber auch der kleine, aber wichtige Unterschied aufgefallen sein, daß Dublin ausgesetzt (also nicht mehr angewendet) und nicht die Erklärung für der Zuständigkeit für die Flüchtlinge abgegeben wurde.


    ist das wirklich so, dass Dublin explizit ausgesetzt wurde und nicht die erlaubten Lücken im den Dublin Vereinbarungen genutzt wurden?
    Hast du eine Quelle dafür (bitte nicht die Medien, denen traue ich nur bedingt ... vor allem eben bei diesen feinen Unterschieden wissen die meist noch weniger Bescheid als ich)?
    Nach dem was ich so mitbekommen habe, wurden die Lücken genutzt.



    Noch eklatanter wird es beim Asylverfahrensgesetz - hier artet der Rechtsbruch regelrecht in eine Orgie aus. U.a. wurde deutsches Recht gebrochen bei § 18 Abs. 1 u. 5, § 19 Abs. 1 u. 2, §§ 20 - 22 und last but not least § 24, der nichts anderes besagt, daß das zuständige Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören hat (hiervon kann nur dan absehen werden, wenn dem Antragsteller lediglich subsidiärer Schutz zugute kommen soll, wovon bis vor de Maizieres Vorstoß von vor knapp zwei Wochen gar nicht die Rede war).


    Mit Asylverfahrensgesetz kenne ich micht 0 aus, habe bisher weing Interesse daran.
    Was du schreibst ist wohl auch die Erklärung dafür, dass gegen Merkel angeblich Strafanzeigen gestellt wurden.


    hmm, nach Durchlesen von §24 sehe ich, dass da wirklich steht "Es hat den Ausländer persönlich anzuhören."
    hoppala, gleich darauf steht "Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will. "
    Zumindest die erste Randbedingung kann das Bundesamt immer als erfüllt erklären. Bums --> kein Gesetzesbruch mehr.


    Gegen §18 wird aber auch meiner Meinung nach ganz offensichtlich verstossen.
    Die anderen §§ habe ich nicht durchgelesen.

  • Oh, in der Tat habe ICH den Passus des § 24, wonach das Bundesamt machen kann, was es will, übersehen.


    Sei es drum... Nach dem heutigen offenen Brief des Personalrats des BAMF habe ICH gleich einmal Strafanzeige erstattet. Auch in dem Laden geht es offensichtlich drunter und drüber. Wenn dort schon unvereidete Übersetzer die Herkunft der Person bescheinigen und mithin die Prüfung des Asylgesuchs bzgl. der Staatsangehörigkeit tätigen können, dann ist in der Frankenstraße 210 in Nürnberg vollends die Anarchie ausgebrochen.

    Tue nie altruistisch etwas Gutes, denn es wird doppelt und dreifach im Üblen vergolten.

  • Wozu die Erbsenzählerei?
    Das hier die Rechtsordnung nicht mehr durchgesetzt wird ist offensichtlich..
    Damit ist sie hinfällig und wird nach aller Erfahrung durch eine andere ersetzt werden.
    :)))

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!