(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Die deutschen Gesetze helfen nichts (gleichwohl ich glaube, dass es sich hierbei um keinen Härtefall handelt). Er wird die UA Grenze ohne Zustimmung des Vaters nicht passieren dürfen, da kann er hundert Mal eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung haben. Und selbst wenn man den Grenzer besticht, wird er wieder aus DE nach UA verbracht, wenn der Vater dies initiiert. Da gibt es ein Haager Abkommen zur Kindesrückführung, was beide Länder unterzeichnet haben. Da müsst ihr dann schon so kriminell werden und das Gericht bestechen...
Ansonsten hatte ich Dir ja schon Hinweise im ukraina.at Forum gegeben - leider gab es ja nie eine Antwort darauf.
Gruß
Siggi