Verpflichtung zum Integrationskurs in D - Verschärfung in 2011

  • Hallo,
    im Aufenthaltsgesetz beim § 8 "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" ist eine erhebliche Verschärfung erfolgt. Es betrifft alle PartnerInnen, die von der Ausländerbehörde zum Integrationskurs (Sprachkurs bis zum Niveau B1 mit anschließendem Orientierungskurs) in D verpflichtet werden, weil selbige sich noch nicht ausreichend verständigen können. Achtung, ich spreche hier nicht vom Sprachtest, der Bedingung bei der Familienzusammenführung ist (Niveau A1)!



    Bislang stellte der § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs ab. Doch es sind seit 2011 weitere Verschärfungen in Kraft getreten: "... Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen ..."


    Die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme und dann neuerdings auch der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs hat Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der fehlende Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aufgrund Nichtteilnahme / nicht mit Erfolg gekrönter Teilnahme am besagten Integrationskurs führt schlimmstenfalls zur Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer vorzeitigen Einbürgerung.


    Bisher konnten die binationalen Ehepartner darauf bauen, dass sie kaum Probleme hatten, wenn sie nur der Teilnahmepflicht nachkamen, das sieht seit 2011 aber ganz anders aus. Und eine ABH wird nicht unbedingt den Ermessensspielraum nutzen und entscheiden, dass eine Integration schon anderweitig erfolgt sei.


    Gruß nobody

  • Bisher konnten die binationalen Ehepartner darauf bauen, dass sie kaum Probleme hatten


    Ist das wirklich jetzt eine echte Verschärfung? Die Niederlassungserlaubnis wird verweigert und die Aufenthaltserlaubnis nur jährlich verlängert. Das ist zwar lästig einmal im Jahr zur ABH zu müssen, ändert aber grundsätzlich doch recht wenig oder übersehe ich da etwas?


    Gruß
    Siggi

  • Ja, vielleicht übersehen wir etwas. Das ist ja, was ich hier zur Diskussion stellen möchte.



    Ich stelle mir vor, dass z.B. eine binationele Ehe nicht hält - wie auch immer. Jetzt geht's zum Sozialamt ... und dann kommt der Gau, wenn der Aufenthalt noch nicht richtig gesichert ist?


    Entgegen aller Beteuerungen ist die Erfolgsquote bis zum B1-Niveau doch recht gering. Dazu darf man natürlich nicht auf "offizielle" Zahlen hereinfallen. Siehe besser eine Diplomarbeit aus 2008:
    "Die Berücksichtigung der Abbruchszahlen lässt die Erfolgsquote auf dem Darmstadt-Dieburger Gebiet um 30,76 % sinken. Wenn 46,91 % der Kursabsolventen das vorausgesetzte Niveau B1 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nachgewiesen haben, so beträgt die Erfolgsquote aller 118 Kursbesucher nur 32,48 %. Bei sinngemäßer Übertragung der erreichten Ergebnisse auf die in den Jahren 2005-2007 bundesweit erreichte Erfolgsquote der Kursabsolventen von 44,8 %, ergibt sich ein Anteil der erfolgreichen Kursteilnehmer von 31,02 %."



    entnommen aus:
    Das Niveau B1 – die erste Stufe der


    selbstständigen Sprachverwendung als


    unerreichbares Ziel der Migrantinnen


    und Migranten in Deutschland



    Diplomarbeit von Monika Kehr 2008
    http://www.hfpv.hessen.de/irj/…22-2222-222222222222,true

  • Wenn nur 1/3 der Teilnehmer die B1-Prüfung schafft, davon aber die Qualität des Aufenthaltstitels abhängig gemacht wird, so ist das ganz klar ein Mittel der Auslese (Darwin).

  • so ist das ganz klar ein Mittel der Auslese


    So ist es. A1 ist ja auch schon ein Filter, der den Zuzug (insbesondere aus Schwarzafrika) begrenzt. Aber das will doch die deutsche Öffentlichkeit. Man will doch keine Ausländer in DE, zumindest nicht die "schlechten" Ausländer, die kein vernünftiges Deutsch sprechen (dazu gibt es sogar genug latent ausländerfeindliche Beiträge hier im Forum, die diesen Tenor haben). Ein paar "gute" Ausländer aus den USA, Kanada oder den skandinavischen Ländern dürfen schon kommen. Somit setzt die Politik doch nur den Willen des Volkes um und alles ist bestens, oder irre ich da?


    Gruß
    Siggi

  • Hallo Siggi,



    "Ausländerfeindlichkeit" per se kann bzw. will ich nur vereinzelt hier im Forum feststellen. Feindseligkeit gegenüber dem Ausnutzen von sozialen Sicherungsystemen, die eigentlich für den Fall der Notlage deutscher Bürger gedacht waren, ist sicher das, was du meinst. Leider kommt es oftmals zur Deckungsgleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund und Beziehern von Leistungen z.B. nach Sozialgesetzbuch, die dann zudem jahrelang sich gegen alle Versuche noch unwillig zeigen. Dann werden ganz schnell Gründe ausgemacht - fehlender Integrationswille, Spachvermögen in Deutsch auch in der x-ten Generation gering etc.
    Anscheinend wird nun Jahr für Jahr eine härtere Gangart seitens der EU-Länder eingeschlagen. Wenn davon z.B. auch ukrainisch-deutsche Beziehungen betroffen sein sollten, so müssen wir wachsam sein. Habe ja schon mehrfach angedeutet, dass die 1. den Kohl nicht fett machen und 2. die Gefahr des Ausnutzens der Sicherungssysteme kaum größer sein kann als bei rein deutschen Paaren.


    Gruß nobody

  • Es betrifft alle PartnerInnen, die von der Ausländerbehörde zum Integrationskurs (Sprachkurs bis zum Niveau B1 mit anschließendem Orientierungskurs) in D verpflichtet werden, weil selbige sich noch nicht ausreichend verständigen können. Achtung, ich spreche hier nicht vom Sprachtest, der Bedingung bei der Familienzusammenführung ist (Niveau A1)!




    Was heißt verpflichtet sollte jemand nach einem Jahr den B1 nicht haben wird er verpflichtet. Wenn er ihn nicht macht keine Aufenthaltserlaubnis oder wie.


    Betrifft das auch verheiratete


    sorry habs nicht ganz verstanden

  • Wenn er ihn nicht macht keine Aufenthaltserlaubnis oder wie.


    Nein, das bedeutet nur, wenn jemand kein Bock auf den Kurs hat, bekommt er immer nur eine Aufenthaltserlaubnis fuer jeweils 1 Jahr.
    Was sich ich auch fuer voellig richtig halte.

  • Hallo netdragon,



    zum Zeitpunkt der Heirat (Heiratsvisum) oder der Familienzusammenführung in D geht man zur Ausländerbehörde zwecks Erlangung der Aufenthaltserlaubnis.


    Je nach Bundesland scheint es zumindest auch heute noch Unterschiede zu geben in Bezug auf die Zeitdauer, welche da gewährt wird (NRW nur für 1 Jahr, S.-H. sofort 3 Jahre siehe Familienzusammenführung - Deutsche Botschaft und ABH sind unberechenbar ?).


    Dergleichen Unterschied wird auch bezüglich Integrationskurs gemacht. In NRW wurde meine Frau 2008 auf der Ausländerbehörde kurz befragt, um ihre Sprachfertigkeit einzuschätzen. Sie konnte sich aber nicht in Wort und Schrift auf Niveau B1 verständigen. Daraufhin wurde sie zur Teilnahme an einem Kurs verpflichtet und wir sollten je Kursabschnitt das Bestehen von A1, A2 etc. nachweisen. Da waren die Mitarbeiter der Ausländerbehörde natürlich etwas übereifrig. Der Kurs an sich kam uns natürlich entgegen, denn das war ja auch im Eigeninteresse.


    In S.-H. wäre man 2008 davon ausgegangen, dass bei einem deutschen Ehepartner und entsprechender Ausbildung der beiden Beteiligten ein geringer Integrationsbedarf bestünde - Folge: kein Kurs; den hätte man dann auf eigene Faust gemacht. Wie es heute in S.-H. gehandhabt wird, das weiss ich nicht.


    Wir leben in NRW, und ich stärkte meiner Frau 2008 den Rücken für den Kurs, sagte aber auch, dass ein Bestehen der einzelnen Prüfungsabschnitte nicht von Bedeutung wäre.


    Diese Aussage würde ich heute niemals wieder machen. Heute würde ich ihr sagen, dass sie alle Prüfungen auch bestehen muss.
    Gruß nobody

    2 Mal editiert, zuletzt von nobody ()

  • Hallo netdragon,
    interessant ist dann noch, dass diese Änderung im Aufenthaltsgesetz noch schwer zu finden ist, da im Internet noch veraltete Versionen kursieren. Ein Update wird dadurch erschwert, dass diese Verschärfung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 herbeigeführt wurde.
    http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Integrationsportal/Dokumente/gesetezesdokumente/25a-Bleiberecht-für-Jugendliche.pdf
    Gruß nobody

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