Hallo,
im Aufenthaltsgesetz beim § 8 "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" ist eine erhebliche Verschärfung erfolgt. Es betrifft alle PartnerInnen, die von der Ausländerbehörde zum Integrationskurs (Sprachkurs bis zum Niveau B1 mit anschließendem Orientierungskurs) in D verpflichtet werden, weil selbige sich noch nicht ausreichend verständigen können. Achtung, ich spreche hier nicht vom Sprachtest, der Bedingung bei der Familienzusammenführung ist (Niveau A1)!
Bislang stellte der § 8 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs ab. Doch es sind seit 2011 weitere Verschärfungen in Kraft getreten: "... Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen ..."
Die Verletzung der Pflicht zur Teilnahme und dann neuerdings auch der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs hat Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der fehlende Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aufgrund Nichtteilnahme / nicht mit Erfolg gekrönter Teilnahme am besagten Integrationskurs führt schlimmstenfalls zur Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer vorzeitigen Einbürgerung.
Bisher konnten die binationalen Ehepartner darauf bauen, dass sie kaum Probleme hatten, wenn sie nur der Teilnahmepflicht nachkamen, das sieht seit 2011 aber ganz anders aus. Und eine ABH wird nicht unbedingt den Ermessensspielraum nutzen und entscheiden, dass eine Integration schon anderweitig erfolgt sei.
Gruß nobody