ZitatAlles anzeigenSicherstellung des Lebensunterhaltes:
Eine Definition dazu findet man in § 2 Abs. 3 AufenthG. Wie viel Gehalt im Einzelfall benötigt wird, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, lässt sich nicht pauschal sagen. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann ausgegangen wenn soviel durchschnittliches monatliches Einkommen vorhanden ist, dass für die Familie kein Anspruch auf ALG II bestünde.
Zu unterscheiden sind dabei folgende Fallkonstellationen:
Familiennachzug zu Ausländern (Ehegattennachzug bzw. Kindernachzug)
Der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach §§ 5, 11, 27, 29, 30 AufenthG. Die Notwendigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus § 5 AufenthG (Ausnahmefälle siehe § 5 Abs. 3 AufenthG).
Familiennachzug zu Deutschen
Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.
Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt).
Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.
Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:
Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland
Einkunftsmöglichkeiten im Ausland
Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)
sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)
etc.
Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden.
Wohnraum:
§ 2 Abs. 4 AufenthG
Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.
Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.
-
-
danke Dante.
hast du auch eine Antwort auf die Frage , wann wird evtl das Geld vom Sperkonto zurückerstattet und wie lange hält die VE ?
Gruß HOlger
-
wann wird evtl das Geld vom Sperkonto zurückerstattet
sobald der Grund für das Sperrkonto nicht mehr gegeben ist.
wie lange hält die VE
solange bis der Ausländer endgültig (in Bezug auf das Visum) ausgereist ist
oder ein AT zu einem anderen Zweck erteilt wird (das ist dann ein neuer AT und nicht eine Verlängerung). -
ich meine wenn die Familie nach DE kommt es dann einen AT gibt, wird dann zurück erstattet oder einbehalten ?
( gilt ja nur wenn das Einkommen nicht ausreicht )mir wurde gesagt wenn egal welcher Form ein Visum benötigt wird und Kinder im Spiel sin wird der Nachweis auf Einkommen und ggbf. für Wohnraum verlangt.
AHB München.Gruß
-
ich meine wenn die Familie nach DE kommt es dann einen AT gibt, wird dann zurück erstattet oder einbehalten ?
( gilt ja nur wenn das Einkommen nicht ausreicht )Sperrkonto?
Sperrkonto akzeptieren die ABHs AFAIK in der Regel nur dann, wenn der Aufenthalt oder der Grund für den Aufenthalt von Anfang an zeitlich begrenzt ist.
Meistens für Aufenthalte als Student. Da wird ein Sperrkonto in Hohe des BAFÖG Höchstsatzes (so um die 8Tsd €) verlangt, wo man dann pro Monat ein Zwölftel abheben darf.
NAch einem Jahr wird der Aufenthalt des Studenten nur verlängert, wenn das Konto wieder (oder immer noch) gefüllt ist.
NAch dem Ende des Studienaufenthaltes (AE läuft aus) wird das Konto dann freigegben.In Deinem Fall geht es aber um den Zuzug der minderjährigen Kinder deiner Verlobten (Ehefrau?).
Der einzige realistische Grund für den Aufenthalt in D ist FZF.
Aber nicht FZF zu Dir (du bist ja nicht der Vater), sondern FZF zu ihrer Mutter, einer Ausländerin.
In diesem Fall (Zuzug zu einem Ausländer) muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Der Lebensunterhalt ist normalerweise nur bei ausreichenden laufenden Einfkünften geischert. Hat die Mutter keine ausreichenden Einküfte, dann genügt es auch, wenn du die Einküfte hast, da Ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Hast auch du keine ausreichenden Einküfte, kann ein anderer, der finanziell solvent ist, eine Verpflichtugserklärung abgeben.
Diese VE ist aber nicht ungefährlich, da man sich bei Kindern in der Regel mind. bis zu ihrem 16 LJ verpflichtet (mit 16 können sie dann eine NE, also einen anderen AT bekommen, die VE erlischt automatisch bei einem neuen AT).
Dass die ABH sich auf ein Sperrkonto in einem solchen Fall einlässt, wüsste ich nicht. Ich kann es mir nicht vorstellen. Grund: bei einem Studenten kann man, wenn das Sperrkonto durch die monatlichen Entnahmen aufgebraucht ist und nicht gefüllt werden kann, die AE nicht verlängern und er wird ausreisen müssen. Bei minderjährigen Kindern geht so was naturgemäss nicht.Lässt sich die ABH aber doch auf irgendeine Art von Sperrkonto ein, dann wird es erst dann aufgelöst, wenn der AE nicht mehr gegeben ist. Z.B. dann, wenn ein neuer AT gegeben wurde (damit ist nicht die Verlägnerung einer AE gemeint, sondern eine neue AE oder NE nach einem anderen §).
mir wurde gesagt wenn egal welcher Form ein Visum benötigt wird und Kinder im Spiel sin wird der Nachweis auf Einkommen und ggbf. für Wohnraum verlangt.
AHB München.
nicht grundsätzlich.
Das gilt, wenn die Kinder zu einem Ausländer nachziehen.
Gilt nicht, wenn die Kinder zu einem Deutschen (Mutter/ rechtlicher Vater) nachziehen.
Wenn du nur der Stiefvater bist, dann zählst du nicht als Vater.
WEnn du die Kinder adoptierst (sofern das möglich ist), dann ggf. schon, da du dann der rechtliche Vater bist. Muss man aber im Einzelfall überprüfen, kommt auf die Art der Adoption an. Haben die Kinder keinen rechtlichen Vater, dann kann man ggf. die Vaterschaft anerkennen, ohne der biologische Vater zu sein. Geht aber in einem Fall wie Deinem nur, wenn eine familiäre Bindung berits gegeben ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!