Familienzusammenführung

  • danke Dante.


    hast du auch eine Antwort auf die Frage , wann wird evtl das Geld vom Sperkonto zurückerstattet und wie lange hält die VE ?


    Gruß HOlger

    Zitat

    Hoffnung ist keine Narrei solange nur einer bereit ist dafür zu kämpfen

  • wann wird evtl das Geld vom Sperkonto zurückerstattet

    sobald der Grund für das Sperrkonto nicht mehr gegeben ist.



    wie lange hält die VE

    solange bis der Ausländer endgültig (in Bezug auf das Visum) ausgereist ist
    oder ein AT zu einem anderen Zweck erteilt wird (das ist dann ein neuer AT und nicht eine Verlängerung).

  • erne


    ich meine wenn die Familie nach DE kommt es dann einen AT gibt, wird dann zurück erstattet oder einbehalten ?
    ( gilt ja nur wenn das Einkommen nicht ausreicht )


    mir wurde gesagt wenn egal welcher Form ein Visum benötigt wird und Kinder im Spiel sin wird der Nachweis auf Einkommen und ggbf. für Wohnraum verlangt.
    AHB München.


    Gruß

    Zitat

    Hoffnung ist keine Narrei solange nur einer bereit ist dafür zu kämpfen

  • ich meine wenn die Familie nach DE kommt es dann einen AT gibt, wird dann zurück erstattet oder einbehalten ?
    ( gilt ja nur wenn das Einkommen nicht ausreicht )

    Sperrkonto?
    Sperrkonto akzeptieren die ABHs AFAIK in der Regel nur dann, wenn der Aufenthalt oder der Grund für den Aufenthalt von Anfang an zeitlich begrenzt ist.
    Meistens für Aufenthalte als Student. Da wird ein Sperrkonto in Hohe des BAFÖG Höchstsatzes (so um die 8Tsd €) verlangt, wo man dann pro Monat ein Zwölftel abheben darf.
    NAch einem Jahr wird der Aufenthalt des Studenten nur verlängert, wenn das Konto wieder (oder immer noch) gefüllt ist.
    NAch dem Ende des Studienaufenthaltes (AE läuft aus) wird das Konto dann freigegben.


    In Deinem Fall geht es aber um den Zuzug der minderjährigen Kinder deiner Verlobten (Ehefrau?).
    Der einzige realistische Grund für den Aufenthalt in D ist FZF.
    Aber nicht FZF zu Dir (du bist ja nicht der Vater), sondern FZF zu ihrer Mutter, einer Ausländerin.
    In diesem Fall (Zuzug zu einem Ausländer) muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
    Der Lebensunterhalt ist normalerweise nur bei ausreichenden laufenden Einfkünften geischert. Hat die Mutter keine ausreichenden Einküfte, dann genügt es auch, wenn du die Einküfte hast, da Ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Hast auch du keine ausreichenden Einküfte, kann ein anderer, der finanziell solvent ist, eine Verpflichtugserklärung abgeben.
    Diese VE ist aber nicht ungefährlich, da man sich bei Kindern in der Regel mind. bis zu ihrem 16 LJ verpflichtet (mit 16 können sie dann eine NE, also einen anderen AT bekommen, die VE erlischt automatisch bei einem neuen AT).
    Dass die ABH sich auf ein Sperrkonto in einem solchen Fall einlässt, wüsste ich nicht. Ich kann es mir nicht vorstellen. Grund: bei einem Studenten kann man, wenn das Sperrkonto durch die monatlichen Entnahmen aufgebraucht ist und nicht gefüllt werden kann, die AE nicht verlängern und er wird ausreisen müssen. Bei minderjährigen Kindern geht so was naturgemäss nicht.


    Lässt sich die ABH aber doch auf irgendeine Art von Sperrkonto ein, dann wird es erst dann aufgelöst, wenn der AE nicht mehr gegeben ist. Z.B. dann, wenn ein neuer AT gegeben wurde (damit ist nicht die Verlägnerung einer AE gemeint, sondern eine neue AE oder NE nach einem anderen §).


    mir wurde gesagt wenn egal welcher Form ein Visum benötigt wird und Kinder im Spiel sin wird der Nachweis auf Einkommen und ggbf. für Wohnraum verlangt.


    AHB München.

    nicht grundsätzlich.
    Das gilt, wenn die Kinder zu einem Ausländer nachziehen.
    Gilt nicht, wenn die Kinder zu einem Deutschen (Mutter/ rechtlicher Vater) nachziehen.
    Wenn du nur der Stiefvater bist, dann zählst du nicht als Vater.
    WEnn du die Kinder adoptierst (sofern das möglich ist), dann ggf. schon, da du dann der rechtliche Vater bist. Muss man aber im Einzelfall überprüfen, kommt auf die Art der Adoption an. Haben die Kinder keinen rechtlichen Vater, dann kann man ggf. die Vaterschaft anerkennen, ohne der biologische Vater zu sein. Geht aber in einem Fall wie Deinem nur, wenn eine familiäre Bindung berits gegeben ist.

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