Endgültige Rückkehr meiner Ehefrau in die Ukraine vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

  • m.e. Du hast ja Recht!!!!!!!!!!!!!!


    Man kann sich logischerweise ohne Problem in der UA scheiden lassen


    Aber was hilft das, wenn in D die Scheidung nicht anerkannt wird?

  • Ich bin (glücklicherweise) kein Experte in diesem Thema.


    Musst du auch nicht sein, Siggi. Deine Ausführungen und vor allem die Links sind trotzdem schon sehr, sehr hilfreich!


    M. E. hat ja schon Ähnliches vorgeschlagen, nur nicht so belegt wie du. Auch ihm möchte ich hier nochmals direkt danken! Da kann man mal sehen, wie enorm hilfreich es in allen Lebenslagen sein kann, User "vor Ort" zu wissen ...

  • Aber was hilft das, wenn in D die Scheidung nicht anerkannt wird?


    Logisch wird die anerkannt wenn Scheidungsurkunde u. Scheidungsurteil beeidigt uebersetzt u. legalisiert sind. Ansonsten hab ich waehrend meiner Zeit als Uebersetzer gepennt. !think!

  • @m.e.
    Werde mich hüten Deine Aussagen in Frage zu stellen
    Macht aber langsam Spaß mit Dir Streitgespräche zu führen.
    Aber nochmal: Bezüglich Scheidungsrecht gilt für D § 606a

  • @m.e.
    Werde mich hüten Deine Aussagen in Frage zu stellen


    Das kannst Du beruhigt tun, ich bin auch nicht "Perfekt", jedenfalls sind Legalisierte Dokumente anzuerkennen, denn es sind oeffentliche Urkunden des ausstellenden Staates. ;)
    Letztendlich ist es jedoch immer Sache des Betroffenen wofuer er sich entscheidet. Wie gesagt in D Trennungsjahr am Hals u. wesentlich hoehere Gerichtskosten.

  • Siggi
    Uuups. Wusste ich nicht. Tut mir leid, wollte hier nichts falsche verbreiten. Aber da ich nicht vor habe mich scheiden zu lassen, war dieser Punkt für mich auch eher nebensächlich.


    Zum Glück hast Du recherchiert!

  • Aber nochmal: Bezüglich Scheidungsrecht gilt für D § 606a

    Dies stimmt so leider nicht! § 606a ZPO ist aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 ) m.W.v. 1.9.2009.m.W.v. 1.9.2009 weggefallen.



    Fassung bis zum 30.08.2009


    § 606a ZPO Internationale Zuständigkeit


    (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
    1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,
    2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist
    oder
    4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach
    dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
    Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
    (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.



    Die neue Regelung findet sich in § 98 FamFG:


    § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


    (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
    1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
    2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
    3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
    4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
    (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.


    § 98 Abs. 1 bestimmt den Rahmen der von der Bundesrepublik Deutschland beanspruchten internationalen Zuständigkeit in Ehesachen und überlässt damit den Regelungen der §§ 121, 122 (§ 606 ZPO aF) – anders als nach dem früheren Rechtszustand – nur noch den Bereich der örtlichen Zuständigkeit. Er räumt zunächst jedem deutschen Staatsbürger die Möglichkeit ein, eine ihn betreffende Ehesache vor die deutschen
    Familiengerichte zu bringen. Ferner wird die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch den gewöhnlichen Aufenthalt
    beider Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten, der staatenlos ist, im Inland begründet. Hat nur einer von beiden ausländischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist eine Prognose anzustellen, ob die Entscheidung des deutschen Gerichts anerkannt wird, wobei hierzu das Heimatrecht beider Ehegatten heranzuziehen ist und geprüft werden muss, ob die Anerkennung offensichtlich in beiden Herkunftsstaaten versagt werden würde.


    Die deutschen Gerichte sind immer dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder dies zumindest bei der Eheschließung war. § 98 wird
    aber regelmäßig durch die EheVO II (ab 1. 3. 2005) verdrängt und greift nur noch ein, wenn der Antragsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder weniger als sechs Monate im Inland lebt und der Antragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU hat, noch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. (Quelle: Musielak/Borth Familiengerichtliches Verfahren, 1. Auflage 2009, § 98 Rn. 8 )


    Für Ehesachen knüpft Art. 3 der EheVO II an den gewöhnlichen Aufenthalt an; aus diesen Bestimmungen folgt die internationale
    Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.



    Im Ergebnis bleibt jedoch festzuhalten:


    1. im vorliegenden Fall dürfte die vielfache vorgeschlagene Variante der Scheidung in der Ukraine nicht möglich sein.


    2. nochmal beim Standesamt nachfragen bzw. einen Rechtsanwalt aufsuchen.

  • Bitte nochmals um Vergebung


    Wusste nicht das dieser veraltete Paragraph seit bereits 4 Monaten icht mehr gilt

  • schneidchris
    Widerspruch! Was ist hier so schwer zu verstehen? m.e. und meine Wenigkeit haben hier doch geschrieben, dass in UA ein Wohnsitz (auf dem Papier) existieren muss. Man muss sich die Bedingungen für die Zuständigkeit eines Gerichts im Wunschland anschauen und Sachverhälte so kreieren, dass diese Bedingungen erfüllt werden! Aber vermutlich wäre es typisch Deutsch, umgekehrt vorzugehen und den Sachverhalt als gegeben anzunehmen und dann einen Rechtsanwalt aufsuchen.


    Gruß
    Siggi

  • Bitte nochmals um Vergebung

    Das ist doch kein Problem, man sollte beim zitieren von Normen einfach immer sicherheitshalber nochmal schauen, weil Änderungen der Gesetzeslage ergeben sich manchmal sehr schnell bei unserer übereifrigen Legislative...


    Es ist ja bereits relativ schnell entdeckt worden..

  • 1. im vorliegenden Fall dürfte die vielfache vorgeschlagene Variante der Scheidung in der Ukraine nicht möglich


    Tz tz, was sich Absurdistan so alles anmasst. :pillepalle:
    Und warum hat das schon bei einigen Ehepaaren reibungslos geklappt ? !think!
    Hey, das ist doch cool, dann waerst Du in UA Geschieden u. in D kannst Du das Finanzamt bescheissen. !tanz1!

  • Siggi
    Aus meiner Sicht ist hier nichts missverständlich
    Ich war nur in dem irren Glauben das nach wie vor der § 606a Gültigkeit hat
    Habe, da kein Eigeninteresse vorhanden, schlicht und ergreifend nicht recherchiert

  • Und warum hat das schon bei einigen Ehepaaren reibungslos geklappt ? !think!
    Hey, das ist doch cool, dann waerst Du in UA Geschieden u. in D kannst Du das Finanzamt bescheissen. !tanz1!

    Wie ich ausgeführt habe, hat es eine Gesetzesänderung gegeben.


    Ich will nicht abstreiten, dass die Variante die von m.e. und Siggi vorgeschlagen funktionieren könnte. Ich würde mich halt vorher absichern über die Anerkennung. Ich habe lediglich dargestellt, wie sich die Sachlage aus meiner Sicht mit Blick in die entsprechende Kommentierung im Moment darstellt ohne Anpassung eines Sachverhalts.


    Aber auch hier greift die alte Juristenweisheit: "2 Juristen = 3 Meinungen"

  • Aber auch hier greift die alte Juristenweisheit: "2 Juristen = 3 Meinungen"


    Da gabs doch noch so`n Spruch: "auf hoher See u. vor Gericht ... "
    Ist auch nur ne Variante u. Rechtsberatung duerfen wir eh nicht machen, koennen bestenfalls Denkanstoesse liefern. ;)

  • Da gabs doch noch so`n Spruch: "auf hoher See u. vor Gericht ... "
    Ist auch nur ne Variante u. Rechtsberatung duerfen wir eh nicht machen, koennen bestenfalls Denkanstoesse liefern.

    Richtig, denn gab es auch ;)


    ebenfalls richtig und ich habe auch einfach nur versucht, die Lage darzustellen, wie sie aktuell ist ohne genau auf den Fall einzugehen, weil wie ausgeführt Rechtsberatung ist leider nicht....

  • Nur was solls wenn seine Frau sofort in die Ukraine will kann man sie ja nicht anbinden.

    Die Durchführung der Scheidung hat ja auch nur begrenzt mit ihrer Ausreise zu tun. Die Scheidung kann auch hinterher vor einem deutschen Gericht durchgeführt, wenn sie nicht mehr in Deutschland lebt.

  • Nur was solls wenn seine Frau sofort in die Ukraine will kann man sie ja nicht anbinden.


    Das geht sogar in Abwesenheit. Nur ihre Zustimmung wird benötigt. Diese Zustimmung kann auch vor einem ukrainischen Notar gegeben werden. Zu regeln gibt es wegen der kurzen Ehedauer ohnehin ja nichts. Welcher Scheidungsort da im konkreten Fall einfacher ist, muss jeder selbst entscheiden.


    Gruß
    Siggi

  • Die Scheidung kann auch hinterher vor einem deutschen Gericht durchgeführt, wenn sie nicht mehr in Deutschland lebt.


    Korrekt, das funzt auch in Abwesenheit.

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