• Hallo zusammen,


    meine ukr. Frau lebt mit ihrer Tochter seit 3 Jahren bei mir in Deutschalnd. Nun möchte sie das alleinige Sorgerecht für das Kind womit der Vater auch einverstanden ist.
    Der Grund ist einfach, wir möchten nicht nochmal zu einem deutschen Familengericht um mit einem Eilantrag eine medizische Behandlung zu ermöglichen.


    Nun waren wir letzte Woche bei einem Notar in der UA (nicht auf dem Dorf, sondern in Donetsk) und der konnte uns nicht helfen, wie das Sorgerecht übertragen wird.
    Im Internet habe ich nichts passendes gefunden, nur das wenn jemand das Sorgerecht einklagt.


    Wie ist der Ablauf in der UA für ein solches Verfahren? Vielleicht hat jemand schon mal das ganze durchgemacht und kann kurz etwas dazu schreiben, bevor ich meine alten Schwiegereltern von Pontius nach Pilatus jage um es zu erfragen.


    Vielen Dank und Grüße aus dem Sauerland
    Peter

    Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden,
    kann man Schönes bauen.

    Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832, dt. Dichter

    Einmal editiert, zuletzt von coolenatter ()

  • Wendet Euch an das Gericht in Donetsk, dort wird Euch die Zuständigkeit erklärt, und welche Schritte Ihr unternehmen müsst. Ein Rechtsanwalt ist erst erforderlich, wenn Ihr etwas Einklagen müsst, der Notar erst bei der Erstellung einer Urkunde, die für einen Vertrag erforderlich ist. So wird es klappen, nicht schnell, aber es ist der einzige Weg. Ihr benötigt ein Urteil, keinen Vertrag. Wenn der Vater bei einem Notar dem Sorgerecht Deiner Frau zustimmt, kann das Gericht ein Urteil ohne große Verhandlung fällen. Beim Abkauf des Sorgerechtes ist man aber bei den Gerichten skeptisch. Gruß Oldtrotter

  • zu welchem Zeitpunkt muss meine Frau selber dort sein?

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  • Beim Gericht in Donetsk telefonisch Erkundigungen einholen, bzw. durch eine Person Eures Vertrauens diese Dinge dort erfragen. Da müsst Ihr Euch jetzt selber drum kümmern, es geht um Eure Tochter und ein Urteil das ganz speziell auf Euch und Eure Tochter zu geschnitten sein muss. Es geht hier nicht um Grundsatzurteile, Ihr braucht das Urteil, damit ihr Euch um Eure Tochter kümmern (sorgen) dürft. Gruß Oldtrotter

  • Ist schon klar das wir uns da jetzt selber drum kümmern müssen, ich hatte nur nachgefragt, ob es schon erfahrungswerte gibt, wie so etwas abläuft.


    Was mich jetzt nur etwas stutzig macht, ist deine Aussage, das wir ein auf uns zugeschnittenes Urteil brauchen. In DE hat man das Sorgerecht oder nicht.

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  • Wenn Ihr das Sorgerecht durch ein Urteil des dafür zuständigen Gerichts in Donetsk erhalten habt und es Rechtskräftig geworden ist, dann gilt das Sorgerecht auch in D , es sei denn das Kind darf aufgrund des Urteils die Ukraine nicht verlassen.
    Das Urteil übersetzen und beglaubigen lassen, bei der Botschaft in Kiew nachfragen, sowie bei der zuständigen Behörde in D sich rückversichern! Gruß Oldtrotter

  • Hallo,


    wir sind jetzt einen Schritt weiter oder auch nicht.
    Der Kindsvater hat jetzt in unserem Auftrag Erkundigungen eingeholt, und da ist immer die Rede von Verlust von "Elternrechten". Ist das das gleiche wie bei uns das Sorgerecht? Ich habe die Befürchtung, das wir von ganz verschiedenen Dingen reden. Uns geht es hauptsächlich um die gesetzliche Vertretung des Kindes. Es geht nicht um eine Adoption.
    Wenn ich mir die Gesetze durchlese, ist da auch von Verlust auf Anrecht von Unterstützung durch die Kinder die Rede. Ist das wirklich so?


    Viele Grüße aus dem Sauerland

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  • Es ist in etwa das Gleiche gemeint, trotzdem ist die Bedeutung "Elternrecht" weiterreichender, da mit der Aufgabe des Elternrechtes in der Ukraine auch das Erbrecht gegenüber dem Kind verloren geht, während der Verlust des Sorgerechtes in Deutschland keinen Einfluss auf das Erbrecht hat. Bitte noch einmal genau nachforschen, es kann sein, dass die Eltern des Vaters dem Kinde schon ein Wohnrecht vererbt haben unter Übergehung des Vaters. Gibt der Vater jetzt sein Elternrecht auf, dann kann er nicht mehr in dieser Wohnung wohnen, da nur das Kind dort Wohnrecht hat, als Elternteil steht ihm das Wohnrecht aber zu. Gruß Oldtrotter

  • Ja das habe ich in den Gesetzen gelesen, mit dem Erbrecht. Das ist ja ganz schön kompliziert.
    Was mich auch wundert ist, er behauptet, das er nicht selber darauf verzichten kann, sondern das man ihm das Elternrecht auf dem Klageweg entziehen muß. Eine Freiwilligkeit gäbe es nicht.


    Es ist dem Kinde noch nichts vererbt worden, das ist fakt. Wir werden selber nochmal in die UA fahren müssen um selber nachzufragen, aber erst nach der EM, die Flugpreise kann ja im Moment nur Bill Gates bezahlen.

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  • Was mich auch wundert ist, er behauptet, das er nicht selber darauf verzichten kann, sondern das man ihm das Elternrecht auf dem Klageweg entziehen muß. Eine Freiwilligkeit gäbe es nicht.


    Genauso ist das. Das Sorgerecht verliert man nicht durch einseitige Erklärung beim Notar. Stell dir mal vor was dann hier los wäre....
    Zunächst wird eine Klage auf Entzug des Sorgerechtes eingeleitet. Danach kann der Vater dann eine notarielle Erklärung abgeben in der er sich mit dem Entzug des Sorgerechtes einverstanden erklärt.
    Das vereinfacht das Verfahren natürlich.

  • Es ist zu beachten, dass das Kind eines Tages auch für die Eltern aufkommen muss nach ukrainischem Recht, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage sind. Daher heißt es ja auch Elternrecht, schwierig wird es dann, wenn er schon jetzt nicht mehr ohne fremde Hilfe klar kommt, der Herr Erzeuger. Du wirst der Zeit Zeit lassen müssen, aber irgendwie werdet auch Ihr eine Lösung finden, ich kneife Euch jedenfalls den Daumen. Gruß Oldtrotter

  • Kind eines Tages auch für die Eltern aufkommen muss nach ukrainischem Recht, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage sind.


    Bei der Genehmigung des Auslandswohnsitzes wird von Eltern gerade der Verzicht auf die Unterstützung durch ihr ukrainisches Kind abverlangt. Diese Erklärung ist notariell zu beurkunden. Ich vermute also, dass dies wechselseitige Unterhaltsverpflichtung (die es auch im deutschen Recht gibt) nur im Inland ein Thema ist.


    Gruß
    Siggi

  • Und genau darum wird ein Ukrainer schwerlich sein leibliches Kind in ein fremdes Land ziehen lassen. Es sei denn, er ist genügend abgesichert oder entschädigt worden. Aber wie schon vorher öfters beschrieben, die Lösung liegt in den Händen der unmittelbar Beteiligten! Gruß Oldtrotter

  • Wenn das der Fall sein sollte, dann kann ich das Verhalten des leiblichen Vaters und dessen Schwierigkeiten verstehen, dann liegt für die Beteiligten in der Ukraine die Vermutung nahe, das Elternrecht soll mehr oder weniger mit sanfter Gewalt am ukrainischen Staat vorbei dem leiblichen Vater aberkannt werden durch eine illegale Verzichtserklärung. Da sollte man sich jetzt schon eine neue Strategie einfallen lassen. Wie wäre es denn mit dem Einverständnis des Vaters. dass das Kind sich bei der Mutter dauerhaft aufhalten darf und die Mutter für das Kind sorgt, weil es dem Wohle des Kindes dient. Diese Regelung ist nicht unüblich, da gibt es einige Beispiele. Gruß Oldtrotter


  • Bei der Genehmigung des Auslandswohnsitzes wird von Eltern gerade der Verzicht auf die Unterstützung durch ihr ukrainisches Kind abverlangt. Diese Erklärung ist notariell zu beurkunden. Ich vermute also, dass dies wechselseitige Unterhaltsverpflichtung (die es auch im deutschen Recht gibt) nur im Inland ein Thema ist.



    Es gibz so eine Genehmigung bei uns eigentlich garnicht, er hat irgendwann nur mal ein Dokument beim Notor gemacht das meine Frau mit ihr ins Ausland fahren darf, nichts mit Wohnsitz, etc.


    Wenn das der Fall sein sollte, dann kann ich das Verhalten des leiblichen Vaters und dessen Schwierigkeiten verstehen, dann liegt für die Beteiligten in der Ukraine die Vermutung nahe, das Elternrecht soll mehr oder weniger mit sanfter Gewalt am ukrainischen Staat vorbei dem leiblichen Vater aberkannt werden durch eine illegale Verzichtserklärung.


    Also, es soll nichts illegales sein, sondern Hand und Fuß haben


    Wie wäre es denn mit dem Einverständnis des Vaters. dass das Kind sich bei der Mutter dauerhaft aufhalten darf und die Mutter für das Kind sorgt, weil es dem Wohle des Kindes dient. Diese Regelung ist nicht unüblich, da gibt es einige Beispiele. Gruß Oldtrotter


    Das ist Hochinteressant. Wir wollen ja nicht, das er zum Schafott geht (so sagt er). Es soll für beide Seiten eine annehmbare Lösung geben. Wir sind ja keine Unmenschen.
    Wenn es schon einige Beispiele gibt, wie sehen die aus?


    Zur Info: Das Kind lebt schon 3 Jahre in D.

    Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden,
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    Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832, dt. Dichter

  • Ich habe jetzt alle Beiträge wieder und wieder gelesen, das Mädchen darf sich doch bei der Mutter aufhalten und ist doch auch im ukrainischen Reisepass der Mutter eingetragen. Ist dieser Pass abgelaufen? Ist das Kind illegal in der BRD? Wurde ein neuer Pass ausgestellt, wegen der Eheschließung auf den Namen des deutschen Ehemannes und das Kind ist jetzt nicht mehr in diesem Pass eingetragen? Für die Eintragungen in ukrainischen Pässen ist die Ukraine zuständig bzw. die ukrainischen Auslandsvertretungen. Was nun? Einzige Möglichkeit in die Ukraine zurückkehren, ohne Kind, und den Vater dazu bringen, einer Eintragung des Kindes in den neuen Pass der Mutter zuzustimmen. Vielleicht geht es ja bei dem zuständigen OVIR mit notariell beglaubigten Erklärungen der leiblichen Eltern. Ansonsten bei der Botschaft der Ukraine vorstellig werden und einfach nachfragen, was man machen soll. Habt ihr Beweise, Urkunden etc., dass das Kind legal bei Euch ist und die Mutter nicht mehr in die Ukraine zurückkehren will oder einen Einbürgerungsantrag gestellt hat. Ihr müsst eine Richtung vorgeben, der Vater wird vermutlich mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Adoption des Kindes niemals zustimmen. Gruß Oldtrotter

  • Das Kind hält sich legal, mit wissen und Zustimmung des Vaters in D auf, und bekommt im Sommer einen eigenen Paß. Eigentlich ist alles gut.
    Es gibt und gab nur ein Problem:
    Es gibt manche Behördengänge (z.B. Schalnmeldung, Krankheit, Einbürgerung) wo beide Sorgeberechtigten unterschreiben müssen.
    Da das Kind éinen anderen Namen hat als wir, fällt das schon auf und wir müssen dann mit dem Jugendamt zu familiengericht um für einen dann aktuellen Fall einen Beschluß haben, das meine Frau alleine entscheiden darf. Das ist nicht nur kompliziert sondern auch zeitaufwendig.
    Wir waren aber heute bei unserer zuständigen Behörde und die haben uns gesagt, eine notarielle Erklärung, das meine Frau für sie Sorgen darf, etc. (so wie Du geschrieben hast) ist für sie ausreichend.

    Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden,
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    Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832, dt. Dichter

  • Super, ich danke Dir für die Antwort und fühle mich erleichtert. Ich wünsche Euch alles Gute für die Zukunft!
    Gruß Oldtrotter

  • Es gibt manche Behördengänge (z.B. Schalnmeldung,

    Vermute mal das es hier um die Schulanmeldung geht und kann aus eigener Erfahrung nur anfügen das dies an unserem Wohnort überhaupt kein Problem war. Dies obwohl die Kinder ebenfalls einen anderen Nachnamen tragen. Eine Unterschrift des leiblichen Vaters hat niemals jemand gefordert.

    und die haben uns gesagt, eine notarielle Erklärung, das meine Frau für sie Sorgen darf, etc. (so wie Du geschrieben hast) ist für sie ausreichend.

    Kann ich ebenfalls bestätigen. Wenn ein derartiges Dokument vorgelegt werden kann gibt es keine Probleme.

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