Legalisation des deutschen Auslandswohnsitzes in der UA



  • Die Kleine braucht einen eigenen Pass, da es nicht mehr akzeptiert wird, wenn sie bei der Mutter mit im Pass steht, wurde uns so auf dem Einwohnermeldeamt gesagt..


    Wir hatten auch diese Vollmacht ausgefuellt, wonach ich als Vater einverstanden bin dass meine Frau mit unserer Tochter ihre Mutter in der UA besucht und das war gut so, denn auf dem FH Tegel wurde sie direkt nach diesem Dokument gefragt und sie haetten sie ohne den Wisch nicht fliegen lassen..

    Zitat

    “Willen braucht man. Und Zigaretten.”


    Helmut Schmidt

  • siehe http://www.kiew.diplo.de/conte…ung_ersten_deu_passes.pdf zweiter Absatz (Stand Januar 2013). Übrigens steht da "erfolgen kann" und nicht "macht doch was ihr wollt".


    Das ihr keine Probleme hattet ist schön zu hören - liegt aber wohl eher an den schludrigen Beamten an der Grenze. Vor allem wenn die ukrainische Mutter mit deutschem Kind reist, dann sollten bei einem Beamten die Warnlichter angehen. Das ganze kriegt natürlich keiner mit wenn das Kind mit dem deutschen Vater ausreist.


    Zur Erinnerung: ein ukrainischen Kind darf doch nur ausreisen wenn der Vater zustimmt. Ist der nicht dabei, dann wird's schwierig.



    Ich hab natuerlich keine Ahnung aber Dein letzter Satz klingt eher danach dass damit die ukrainischen Vaeter gemeint sind..dass die einverstanden sein muessen wenn ihre ukrainischen Kinder ausreisen, ich als dt Vater muss doch bestimmt nicht einverstanden sein damit mein Kind wieder nach Hause kommen darf. ?(

    Zitat

    “Willen braucht man. Und Zigaretten.”


    Helmut Schmidt

  • Blaubart,


    man muß eigentlich nur zustimmen das das Kind mit der Mutter oder auch der Vater das Land verlassen darf. Das betrifft den ukrainischen Elternteil genau so wie den Deutschen. Der Sinn des Ganzen ist, das der Elternteil der nicht Staatsangehöhriger des zu verlassenden Landes ist das kind unerlaubt dem anderen Elternteil entzieht oder gar entführt. Solche Dinge sind schon häufiger passiert hauptsächlich durch Elternteile aus stark islamisch geprägten Ländern, das auffinden und zurückführen solcher Kinder gestaltet sich dann äußerst schwierig bis unmöglich.
    Ich finde die Regelung schon in Ordnung wenn sie hilft solche Entführungen zu verhindern, im Übrigen ist ja jetzt ein eigener Kinderpass erforderlich.


    Gruß Tilko =!..

  • Lass Deiner Tochter einen ukr. Pass machen. Sie ist auch Ukrainerin und hat einen Anspruch darauf.


    Das würde ich mir aber erst mal gründlich überlegen, denn den Anspruch verliert sie nicht. Ich weiß aber nicht, wenn sie einen ukr. Pass, hat ob sie dann einen deutschen Kinderpass bekommt oder ob sie etwas ähnliches von einer ukr. Botschaft/Konsulat braucht.
    Bei einem Sohn würde ich schlicht weg davon abraten da er dann später in der ukr. Armee dienen "darf". Nicht das ich etwas gegen den Dienst als Solchen habe aber ukr. Kassernen und der Dienst in der ukr. Arme sind schon sehr speziell und unterscheiden sich deutlich von dem in D..
    Wir lassen das unsere Tochter selbst entscheiden wenn es soweit ist. Ich denke auch das es einfacher ist, sollte sich sich dafür entscheiden, den ukr. Pass dann zu bekommen als Ihn los zu werden sollte sie sich dagegen entscheiden.


    Gruß Tilko =!..

  • Tilko
    Sie bekommt beide Kinderpässe. Sie hat auf beide einen Anspruch allein auf Grund ihrer Staatsamgehörigkeiten!


    Und was die Jungen und späteren Militärdienst angeht: Hier empfiehlt sich noch mehr eine Registrierung bei der Botschaft.
    Denn nach § 36 Abs. 3 des ukr. Gesetzes über Wehrdienst und Wehrpflicht sind Ukrainer, die als ständig im Ausland lebende Ukrainer registriert sind, von der Wehrpflicht befreit:
    http://zakon1.rada.gov.ua/laws/show/2232-12/page

    Gruß
    MaBo

  • Tilko
    Sie bekommt beide Kinderpässe. Sie hat auf beide einen Anspruch allein auf Grund ihrer Staatsamgehörigkeiten!

    Mit den beiden Kinderpässen bin ich mir nicht so sicher beim Rechtsanspruch. Die Ukraine erlaubt ja eine doppelte Staatsangehöhrigkeit nicht, war zumindest vor ein paar Jahren noch so. Das würde für mich jetzt heißen, einen deutschen Pass/Kinderpass bekomme ich nur wenn ich die deutsche Staatsangehöhrigkeit habe. also dürfte ich keinen ukr. Pass/Kinderpass bekommen. Oder liege ich da falsch?


    In Deutschland gibt es wohl die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit aber in UA nicht.
    In diesem Fall ist mir ein deutscher Kinderpass eindeutig lieber und weniger Problem behaftet.


    Und was die Jungen und späteren Militärdienst angeht: Hier empfiehlt sich noch mehr eine Registrierung bei der Botschaft.
    Denn nach § 36 Abs. 3 des ukr. Gesetzes über Wehrdienst und Wehrpflicht sind Ukrainer, die als ständig im Ausland lebende Ukrainer registriert sind, von der Wehrpflicht befreit:
    http://zakon1.rada.gov.ua/laws/show/2232-12/page

    Es ist schön wenn es jetzt so ist aber ich hoffe mal das das in 18 Jahren immer noch so sein wird. Ist verdammt dünnes Eis.
    Ach so und wie sieht es aus wenn sich der Bub entscheidet in die Ukraine zu gehen wenn er 18 ist? Ich würd mal sagen Pech gehabt.



    Gruß Tilko =!..

  • Die Ukraine erlaubt ja eine doppelte Staatsangehöhrigkeit nicht, war zumindest vor ein paar Jahren noch so.

    Also ich lebe ja mit meiner Frau und meiner Tochter in UA. Meine Tochter hat den deutschen Pass aber auch den ukrainischen Pass. Wir haben damals zuerst den ukrainischen gemacht, dann auf nach Kiev zur Botschaft. Alles verlief ohne nennenswerte Probleme.

    In diesem Fall ist mir ein deutscher Kinderpass eindeutig lieber und weniger Problem behaftet.

    » Es ist ein großer Vorteil im Leben, die Fehler, aus denen man lernen kann, früh zu begehen. «

    Winston Churchill



  • 1. Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Abstammungsprinzip
    Wenn ein Kind mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils übernimmt, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten. Dies nennt sich “Mehrstaatigkeit” bzw. “doppelte Staatsbürgerschaft”.
    Kinder, die auf dem beschriebenen Weg die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das heißt, das Optionsmodell, welches nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten verlangt, gilt nicht für diese Kinder. Somit können sie ihre doppelte Staatsangehörigkeit behalten und besitzen die Rechte und Pflichten der Staaten, denen sie angehören.
    Q: http://www.einbuergerungstest.…schaft#Abstammungsprinzip


    2. ukr. Staatsangehörigkeit durch Geburt: Art 7 Abs. 1 ukr. StAG (ohne Einschränkung): http://zakon2.rada.gov.ua/laws/show/2235-14/page


    3.

    Ist verdammt dünnes Eis


    Sehe ich beim besten Willen nicht.


    Ach so und wie sieht es aus wenn sich der Bub entscheidet in die Ukraine zu gehen wenn er 18 ist? Ich würd mal sagen Pech gehabt.


    Der Bub hat die ukr. Staatsbürgerschaft - ob er will oder nicht, ob er einen ukr. Pass hat oder nicht - aufgrund Abstammung von einer ukr. Mutter/Vater!
    Wenn er sich mit 18 entscheidet, seine Registrierung als im Ausland dauerhaft lebender Ausländer (Befreiungstatbestand) aufzugeben und nach UA zu gehen, muss er halt mit dieser Konsequenz leben, da er ukr. Staatsbürger aufgr. Geburt ist.

    Gruß
    MaBo

  • ob er will oder nicht, ob er einen ukr. Pass hat oder nicht


    Da hast Du formal recht. Nur wenn es niemand einer ukrainischen Behörde mitteilt, dann weiß sie es auch nicht. Immer daran denken: Gesetze sind nicht in Stein gemeißelt, in Jahrzehnten können sich Bedingungen (wie die Befreiung vom Wehrdienst beim Auslandswohnsitz) fundamental ändern.


    Gruß
    Siggi

  • 1. Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Abstammungsprinzip
    Wenn ein Kind mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils übernimmt, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten. Dies nennt sich “Mehrstaatigkeit” bzw. “doppelte Staatsbürgerschaft”.
    Kinder, die auf dem beschriebenen Weg die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das heißt, das Optionsmodell, welches nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten verlangt, gilt nicht für diese Kinder. Somit können sie ihre doppelte Staatsangehörigkeit behalten und besitzen die Rechte und Pflichten der Staaten, denen sie angehören.
    Q: http://www.einbuergerungstest.biz/einbue…tammungsprinzip


    Davon redet ja keiner nur die Ukraine erlaubt das so nicht.


    Der Bub hat die ukr. Staatsbürgerschaft - ob er will oder nicht, ob er einen ukr. Pass hat oder nicht - aufgrund Abstammung von einer ukr. Mutter/Vater!


    Wenn er sich mit 18 entscheidet, seine Registrierung als im Ausland dauerhaft lebender Ausländer (Befreiungstatbestand) aufzugeben und nach UA zu gehen, muss er halt mit dieser Konsequenz leben, da er ukr. Staatsbürger aufgr. Geburt ist.

    Also wie Siggi schon gesagt hat, ich würde das nicht melden. Warten wir ab wenn es dich betrifft und dein Sohn müsste zur Armee in UA einrücken.


    ...oder die Wehrpflicht wird ganz abgeschafft. :sniper:


    Na da träum mal weiter ....


    Gruß Tilko =!..

  • Zitat von »MaBo«
    1. Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung durch das Abstammungsprinzip
    Wenn ein Kind mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip sowohl die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils übernimmt, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten. Dies nennt sich “Mehrstaatigkeit” bzw. “doppelte Staatsbürgerschaft”.
    Kinder, die auf dem beschriebenen Weg die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das heißt, das Optionsmodell, welches nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine der Staatsangehörigkeiten verlangt, gilt nicht für diese Kinder. Somit können sie ihre doppelte Staatsangehörigkeit behalten und besitzen die Rechte und Pflichten der Staaten, denen sie angehören.
    Q: http://www.einbuergerungstest.biz/einbue…tammungsprinzip


    Davon redet ja keiner nur die Ukraine erlaubt das so nicht.


    Anscheinend aber doch:

    Also ich lebe ja mit meiner Frau und meiner Tochter in UA. Meine Tochter hat den deutschen Pass aber auch den ukrainischen Pass. Wir haben damals zuerst den ukrainischen gemacht, dann auf nach Kiev zur Botschaft. Alles verlief ohne nennenswerte Probleme.


    Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, ob er seine Kinder als Ukrainer registriert werden sollen.
    Für die ukrainische Mutter jedenfalls gilt: wenn sie die dt. StA beantragen will bzw. aus der ukr. StA entlassen werden will, muss sie erst bei der Botschaft registriert sein.

  • Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, ob er seine Kinder als Ukrainer registriert werden sollen.


    So sehe ich das auch. Wobei es die Wahlmöglichkeit nur für Kinder gibt, die in DE geboren wurden. Beim Geburtsort UA bekommen sie eine ukrainische Geburtsurkunde und damit auch die ukrainische Staatsbürgerschaft. Da kann man dann höchstens gegenüber den deutschen Behörden die Geburt verheimlichen, was meines Erachtens aber nur Nachteile mit sich bringt.


    wenn sie die dt. StA beantragen will bzw. aus der ukr. StA entlassen werden will, muss sie erst bei der Botschaft registriert sein.


    Meines Wissens kann man die ganzen Formalitäten auch vor Ort bei den ukrainischen Behörden erledigen. Nur dürften die meisten dies als unkomfortabel empfinden.


    Gruß
    Siggi

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