ABH macht Ärger wegen zu niedrigem Gehalt

  • Hallo Leute !


    Vorab es geht um einen guten bekannten , der noch nicht hier angemeldet ist . ( es wohl aber demnächst machen möchte )


    Er ist seit ein paar Wochen mit seiner Lady verheiratet . Hochzeit in Deutschland mit Touri Visum .


    Sie waren auch schon in der Botschaft zwecks FZF Visum . Das lief auch alles wohl ganz gut bis Er gestern bei der ABH war und die meinten Er würde zu wenig verdienen !


    Mal die Zahlen : er verdient 1600€ zahlt mit Miete und Nebenkosten 500€ + 300€ für seine Tochter summasumarum bleiben ihm ca 800€ .


    Das wäre zu Wenig für Sie und Ihn .


    Ich bin davon ausgegangen das in diesem Falle bei einer Familienzusammenführung das Gehalt ( er hatt einen festen Job ) unerheblich ist !



    Was sagt Ihr ???

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


    Sokrates (470-399 v.Chr.)


    Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)


    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • Hier im Forum wurde vor einigen Tagen eine ähnliche Frage beantwortet. Da hieß, dass man mindestens 1.500€ netto monatlich verdienen muss... . Das Gehalt spielt also doch eine Rolle.

  • Wenn er Deutscher und schon verheiratet ist, ist das, so viel ich weiß, unerheblich.

  • Wenn er Deutscher und schon verheiratet ist, ist das, so viel ich weiß, unerheblich.

    Er ist deutscher Staatsbürger und hat hier in Deutschland geheiratet .

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


    Sokrates (470-399 v.Chr.)


    Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)


    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • Da lese ich nix von mindesteinkommen oder verstehe ich da was falsch ?


    Kenne mich leider mit dem Paragraphendeutsch leider nicht aus , Sorry

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


    Sokrates (470-399 v.Chr.)


    Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)


    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • Hallo Freunde,
    viel kann ich nun nicht sagen außer das ich ja auch noch die VE abgeben muß bis zur Hochzeit.Auch für mich ist natürlich das Einkommen von relevanter Frage,
    nun ich hier in München habe einen guten Verdienst der über 2000 euro liegt, jedoch gelesen das die entscheidene Frage auch darin liegt wieviele Personen zum
    Unterhalt gehören.
    Ich selbst geschieden, kein Unterhalt für Ex, sondern ich bekomme Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse für meine Tochter.Dies zählt sowie Kindergeld jedoch nicht zu Einkommen.
    Habe aber aus der Tabelle hier im Forum entnommen das wenn Einkommen nicht reicht ein Sperrkonto in frage kommt, für einen Kurzbesuch 6000 Euro ( 3000 pro Erwachsener und 1500 pro Kind)
    Wie lange wird das Sperrkonto einbehalten??
    Oder liegt etwa das Einkommen auch ein bischen an dem Sachbearbeiter??
    Gruß
    Holger

    Zitat

    Hoffnung ist keine Narrei solange nur einer bereit ist dafür zu kämpfen

  • Ich weiß, ich wiederhole mich, aber ganz klar: Das ausreichende Einkommen also die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis mehr.
    Du musst dich auf ganz klare Fakten berufen:


    1.) Du bist deutscher Staatsbürger und für die gilt das deutsche Grundrecht wozu auch der §6 des GG zählt
    2.) In einer Ehe geht man fest davon aus, dass die Partner zusammen leben wollen
    3.) Als deutscher Staatsbürger kannst du keine ehliche Gemeinschaft in der Ukraine führen, da es dir nicht zuzumuten ist, deinen Job aufzugeben, deine Arbeit zu kündigen und das Land zu verlassen, damit du mit deiner Ehefrau zusammen bist und du auch keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt (davon gehe ich mal aus).
    4.) Somit darf es dir nicht verwehrt sein deine Ehefrau zu dir zu holen.


    Selbst meine Sachbearbeiterin in der ABH hat genau diese Argumente erwähnt.


    Die Sicherung des Lebensunterhalts ist lediglich eine Formsache und nicht zwingend notwendig, jedoch auch nur bei der beantragung eines nationalen Heiratsvisums.


    Wenn die ABH auf sturr schaltet, dann würd ich einen Anwalt einschalten.

    Nothing In This World Worth Having Comes Easy!

  • § 28 AufenthG:
    (1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

    Nothing In This World Worth Having Comes Easy!

  • Paragraph 5 AufenthG solltest du schon beachten und nicht nur den Teil raussuchen der passt ;)

    Am Beispiel Ukraine kann man erkennen:Manchmal hat man keine Wahl,selbst wenn man gewählt hat.
    © Wolfgang J. Reus,(1959 - 2006), deutscher Journalist, Satiriker, Aphoristiker und Lyriker

  • Der da wäre ?

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


    Sokrates (470-399 v.Chr.)


    Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)


    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • Paragraph 5 AufenthG solltest du schon beachten und nicht nur den Teil raussuchen der passt


    Hab ich doch:


    § 28 AufenthG:
    (1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4 Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

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  • Der da wäre ?


    § 5
    Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen



    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
    1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.



    (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
    2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.



    Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


    (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.


    (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

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  • Ich werde das mal meinem Bekannten so mitteilen , bin mal gespannt was dabei rauskommt :rolleyes:

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


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    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • Du must nicht schreien ;)


    Nr. 2 und 3 sind hier nicht das Thema, sondern Nr.1. Werde dir gerne einen Kommentierungslink schicken.

    Am Beispiel Ukraine kann man erkennen:Manchmal hat man keine Wahl,selbst wenn man gewählt hat.
    © Wolfgang J. Reus,(1959 - 2006), deutscher Journalist, Satiriker, Aphoristiker und Lyriker

  • Der da wäre ?


    Rosi meint wahrscheinlich gleich den ersten Teil:


    Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

    1. der Lebensunterhalt gesichert ist,




    Allerdings besagt der §28 (wie bereits groß und rot hervorgehoben), "...abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) in den Fällen des Satzes 1 (Ehegatten eines Deutschen)...

    Nothing In This World Worth Having Comes Easy!

  • Du must nicht schreien ;)


    Nr. 2 und 3 sind hier nicht das Thema, sondern Nr.1. Werde dir gerne einen Kommentierungslink schicken.



    Sorry, hab nur zufällig schrift 24 gewählt und hab es dann auf 16 geändert. Die Formatierung wurde allerdings irgendwie nicht übernommen. ;)

    Nothing In This World Worth Having Comes Easy!

  • Der Lebensunterhalt ist aber doch gesichert bei festeinstellung und geregelten Einkommen oder sieht die ABH das anders ?

    Ich weiß, dass ich nichts weiß.


    Sokrates (470-399 v.Chr.)


    Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte.
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)


    Bestätigung holt man sich dort, wo man annimmt sie auch zu finden.
    ok

  • http://www.migrationsrecht.net…23/task,comments.display/


    "Ausländische Familienangehörige eines Deutschen, die im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen, sind gegenüber anderen Ausländern privilegiert. Sie haben grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf Einreise und Aufenthalt. Der Zuzugsanspruch ist nur zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Familienangehörigen gewährleistet (§ 27 Abs. 1 AufenthG.

    Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt auch hier voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Dies gilt sowohl bei der erstmaligen Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, als auch bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG."


    Aber möglicherweise lese ich das auch falsch und suche mir nur die Sachen raus die passen und die ALA ebenfalls ;)

    Am Beispiel Ukraine kann man erkennen:Manchmal hat man keine Wahl,selbst wenn man gewählt hat.
    © Wolfgang J. Reus,(1959 - 2006), deutscher Journalist, Satiriker, Aphoristiker und Lyriker

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