Doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt

  • Hi,


    wenn man in der Ukraine geboren ist, und die Eltern vor ca. 15 Jahren nach Deutschland ausgewandert sind, hat man -- soweit ich weiß -- die deutsche und ukrainische Staatsbürgerschaft, sofern man die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht explizit abgelegt hat. Daher hat man zumindest einen deutschen Pass.


    Wenn man nun in das ukrainische Konsulat in Deutschland geht, kann man dann problemlos einen ukrainischen Pass beantragen? Grund ist, das man Visa-frei nach Russland reisen will.

  • Wenn man in UA geboren ist und die Eltern Ukrainer waren, hat man nur die ukrainische Staatsbürgerschaft. Die Auswanderung ändert nichts an der Staatsbürgerschaft. Daran kann nur eine Einbürgerung in DE etwas ändern. In diesem Zusammenhang ist es üblich, dass die ukrainische Staatsbürgerschaft zurückgegeben wird. Somit bleibt nur noch die deutsche Staatsbürgerschaft.


    Die doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt gibt es nur dann, wenn ein Elternteil die deutsche und das andere die ukrainische Staatsbürgerschaft hatten.


    Gruß
    Siggi

  • Hallo,
    viele Menschen in D meinen nur, dass sie die doppelte Staatsangehörigkeit hätten, und sie erzählen dies auch noch herum. In Wirklichkeit ist dem nicht so. Kommt D ihnen auf die Schliche, dann sieht es böse aus und kann, wie z.B. im Falle einiger Türken, mit zwangsweiser Ausreise enden.
    Türkischstämmige, die sich für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden, können bei einem Besuch im Ursprungsland recht flott wieder einen türkischen Pass erlangen. Damit ist aber die deutsche Staatsangehörigkeit erloschen. Und schon beginnen die Probleme, weil diese Person jetzt einen Aufenthaltstitel für D beantragen muss.
    MaBo hat da einen guten Link eingestellt, der die engen Grenzen von Ausnahmen auch aufzeigt.
    Gruß nobody

  • In der Regel werden die Leute schon nochmal aufgefordert sich zu erklären und eine Staatsangehörigkeit abzulegen.


    Aber du hast schon Recht.
    Denke auch das Regelungen wie doppelte Staatsangehörigkeit ein zweischneidiges Schwert sind...


    Das Staatsangehörigkeitsrecht ist aber auch sehr unübersichtlich und viele ursprüngliche Regelungen haben sich in den letzten 50, 60 Jahren praktisch ins Gegenteil gedreht.

  • Bisher weiß der ukrainische Staat nichts von unseren Zwillingen.
    Wenn sie alt genug sind können sie entscheiden, ob sie eventuell von ihrer, durch Geburt erworbenen ukrainischen Staatsbürgerschaft, Gebrauch machen.
    Wir werden sie weder in Ua noch im Konsulat registrieren.
    Ein Großteil unserer Freund und Verwandten kehrt der Ua den Rücken, so dass keine Verwurzelung dann mehr besteht.

  • Danke für die aufschlussreichen Link´s


    wie man hier gut lesen kann:


    http://www.einbuergerungstest.…pelte-staatsbuergerschaft

    sind Kinder von Eltern (z.B. D Vater, UA Mutter) automatisch Mehrstaatig, und müssen diesen Titel auch nicht nach Vollendung des 18 Lebensjahres hergeben bzw. sich für einen Entscheiden.


    Ist das in der Praxis auch so einfach? also wird das Kind problemlos 2 Pässe bekommen?


    Wenn ja würde ich diese Variante bevorzugen, einfach schon aus dem Grund das dann das Kind später entscheiden kann wo und wie es leben will.
    Und auch bei Erbsachen (Immobilienbesitz) ist es deutlich einfachen bzw. überhaupt erst möglich mir einem UA Pass soweit ich das hier richtig gelesen habe.


    Oder spricht auch etwas dagegen für sein Kind diese Variante zu wählen?


    Danke

  • Ist das in der Praxis auch so einfach? also wird das Kind problemlos 2 Pässe bekommen?


    Hallo Tony,
    du bedenkst die deutsche Sichtweise ... hier speziell Abstammungsprinzip > zwei Staatsbürgerschaften. Jetzt komme ich zum Lande Ukraine: was sagen die dazu ??? Hast du das auch bedacht ?


    Vielleicht akzeptiert ein Land, nennen wir es X, ja zwei Staatsbürgerschaften ... eine muss aber ruhen. Was nun ?


    Ich habe bislang nur gehört, dass die Ukraine die Aufgabe ihrer Staatsbürgerschaft verlangt, wenn z.B. meine Ehefrau die deutsche annehmen will. Ausnahmen kenne ich nicht. Dann gibt es besonders bei türkischstämmigen Menschen hier in D enorme Probleme mit dem Wehrdienst (Freikauf dort möglich). Hier können/sollten vielleicht bitte Residenten ihr Wissen beisteuern.
    Gruß nobody


    diesem Link kann man einige Details entnehmen
    http://www.kiew.diplo.de/conte…ung_ersten_deu_passes.pdf

  • Manche haben sogar drei (oder mehr) Staatsbürgerschaften (z. B. Vater: dt.; Mutter: ukr.; Kind: geboren in den USA).
    http://www.stmi.bayern.de/asse…ayern/mehrstaatigkeit.pdf


    Sicherlich muss man immer die jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetze betrachten! Mehrstaatigkeit vorgesehen oder nicht. Und wenn ja, für welche Fälle.


    Für Kinder deren Eltern dt/ukr. sind gilt jedoch die doppelte Staatsbürgerschaft. Dem steht auch nicht das ukr. Staatsangehörigkeitsrecht entgegen:
    ukr. Staatsbürgerschaftsgesetz: http://zakon2.rada.gov.ua/laws/show/2235-14


    dass die Ukraine die Aufgabe ihrer Staatsbürgerschaft verlangt, wenn du die die deutsche bekommen willst.


    Das ist richtig z. B. für den Fall meiner Frau, die ja Ukrainerin ist. Sollte sie sich mal entscheiden, die dt. Staatsbürgerschaft zu beantragen, muss sie nach dt. Staatsbürgerschaftsgesetz ihre bisherige ukr. Staatsbürgerschaft aufgeben, Bei Erwerb der dt. Staatsbürgerschaft verliert sie nach ukr. Staatsangehörigkeitsgesetz ihre ukr. Staatsbürgerschaft.
    Andersum ist es genauso: Also, wenn ich mich entscheiden würde ukr. Staatsangehöriger zu werden. Dann muss ich die dt. aufgeben. Sowohl nach dt. als auch nach ukr. Staatsangehörigkeitsgesetz.


    Im übrigen ist der Personalausweis/bzw. Reisepass kein Nachweis für die dt. Staatsbürgerschaft:
    http://de.wikipedia.org/wiki/S…ngeh%C3%B6rigkeitsausweis (3. Absatz)
    Der Pass ist vielmehr lediglich ein Identifikationsnachweis.

    Gruß
    MaBo

  • Sollte sie sich mal entscheiden, die dt. Staatsbürgerschaft zu beantragen, muss sie nach dt. Staatsbürgerschaftsgesetz ihre bisherige ukr. Staatsbürgerschaft aufgeben, Bei Erwerb der dt. Staatsbürgerschaft verliert sie nach ukr. Staatsangehörigkeitsgesetz ihre ukr. Staatsbürgerschaft.


    Unter bestimmten Bedingungen erlaubt DE die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
    Einbürgerung + VERLUST der Staatsangehörigkeit


    Andersum ist es genauso: Also, wenn ich mich entscheiden würde ukr. Staatsangehöriger zu werden. Dann muss ich die dt. aufgeben. Sowohl nach dt. als auch nach ukr. Staatsangehörigkeitsgesetz


    Wenn Du Deine Verwurzelung in DE nachweist, kannst Du eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Somit könntest Du eine weitere Staatsbürgerschaft annehmen, ohne die deutsche zu verlieren.


    In beiden Fällen macht das Problem aber die Ukraine, die keine Mehrstaatigkeit erlaubt. Im ersten Fall nur, wenn sie es erfährt.


    Gruß
    Siggi

  • Unter bestimmten Bedingungen erlaubt DE die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
    Einbürgerung + VERLUST der Staatsangehörigkeit


    Auf dieses Urteil zu verweisen halte ich für gefährlich.
    Die Registrierung meiner Frau z. B. war sicherlich zeitaufwendig und nervtötend, aber dennoch mit zumutbaren MItteln zu erreichen. Für die meisten dürfte dies auch so sein.
    Im Übrigen muss man sich erst mal um die Registrierung bemühen. Das Urteil ist kein Freibrief dafür, sich nicht um die Registrierung zu bemühen. Nur wenn diese von unzumutbaren und willkürlichen (ohne Gestzesgrundlage) Bedingungen abhängig gemacht wird, könnte man dieses Urteil als Vergleichsmaßstab heranziehen. Ich glaube aber nicht, dass die ukr. Konsulate noch so handeln wie das Konsulat in diesem Fall.
    Wie gesagt, bei meiner Frau war die Registrierung bis auf das Sammeln von Dokumenten und dem langen warten auf die Enscheidung (etwa 1 Jahr) machbar, i. ü. auch nicht unzumutbar und willkürlich.


    Wenn Du Deine Verwurzelung in DE nachweist, kannst Du eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Somit könntest Du eine weitere Staatsbürgerschaft annehmen, ohne die deutsche zu verlieren.
    In beiden Fällen macht das Problem aber die Ukraine, die keine Mehrstaatigkeit erlaubt. Im ersten Fall nur, wenn sie es erfährt.


    Wie bereits gesagt: Es müssen immer die jeweiliegn StAG angeschaut werden in Bezug auf Regelungen und Ausnahmeregelungen.


    Wir sind uns aber einig in diesem Punkt: Eltern ukr./dt. --> Kinder ukr./dt., ohne sich später entscheiden zumüssen.

  • Die Registrierung meiner Frau z. B. war sicherlich zeitaufwendig und nervtötend, aber dennoch mit zumutbaren MItteln zu erreichen. Für die meisten dürfte dies auch so sein.


    Man benötigt eine Genehmigung der Eltern für den Auslandswohnsitz. Die Eltern müssen dabei auf zukünftigen Unterhalt verzichten. Wenn die Eltern diese Genehmigung verweigern, sind wir schon am Ende. So einfach kann man eine nicht zumutbare Bedingung kreieren, wenn das Ziel die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist.


    Gruß
    Siggi

  • Ein Urteil aus 2012: http://openjur.de/u/357977.html
    Die Registrierung wohl ist zumutbar.


    Siggi
    An deinem Einwand mit der Genehmigung der Eltern ist sicherlich was dran...
    Das VG Freiburg hat dies aber umschiffen können:
    "Dabei ist über das Ableben ihrer Eltern im Jahr 2011 auch der bislang in den Vordergrund gestellte Aspekt entfallen, dass es der Klägerin unzumutbar sei, die Zustimmung ihres Vaters zu ihrem Auslandsaufenthalt einzuholen." :dash:


    Im Übrigen: In einem etwaigen Gerichtsverfahren müsste man beweisen, dass die Eltern die Genehmigung nicht erteilen wollen. Den Beweis könnte man dadurch erbringen, dass die Eltern schriftlich erklären, die Genehmigung nicht geben zu wollen. Aber was macht man, wenn die Eltern auch diese Erklärung nicht abgeben wollen...?

    Gruß
    MaBo

    2 Mal editiert, zuletzt von MaBo ()

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