Meldebescheinigung

  • Hallo allerseits,


    ich wollt mich mal wieder melden und berichten, was sich so getan hat.


    Wir waren in der Tat nicht in der Lage einen Ledigkeitsnachweis zu erbringen. Meine Süße ist die Ämter abgeklappert, aber keine Behörde wollte ihr so einen Schrieb ausstellen. Sie hat es dann einfach bei den notariellen Erklärungen belassen, alle sonstigen Dokumente beschafft, bei den Ministerien beglaubigen und in der Botschaft legalisieren lassen.


    Per UPS-Express-Brief ging das ganze dann zu mir, ich hab alles übersetzen lassen und währenddessen meine restlichen Dokumente beschafft. Mit dem Stapel Urkunden bin ich dann zum hiesigen Standesamt und hab das alles vorgelegt. Da ich trotz des leeren Wartezimmers eine Stunde warten musste, hat die Sachbearbeiterin mein EFZ direkt ausgestellt, auch ohne den Ledigkeitsnachweis. Es liegt in deren Ermessen, ob sie sowas sehen wollen oder nicht. Und ich vermute, dass die Kollegin, die mir den Laufzettel ursprünglich ausstellte, sich einfach vertan hat. Denn warum sollte das Amt diesen Nachweis UND notarielle Erklärungen von ihr und ihren Eltern verlangen?


    Als ich das EFZ in der Hand hielt, buchte ich meinen Flug, besorgte mir die nötigen Beglaubigungen meiner Dokumente, ließ alles in der ukrainischen Botschaft legalisieren und flog Anfang Oktober runter. Eine Woche später haben wir geheiratet und zwei wunderschöne Wochen zusammen verbracht.


    Meine Frau wollte nun gleich ihren Reisepass beantragen, allerdings muss zuvor ihr Inlandspass mit dem neuen Namen angefertigt werden, da dieser im Standesamt bei der Eheschließung als "Ungültig" abgestempelt wurde und sie für den Reisepass ein Polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss, welches sie wiederum nur mit gültigem Inlandspass bekommt. Jetzt dauert das alles wieder länger - gibts bei denen keinen vorläufigen Inlandspass, wie es bei uns einen vorläufigen Personalausweis gibt?


    Den weiteren Zeitablauf stelle ich mir jetzt in etwa so vor:
    1 Monat für den Inlandspass
    1 Monat für den Reisepass (dauert sonst länger, kann aber durch "doppelte Zahlung" beschleunigt werden
    2-3 Monate für's FZF-Visum


    Ist das realistisch?


    Kann ich eigentlich mit einer legalisierten und übersetzten Heiratsurkunde hier meine Steuerklasse schon mal ändern lassen? Immerhin wird man für das gesamte Jahr rückwirkend in die neue Steuerklasse eingestuft und bekommt massig gezahlte Lohnsteuer zurück.


    Schöne Grüße!
    Basti

  • Kann ich eigentlich mit einer legalisierten und übersetzten Heiratsurkunde hier meine Steuerklasse schon mal ändern lassen? Immerhin wird man für das gesamte Jahr rückwirkend in die neue Steuerklasse eingestuft und bekommt massig gezahlte Lohnsteuer zurück.


    Ihr müsst zusammen wohnen, d.h. Sie muss bei Dir gemeldet sein. Vielleicht schaffst Du das mit Heiratsurkunde und Pass ohne das sie da ist (auf dem Dorf geht so etwas manchmal). Oder sie kommt zu Besuch und Du meldest sie an.


    Gruß
    Siggi

  • Ist das realistisch?


    Denke schon, u. falls es bei Innlands u. Reisepass "hakelt" kannst Du ja einen Katalysator nachschieben. 8)
    BTW, wenns klemmt kannst Du Dich auch beim Bundesverwaltungsamt in Koeln nach dem Stand der Visum Bearbeitung erkundigen. ;)

  • so betrachtet wärs also besser gewesen wenn sie entweder ihren Namen behalten hätte weil dann der Inlandspass nicht ungültig erklärt worden wäre ?
    oder zumindest kurz vor der Eheschließung ein Polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hätte mit dem sie nach der Hochzeit den Reisepass beantragen könnte ?
    Oder wird das Führungszeugnis durch die Hochzeit auch ungültig ?

  • Oder sie kommt zu Besuch und Du meldest sie an.


    Siggi ! Sie hat doch aber derzeit keinen Reisepass. Da ist das dann schon etwas problematischer mit dem zu Besuch kommen.

  • Siggi ! Sie hat doch aber derzeit keinen Reisepass. Da ist das dann schon etwas problematischer mit dem zu Besuch kommen


    Es wird vermutlich einen Zeitraum geben, zu dem Heiratsurkunde und Reisepass vorliegen, aber noch nicht das Familienzusammenführungsvisum. Wenn dann eine Besuchsreise genehmigt würde, könnte sie sich anmelden. Ohne Besuchsreise könnte er es allein versuchen, was aber vermutlich nur klappt, wenn man einen "guten Draht" zum Amt hat.


    Gruß
    Siggi

  • Ohne Besuchsreise könnte er es allein versuchen, was aber vermutlich nur klappt, wenn man einen "guten Draht" zum Amt hat.


    Wenn das Meldeamt eine Beglaubigte Passkopie akzeptiert waere es moeglich. ;)
    Moechten sie aber das Original sehen, wirds schwierig, laut UA Gesetz ist es IMO verboten einen Reisepass ohne die dazu gehoerige Person ausser Landes zu bringen. Ist natuerlich auch keine Aktion, ein gewisses Restrisiko bleibt dennoch. :whistling:

  • Als ich das EFZ in der Hand hielt, buchte ich meinen Flug, besorgte mir die nötigen Beglaubigungen meiner Dokumente, ließ alles in der ukrainischen Botschaft legalisieren und flog Anfang Oktober runter. Eine Woche später haben wir geheiratet und zwei wunderschöne Wochen zusammen verbracht.


    Kann ich eigentlich mit einer legalisierten und übersetzten Heiratsurkunde hier meine Steuerklasse schon mal ändern lassen? Immerhin wird man für das gesamte Jahr rückwirkend in die neue Steuerklasse eingestuft und bekommt massig gezahlte Lohnsteuer zurück.


    Wow, eine Woche, na das nenne ich fix, Basti! :thumbup: Das kann dann aber keine typische ukrainische Hochzeit mit vielen Gästen gewesen sein, das wäre organisatorisch nicht zu schaffen gewesen innerhalb von einer Woche. Und das hat deine Braut mitgemacht? ?(


    Zu deiner Frage (da ich mich selbst gerade erst eingehend mit dem Thema beschäftigt habe, wurde auch hier im Forum erörtert): Wenn ihr in diesem Jahr geheiratet habt und die Eheurkunde auch mit Legalisation und Übersetzung bereits existiert, wirst du bei der Steuererklärung im nächsten Jahr nachträglich so gestellt, als ob du das ganze Jahr 2009 verheiratet gewesen wärst (Jahreseinkommensteuer!). Also ein bisschen musst du noch auf den "Geldregen" warten. Das andere ist dein laufender Lohn auf Steuerkarte, da musst du auch warten, bis sie hier ist, erst dann kannst du die Eintragung auf der Steuerkarte (Steuerklasse) ändern lassen. @all: richtig?

  • Das andere ist dein laufender Lohn auf Steuerkarte, da musst du auch warten, bis sie hier ist, erst dann kannst du die Eintragung auf der Steuerkarte (Steuerklasse) ändern lassen. @all: richtig?



    Das ist Richtig. Aber auch bei der Steuererklaerung wirkt das nur, wenn Sie in D lebt. Das heist sie gemeldet in UA und er in D, hat er nur Anrecht auf Steuerklasse 1. So geht es mir persoenlich.

    mfg
    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Oder hat da jemand von euch einen heissen Tip fuer mich.

    mfg
    badossi
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  • Das ist Richtig. Aber auch bei der Steuererklaerung wirkt das nur, wenn Sie in D lebt. Das heist sie gemeldet in UA und er in D, hat er nur Anrecht auf Steuerklasse 1. So geht es mir persoenlich.


    Dumme Frage: Warum meldest Du sie nicht DE an?


    Anmerkung nebenbei: Auf die Meldung kommt es formal gar nicht an. Die steuerliche Beurteilung orientiert sich an den tatsächlichen Umständen. Die Anmeldung erzeugt lediglich einen Anscheinsbeweis. Wir sind beide nicht in DE gemeldet. Allein durch das Bereithalten von Wohnraum und die gelegendlichte Nutzung (einige Wochen im Jahr) wird die unbeschränkte Steuerpflicht in DE begründet (die Aufteilung des Besteuerungsrechts erfolgt nach DBA). Diese Situation existiert bei uns seit einigen Jahren. Immer konnte wir eine gemeinsame Steuerklärung abgeben. (Meine Frau hat natürlich eine Niederlassungserlaubnis in DE.)


    Gruß
    Siggi



  • Das ist Richtig. Aber auch bei der Steuererklaerung wirkt das nur, wenn Sie in D lebt. Das heist sie gemeldet in UA und er in D, hat er nur Anrecht auf Steuerklasse 1.


    Sollte mich ein Steuerberater da tatsächlich falsch beraten haben? Wenn die Ehe in diesem Jahr legalisiert wird, sie also nach deutschem Recht Gültigkeit hat, kann für 2009 die Steuer-Splittingtabelle angewendet werden – unabhängig davon, ob der ausländische Ehepartner hier ist oder nicht. ?(

  • Zitat

    Sollte mich ein Steuerberater da tatsächlich falsch beraten haben


    Auskunft immer schriftlich geben lassen. Dann haftet er im Falle einer Falschauskunft! (Meistens sind schriftlich Auskünfte dann aber korrekt oder sehr wage formuliert.) Ich habe schon so viele Falschauskünfte bekommen (auch vom FA). Das deutsche Steuerrecht ist halt zu kompliziert.


    Zitat

    unabhängig davon, ob der ausländische Ehepartner hier ist oder nicht


    Die eheliche Lebensgemeinschaft muss existieren. Da gibt es interessante Rechtssprechung zu diesem Thema:
    Splittingtarif, wenn nur eine von zwei Frauen in DE lebt?


    Gruß
    Siggi

  • Dumme Frage: Warum meldest Du sie nicht DE an?


    Ich weiss nicht wie sich das verhaelt. Sie arbeitet hier in UA und zahlt auch hier ihre Steuern und sonstige Abgaben. Dann hat sie auch noch 2 Kinder aus der frueheren Ehe mit eingebracht. Der eigene Nachwuchs ist ebenfalls hier gemeldet und auch in Kiev bei der Botschaft. Gibt es denn durchaus eine Moeglichkeit das sie in D gemeldet ist?

    mfg
    badossi
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  • Man kann in beliebig vielen Ländern Wohnsitze haben. Als meine Frau nach DE kam, hatte sie trotzdem ihren Wohnsitz in UA behalten. Der Lebensmittelpunkt lag seinerzeit in DE. Ich selbst war auch über 1 Jahr in beiden Ländern gemeldet. Ich sehe da keine Probleme. Wohnsitz in DE bedeutet natürlich auch KV-Pflicht in DE, was aber kein Problem (sondern eher ein Vorteil) ist, wenn Du in der GKV bist.


    Aber wenn es Dir nur um die Steuerklasse geht, dass geht auch ohne Anmeldung, denn es kommt auf die tatsächlichen Umstände an. Dazu reicht es, wenn sie z.B. die Sommerferien an Deinem Wohnort in DE verbringt.


    Gruß
    Siggi

  • Aber wenn es Dir nur um die Steuerklasse geht, dass geht auch ohne Anmeldung, denn es kommt auf die tatsächlichen Umstände an. Dazu reicht es, wenn sie z.B. die Sommerferien an Deinem Wohnort in DE verbringt.


    So ist es. Wie funktioniert das?

    mfg
    badossi
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  • Ganz einfach: Gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das ukrainische Einkommen unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt, dürfte aber normalerweise immer noch günstiger sein. Wenn das FA dann rückfragt, erklärst Du einfach, dass Deine Frau mit Dir in dieser Wohnung vom <Datum> bis <Datum> gelebt hat und zitierst vielleicht noch §8 AO

    Zitat

    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.


    Da steht eindeutig nichts von Anmeldung! Klarer wird das ganz durch die Erläuterungen in der AEAO:

    Zitat

    1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985 - I R 23/82 - BStBl II, S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994 - III R 22/92 - BStBl II, S. 887).
    2.Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14.11.1969 - III R 95/68 - BStBl 1970 II, S. 153). I.d.R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
    3.Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
    4.Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom 24.4.1964 - VI 236/62 U - BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65 - BStBl II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH-Urteil vom 23.11.1988 - II R 139/87 - BStBl 1989 II, S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH-Urteil vom 19.3.1997 - I R 69/96 - BStBl II, S. 447). Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989 - I R 215/85 - BStBl II, S. 956). Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u.ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen (BFH-Urteil vom 6.2.1985 - I R 23/82 - BStBl II, S. 331). Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II, S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.
    5.Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 - BStBl II, S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 - I R 8/94 - BStBl 1996 II, S. 2). Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 .
    6.Ein Wohnsitz i.S.v. § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben wird/werden. Das ist z.B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z.B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.


    Ggf. kann ein Steuerberater, der spezialisiert auf Außensteuerrecht ist, für die Durchsetzung Deiner Interessen hilfreich bzw. notwendig sein. Diese Regeln, mit denen der Deutsche bei Verzug in eine Steueroase steuerlich an Deutschland gekettet werden, wendet das FA nämlich gar nicht gern zum eigenen Ungunsten an.


    Gruß
    Siggi

  • Ich hab mich mal beim Steuerberater schlau gemacht:



    Damit ich die Steuerklasse wecheln kann muss die Ehe in Deutschland anerkannt und rechtskräftig sein UND meine Ehefrau muss ihren Wohnsitz im Inland (Deutschland) haben. Eine nachträgliche Änderung der Steuerklasse für 2009 ist nicht möglich, da die Vorraussetzungen nicht Erfüllt worden sind, bzw. werden.

  • Damit ich die Steuerklasse wecheln kann muss die Ehe in Deutschland anerkannt und rechtskräftig sein UND meine Ehefrau muss ihren Wohnsitz im Inland (Deutschland) haben. Eine nachträgliche Änderung der Steuerklasse für 2009 ist nicht möglich, da die Vorraussetzungen nicht Erfüllt worden sind, bzw. werden.


    Das selbe hat mein Steuerberater mir auch gesagt.

    mfg
    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Nachträglich kann die Steuerklasse sowieso nicht auf der Lohsteuerkarte geändert werden. Es geht nur darum ob Du im laufenden Steuerjahr die Vorraussetzungen erfüllst und die Lohnsteuerkarte auch noch in 2009 geändert wird. Dann wird für das laufende Jahr bei der Einkommenssteuererklärung die Splittingtabelle angewendet und du bekommst eine Rückerstattung (i.d.R). So hat es mein Steuerberater erkärt.

    Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden,
    kann man Schönes bauen.

    Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832, dt. Dichter

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