botschaft!!! anmelden oder nicht

  • Ich muste das alles selbst durchmachen - Registrierung, Beantragung eines festen Wohnsitzes in D. und danach die Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit.


    Sorry!


    Wusste ich bis dato nicht.

    mfg
    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Andreas und Lena,


    die Unterlagen, die du aufgelistet hast, werden bei der Beantragung eines festen Wohnsitzes benötigt.
    Die Voraussetzung dafür ist, eine Registrierung beim Konsulat/Botschaft.
    Also Schritt 1: Registrierung beim Konsulat/Botschaft
    Sobald der entsprechende Stempel im Pass vorhanden ist kommt Schritt 2.
    Schritt 2: Beantragung eines festen Wohnsitzes in D.

    Ich habe gerade nochmal nachgeschaut, und recht hast Du. :thumbup:


    Nunja, der Antrag läuft jetzt schon so lange, ich weiss wohl schon gar nicht mehr, was wir da eigentlich beantragt haben. Immerhin, das Personal im hiesigen Konsulat ist ausgetauscht worden, und zeigte sich bei unserem letztem Besuch um ein vielfaches freundlicher und, vor allen Dingen, kooperativer wie das vorherige.

  • Hallo, ich möchte gleich hier auf den fahrenden Zug aufspringen!



    Meine Frau hat sich seinerzeit beim GK in München angemeldet. Sie hat die berühmten 2 Stempelchen im "Auslandspass".


    Dafür musste sie ihren Inlandspass abgeben.


    So, und nun beginnt das Drama: Sie war bis jetzt in der Ukraine in einer Wohnung gemeldet. Aus verschiedenen Gründen möchte sie sich abmelden.


    Darum waren wir letzte Woche in der UA. Laut der zuständigen Behörden geht das aber ohne Inlandspass nicht (ohne diesen Inlandspass kann man überhaupt nichts machen, eigentlich ist sie Ukrainerin zweiter Klasse). Die Stempel im Pass kennen sie nicht oder wollen sie nicht kennen. Sie haben dann in Kiew angerufen, dort ist nichts bekannt, dass meine Frau im GK München angemeldet ist. Also, wir sollen nach München fahren und eine Bestätigung bringen, dass sie den Inlandspass haben, dann kann sie sich abmelden.


    Hat irgend jemand eine Ahnung, ob es so eine Bestätigung gibt? Ich war immer der Meinung, die Stempel sind dafür da.



    Wer kann dazu etwas sagen?



    Viele Grüße und vielen Dank,



    Hans

  • Das war im Jahr 2007. Das GK ist für sie auch schon öfters tätig geworden (Passerneuerung, etc.)


    Meine Frau hat in München angerufen und ihr Anliegen auf den Anrufbeantworter gesprochen, leider bis ketzt ohne Erfolg.


    Auf was sollen wir warten?


    Viele Grüße,


    Hans

  • Heute waren wir in München beim GK der Ukraine.Wie zu erwarten war, hat sich telefonisch nichts getan. Der Vize-Konsul selbst nahm sich uns an. er war sehr freundlich und höflich.
    Seit die Mannschaft ausgewechselt wurde, ist es angenehmer geworden im GK.
    Das war uns Ende 2009 schon aufgefallen, ja es wurde sogar gelacht in den Gemäuern.Er hörte sich an, was meine Frau ihm sagte und verschwand dann um nach 15 Minuten mit einer Bestätigung,
    dass sie den Pass im Jahre 2006 in München abgegeben hatte. Es hat nicht einmal etwas gekostet.Super!So, dann kann das Wochenende kommen!Viele Grüße,Hans

  • Diejenigen, die sich in D. einbürgern lassen möchten, müssen ihre ukrainische Staatsangehörigkeit aufgeben.

    Ebent nicht ! !wsmile!


    Siehe Einbürgerung : Einbürgerung + VERLUST der Staatsangehörigkeit']Einbürgerung + VERLUST der Staatsangehörigkeit


    Also allen UA Bürgern, die eventuell die Absicht haben, sich nach 3 Jahren ( 8 Jahren non D. verheiratet ) einbürgern zu lassen, kann ich davon aufgrund der Rechtslage nur abraten, sich hier bei der Botschaft anzumelden. Denn wenn ein UA Bürger NICHT bei seiner Botschaft angemeldet ist, kann von ihm keine Ausbürgerung verlangt werden. Somit kann er sich unter Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft , einbürgern lassen ! Und unter den Bedingungen, ( Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft ) , würde sich doch wohl jeder einbürgern lassen ! Oder ?



    Link : http://www.kohlhammer.de/doev.…Volltexte_2009/E_0368.pdf



    Kann die Klägerin ihre ukrainische Staatsbürgerschaft hiernach nur durch ein Entlassungsverfahren bei den ukrainischen Behörden aufgeben, so ist ihr dessen Durchführung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich, weil der ukrainische Staat ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Die ukrainischen Auslandsvertretungen in Frankfurt und Bonn knüpfen die Entgegennahme eines Entlassungsantrags an die konsularische Registrierung der Klägerin als Auslandsukrainerin (Schreiben der Außenstelle Bonn der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Februar 2000). Diese Registrierung wiederum kann sie, wie die Beweisaufnahme des Senats ergeben hat, weder bei den ukrainischen Auslandsvertretungen noch bei ukrainischen Inlandsbehörden mit zumutbaren Mitteln erreichen.


    Zunächst ist es der Klägerin mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, ihre Registrierung als Auslandsukrainerin im Bundesgebiet zu erreichen. Maßgeblich ist auch insoweit die tatsächliche Handhabung der Registrierung durch die ukrainischen Auslandsvertretungen, nicht hingegen die abstrakte Gesetzeslage nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Rechtslage und Staatspraxis der Ukraine weichen in dieser Hinsicht nach den Feststellungen des Senats in erheblichem Umfang voneinander ab: Nach Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sind die ukrainischen Auslandsvertretungen für Entlassungsanträge von Auslandsukrainern
    grundsätzlich zuständig. Sie führen auch das „Abmeldungsverfahren“ durch, das zur Registrierung als Auslandsukrainer führt (telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der deutschen Botschaft in Kiew, mitgeteilt mit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2007). In der Praxis hingegen nehmen die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland diese rechtlichen Vorgaben nicht einmal zur Kenntnis und behandeln ihre eigenen Staatsbürger im Übrigen so willkürlich und schikanös, dass die Durchführung des „Abmeldungsverfahrens“ bei diesen Stellen für den Personenkreis der nicht registrierten Auslandsukrainer als praktisch unmöglich eingestuft werden muss.


    Diesen Schluss zieht der Senat aus dem Verhalten des ukrainischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main gegenüber der Klägerin anlässlich ihrer dortigen Vorsprache auf Veranlassung des Senats am 17. Juli 2007. Bei dieser Vorsprache hat sie ausdrücklich auf die soeben erwähnte telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der deutschen Botschaft in Kiew Bezug genommen und den Bediensteten des Konsulats die Auskunft des Auswärtigen Amtes vorgelegt, in der die Äußerung von Frau Q. wiedergegeben ist. Unter Bezugnahme auf dieses amtliche Dokument hat sie ausdrücklich erklärt, eine Genehmigung zum ständigen Aufenthalt im Ausland beantragen zu wollen, um von Deutschland aus den Entlassungsantrag aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen zu können. Dieses Begehren der Klägerin hat Vizekonsul. N1. mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keine Genehmigung von der zuständigen Behörde der Ukraine erhalten, den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Diese Begründung ist am Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze willkürlich. Selbst wenn das Generalkonsulat bis zum Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin entgegen Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die Rechtsauffassung vertreten haben sollte, dass nur inländische ukrainische Behörden für die Registrierung von Auslandsukrainern zuständig seien, hätten die vorgelegten amtlichen Dokumente dem Vizekonsul bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe zumindest Veranlassung geben müssen, eine Weisung der vorgesetzten Dienststelle, etwa des ukrainischen Außenministeriums in Kiew, zu dieser Rechtsfrage des ukrainischen Rechts einzuholen. Stattdessen hat Vizekonsul S. N1. der Klägerin schriftlich seine Nichtzuständigkeit für die Ausstellung von Pässen an nicht konsularisch erfasste Auslandsukrainer bescheinigt und damit (wie nach den Begleitumständen angenommen werden muss, bewusst) ignoriert, dass die Klägerin eben diese konsularische Erfassung begehrte. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin anzuzweifeln. Denn sie hat sich bei ihrer Vorsprache beim Generalkonsulat von einer ukrainisch sprechenden Zeugin begleiten lassen, ohne dass der Senat sie hierzu aufgefordert hat. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es ihr darauf ankam, dem Senat einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Eindruck vom Ablauf ihrer Vorsprache zu vermitteln. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen sprechen ferner deren Detailreichtum, die vielfache Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die objektive Bestätigung eines Teils ihrer Angaben durch die namentlich unterzeichnete schriftliche Bescheinigung des Vizekonsuls.


    Ebenso wenig hat der Senat Veranlassung anzunehmen, bei der willkürlichen Ablehnung ihres Begehrens handele es sich um einen Einzelfall, dem die Repräsentativität für das Verhalten ukrainischer Auslandsvertretungen in Deutschland oder auch nur für das generelle Verhalten des Generalkonsulats Frankfurt/Main gegenüber nicht registrierten Auslandsukrainern fehle. Vielmehr lässt sich der gegenteilige Schluss aus dem Antwortverhalten des ukrainischen Außenministeriums in Kiew im Rahmen der Beweisaufnahme des Senats ziehen. Dieses hat auf die acht konkreten Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16. Oktober 2006 mit seiner ersten Verbalnote vom 25. Dezember 2006 überhaupt keine auf den Einzelfall der Klägerin bezogene konkrete Antwort gegeben, sondern sich damit begnügt, dem Senat ein allgemein gehaltenes Informationsblatt mit dem Titel „Informationen zur gesetzlichen Regelung des Verlustes der ukr. Staatsangehörigkeit“ zu übersenden. :D :D :D Auch auf die Konkretisierungsbitte des Senats vom 20. März 2007 hat es mit Verbalnote vom 21. Mai 2007 keinen konkreten und praktikablen Weg aufgezeigt, auf dem die Klägerin ihre konsularische Registrierung als Auslandsukrainerin erreichen kann. Es hat vielmehr lediglich mitgeteilt, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine nähmen Ausbürgerungsanträge konsularisch nicht registrierter Auslandsukrainer nicht entgegen, und stattdessen auf die Zuständigkeit des Innenministeriums der Ukraine verwiesen, bei deren Hauptverwaltung der Antragsteller seinen Antrag sowie sonstige


    Unterlagen persönlich einzureichen habe. Diese Mitteilung hilft der Klägerin für die praktische Umsetzung ihres Begehrens nicht weiter, weil sie sich ausdrücklich nur auf „Ausbürgerungsanträge“ bezieht, nicht aber auf die hier in Frage stehende konsularische Registrierung als Auslandsukrainer. Sollte sie entgegen ihrem Wortlaut auch oder nur auf diese konsularische Registrierung bezogen sein, stünde sie im Widerspruch zur bereits zitierten Auskunft der Frau Q., die, wie erwähnt, auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine in Deutschland für diese konsularische Registrierung für zuständig hält (vorausgesetzt, dass mit dem „Abmeldungsverfahren“ eben diese konsularische Registrierung gemeint ist). Auch die deutsche Botschaft in Kiew hat sich in ihrer Auskunft vom 29. November 2006 an Rechtsanwalt D. in diesem Sinn geäußert, dass nämlich der fragliche Personenkreis die „Genehmigung für die ständige Wohnsitznahme in Deutschland“ bei der zuständigen Auslandsvertretung der Ukraine in Deutschland beantragen könne.


    Angesichts der pauschalen und in entscheidenden Punkten widersprüchlichen Auskünfte des ukrainischen Außenministeriums ist der Klägerin auch eine Rückreise in die Ukraine zum Zweck der Registrierung oder/und Stellung eines Entlassungsantrags aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft unzumutbar. Sie muss sich nicht auf ein Entlassungsverfahren im Heimatland verweisen lassen, bei dem ungewiss ist, wie lange es dauern wird und ob die Staatsangehörigkeitsbehörden in der Ukraine es ebenso willkürlich handhaben wie die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Insbesondere kann die Stellung eines Entlassungsantrags im Heimatland allein schon deswegen unzumutbar sein, weil längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind.

  • Zitat

    Wozu eine Doppelte Staatsbürgerschaft. Und wie Du weißt gibt es dann so oder so Stresss spätestens bei Passtausch in der UA nach Ablauf dieses


    Krissa Stress beim Passtauschen gibt es nicht.
    Der Nutzen einer doppelten Staatsbürgerschaft besteht aktuell nur für Bürger der UA, die landwirtschaftlichen Grundbesitz haben und unbedingt die deutsche Staatsbürgerschaft wollen/brauchen. Denn aktuell müsste sonst der Besitz innerhalb eines Jahres verkauft werden, wenn die Staatsbürgerschaft abgelegt wird.

  • aktuell nur für Bürger der UA, die landwirtschaftlichen Grundbesitz haben


    Nicht nur das, u.U. sind dann privatisierte Wohnungen, Immobilien etc. pp. auch futsch. ;)

  • Zitat

    Nicht nur das, u.U. sind dann privatisierte Wohnungen, Immobilien etc. pp. auch futsch.


    So ist es. Wobei hier die Betonung auf u.U. liegt. Bei landwirtschaflichen Besitz auf definitiv

  • War doch bei mir aehnlich, haette ich dem Quaengeln der Nemzy Behoerden nachgegeben waeren 10ha in einer der schoensten Gegenden der Welt futsch gewesen. :pillepalle:

  • Zitat

    Aber soetwas macht man doch im Vorfeld klar - z.B. Wohnungen und Grundstücke noch lange vor Antragstellung den Kidis übertragen und fertig ist die Laube. Oder


    Geht nicht immer.
    Also macht es manche Leute schon Sinn. Muß jeder selber wissen und entscheiden.

  • Zitat

    Stimmt, da muß man schon die Fam. komplett hinter sich haben und alle Einverstanden. Dann ist alles Ritze. Und u.a. da gebe ich euch schon recht.


    Das ist natürlich mit einer der Grundvoraussetzungen.
    Aber denk an eventuelle Erbangelegenheiten. Da kommt speziell der Einwand von m.e. zum Tragen. Landwirtschaftlicher Besitz ist klar geregelt. Aber privatisierte Wohnungen und Immobilien sind noch eine Grauzone.

  • Und was soll dann der Nutzen oder Vorteil sein ?

    Scherz ? Wo soll ich da anfangen ? Als Ausländer in D. bleibst du Ausländer. Selbst wenn du eine NE nach §9 hast ( Die wertigste Aufenthaltserlaubnis ) erlischt die zb. nach 6 Monaten im Ausland. ( nach 9 A nach 12 Monaten ). Deine Deutsche Staatsbürgerschaft erlischt aber nicht. Als Deutscher kannst du dich auf EU Recht berufen. D.h. in 27 Staaten dieser Erde, hast du quasi die gleichen Rechte wie ein Einheimischer, oftmals dank EU Recht sogar mehr Rechte als ein Einheimischer. ( Nennt sich Inländerdiskriminierung ) Hast du einen UA Pass mit AE / NE und bist nicht mit einem EU Bürger verheiratet, hast du nichts . Und jetzt bietet sich die Möglichkeit diese Rechte für 255 EU zu bekommen, ohne die Rechte als UA Bürger zu verlieren ! Und das soll nicht von Vorteil sein ? Für einige Berufsgruppen, zb. Ärzte , Apotheker ist eine Deutsche Staatsbürgerschaft erforderlich, sonst gibt es keine Approbation . Kredite für Ausländer sind schwierig zu bekommen. Für die kleinsten Kleinigkeiten ( zb. Handyvertrag ) brauchst du eine Meldebescheinigung. u.s.w. Wenn du natürlich nur "Hausmütterchen" bist, die nichts machen möchtest / kannst, ist die Deutsche Staatsbürgerschaft natürlich recht überflüssig. Wenn du aber am Weiterkommen interessiert bist, oder womöglich mal ein paar Jahre im Ausland arbeiten möchtest, bietet die Staatsbürgerschaft die einzige sichere Möglichkeit auch wieder nach D. zu kommen ! Vom Visumsfreien Reisen in > 100 Ländern mal ganz abgesehen !

  • Aber ohne die direkte ( im Moment jedenfalls ) Registrieung .Da wie schon in vorang gegangenen Post beschrieben es zuvor einiges zu klären ist. Und eine Juristische Überschreibung der Immobilien und Grundstücke an die Kinder erfolgt. Dies dauert in der UA nun mal seine Zeit..

    Eben das verstehe ich nicht ?? Man beantragt die Einbürgerung unter hinnahme von Mehrstaatlichkeit, und begründet das mit dem Urteil. In den allermeisten Fällen, wird das dann genehmigt . Wenn nicht schreibt man in 3 Monaten jeweils jeden Monat einen Brief an das UK Konsulat. ( Die antworten ja eh nicht ) Dann nach 3 Monaten lege ich die 3 Rückscheine vor, inklusive Eidestattlicher Versicherung, keine Antwort bekommen zu haben. Das war es dann. Hat deine Frau die Deutsche Bürgerschaft, und auch die UA Bürgerschaft, ändert sich auf der UA Seite doch nix ? Sie ist immer noch UA Bürgerin, mit allen Rechten und Pflichten. In Deutschland ( EU ) ist sie halt Deutsche. Mit allen Rechten und Pflichten. Die UA wird NICHT darüber informiert, das deine Frau jetzt Deutsche ist ! Das klappt aber nur, wenn deine Frau sich NICHT bei der Botschaft registriert hat . Aber das hattest du ja oben auch geschrieben ! Wo ist also jetzt ein Problem ?

  • kaschmar,
    Wenn es wirklich so einfach geht, wie Du geschrieben hast und man nicht durch alle Instanzen klagen muss, dann wäre die deutsche Staatsbürgerschaft sogar für meine Frau (die in UA lebt) interessant. Daher meine Frage: Gibt es irgendwelche Erfahrungen bzgl. des von Dir vorgeschlagenen Vorgehens?


    Gruß
    Siggi

  • Waere mal interessant zu erfahren ob das schon jemand erfolgreich durchgezogen hat. !think!
    Wenn man plant, auf diesem Wege die Doppelte Staatsbuergerschaft zu erlangen, immer huebsch drauf achten das die UA Behoerden nix davon mitbekommen, sonst gibts Stress. ;)
    Wenn ich bedenke was ich damals mit den Nemzys fuer Stress hatte meine Doppelte die ich schon lange vor 89 hatte zu behalten, бляха муха ! ... :whistling:

  • Wenn ich mir den Vorschlag des Users durchlese, ist die ganze Sache nicht legitim.
    Mit der Eidesstatlichen Versicherung währe ich schon sehr vorsichtig.
    Und in D ist die doppelte Staatsbürgerschaft nomal auch nicht legal.
    Und wenn dann die Sache rauskommt, gibt es eine Nenge rechtlicher Probleme.
    Mfg Bärenfänger

  • Und in D ist die doppelte Staatsbürgerschaft nomal auch nicht legal.


    Das ist so nicht ganz Richtig. Denn wenn dem "Doppelstaatler" durch den Verlust der anderen Staatsangehoerigkeit erhebliche Materielle oder Finanzielle Verluste entstehen wuerden ist die Doppelte Staatsbuergerschaft in Deutschland erlaubt. !lamp!

  • Und in D ist die doppelte Staatsbürgerschaft nomal auch nicht legal.


    In Deutschland geht das. Aber wie m.e. schon schrieb in UA nicht. Da machen sie hier richtig Stress.

    mfg
    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Wenn ich bedenke was ich damals mit den Nemzys fuer Stress hatte meine Doppelte die ich schon lange vor 89 hatte zu behalten, бляха муха ! ...


    Da kann ich auch ein Lied von singen. Auf einmal war alles nicht mehr wahr, was bis dahin absolut legal und akzeptiert war. Aber am ende haben ise es dann auch auch hier in D akzeptiert.
    Ich würde daher garnicht soviel öffentlich darüber reden sondern einfach machen, um dami keine schlafenden Hunde zu wecken.

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