Neue Regelung für Visa ab September 2011

  • Gestern ist folgende Mail vom Auswärtigen Amt gekommen.


    Zu Ihrer Information


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Ministerkabinett der Ukraine hat am 1. Juni 2011 die Verordnung Nr. 567 „Über die Bestätigung der neuen Regeln für die Ausstellung von Visa für die Einreise in die Ukraine und Transitfahrten durch ihr Territorium“ angenommen (siehe Anlagen-die Übersetzung wurde vom Sprachendienst der deutschen Botschaft gefertigt). Diese fasst das ukrainische Visa-Regime neu und ersetzt die bisher bestehenden Visatypen. Die Verordnung tritt allerdings erst mit dem 1. September in Kraft - bis dahin sind also die bisher geltenden Visaregelungen noch voll gültig.


    Nach Mitteilung des ukr. Außenministeriums bleiben vor dem 01.09.2011 erteilte Visa bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit ebenfalls gültig.


    Der Gesetzesentwurf des ukr. Gesetzes "Über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen" ist Anfang Juni ins ukr. Parlament eingebracht worden. Wann und in welcher Form dieses Gesetz verabschiedet wird, ist noch nicht abzusehen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Herwart Berger
    Konsulat
    Deutsche Botschaft Kiew



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    mfg
    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Hier der Anhang Teil 1.


    GEBILLIGT
    durch die Verordnung Nr. 567
    des Ministerkabinetts der Ukraine
    vom 1. Juni 2011
    REGELN
    für die Ausstellung von Visa zur Einreise in die Ukraine sowie zum Transit durch
    ihr Hoheitsgebiet
    Allgemeines
    1. Diese Regeln regulieren das für Ausländer und Staatenlose vorgesehene Verfahren der
    Ausstellung von Visa zur Einreise in die Ukraine und zum Transit durch ihr Hoheitsgebiet, der
    Aufbewahrung und Einsendung von Visaetikettenformularen an die bevollmächtigten Stellen,
    der Vernichtung von Visaetikettenformularen sowie der Ausstellung von Dokumenten mit
    Berechtigung zur Überquerung der Staatsgrenze im Rahmen des lokalen Grenzverkehrs.
    2. Die in diesen Vorschriften verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
    Visaetikett als Vermerk oder Eintrag im Passdokument - wird erteilt durch die bevollmächtigte
    Stelle und dient als Genehmigung für Ausländer und Staatenlose zur Einreise in die Ukraine
    innerhalb der dort angegebenen Frist oder zum Transit durch ihr Hoheitsgebiet innerhalb der
    entsprechenden Frist;
    Antragsformular - Visaantrag auf die Einreise in die Ukraine und den Transit durch ihr
    Hoheitsgebiet; seine Form wird vom Außenministerium gebilligt;
    Visaetikett als farbiger Aufkleber – wird auf der Visaseite im Passdokument aufgeklebt;
    Dokument mit Berechtigung zur Überquerung der Staatsgrenze im Rahmen des lokalen
    Grenzverkehrs – Genehmigung für Ausländer und Staatenlose zur Überquerung der Staatsgrenze
    und zum Aufenthalt im ukrainischen Hoheitsgebiet gemäß den internationalen Verträgen der
    Ukraine über den lokalen Grenzverkehr;
    Ausländer – Person ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, Angehöriger eines anderen Staates
    oder anderer Staaten;
    Staatenloser – Person, die kein Staat gemäß seinem geltenden Recht für seinen
    Staatsangehörigen hält;
    Passdokument - Nachweis der Staatsangehörigkeit des Ausländers, Identifizierung seiner Person
    oder der Person eines Staatenlosen, ausgestellt von der zuständigen Behörde eines ausländischen
    Staates oder einer statutmäßigen Organisation der Vereinten Nationen, mit Berechtigung zur
    Ausreise ins Ausland und anerkannt von der Ukraine;
    2
    Bescheinigung eines Auslandsukrainers – Sonderregelung;
    Empfangende Seite - vorschriftsgemäß registrierte ukrainische, gemeinschaftliche oder
    ausländische Unternehmen, Institutionen und Organisationen sowie natürliche Personen
    (Staatsangehörige der Ukraine, Ausländer), die ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in der
    Ukraine im Zusammenhang mit Studium, Praktikum, Arbeit usw. haben und Ausländer oder
    Staatenlose einladen oder empfangen.
    3. Bevollmächtigte Stellen mit Berechtigung zur Ausstellung, Erteilung, Verlängerung oder
    Aufhebung des Visums:
    - diplomatische oder konsularische Vertretungen der Ukraine;
    - Konsularabteilung des Außenministeriums;
    - Vertretungen des Außenministeriums im ukrainischen Hoheitsgebiet.
    4. Über die Erteilung des Visums für den jeweiligen Ausländer oder Staatenlosen entscheidet der
    dazu vom Außenministerium schriftlich beauftragte Mitarbeiter der bevollmächtigten Stelle.
    5. Die Visa werden von Ausländern und Staatenlosen persönlich oder über eine bevollmächtigte
    Person bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Ukraine bei Vorlage aller
    erfporderlichen Unterlagen beantragt.
    6. Sollte ein Ausländer oder Staatenloser, der triftige Gründe für die Einreise in die Ukraine hat,
    es vermisst haben, das Visum bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Ukraine
    rechtzeitig zu erhalten, wird das Visum durch die Konsularabteilung des Außenministeriums
    oder die Vertretungen des Außenministeriums im ukrainischen Hoheitsgebiet an der
    Grenzübergangsstelle erteilt; triftige Gründe sind u.a.:
    1) Einreise mit diplomatischem oder dienstlichem Ziel auf Antrag ukrainischer Behörden;
    2) Einreise zur Behebung der Folgen einer Notsituation in der Ukraine auf Antrag des
    Katastrophenschutz-Ministeriums;
    3) Einreise zur unaufschiebbaren medizinischen Behandlung oder Teilnahme an der Beerdigung
    eines nahen Verwandten, beim Vorhandensein einschlägiger Belege;
    4) erforderlicher Transit durch das ukrainische Hoheitsgebiet für Besatzungen ausländischer
    Schiffe, die sich in ukrainischen Häfen befinden, beim Vorhandensein eines Auszugs aus der
    Schiffsrolle;
    3
    5) Einreise zur Aktivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Sport sowie zur
    Sicherstellung von Interessen im Bereich der Außenpolitik oder in anderen Bereichen, die für die
    Gesellschaft lebenswichtig sind, oder in humanitären Angelegenheiten. Das Verfahren der
    Einreise von Ausländern und Staatenlosen in die Ukraine für diese Zwecke wird vom
    Außenministerium festgelegt.
    In den Fällen im Sinne der Ziffern 1 bis 3 und 5 dieses Punktes werden die Visa als einmalige
    Visa für eine Frist von bis zu 15 Tagen erteilt, im Sinne der Ziffer 4 dieses Punktes – von bis zu
    fünf Tagen.
    7. Betreffend die touristischen Visa für Staatsangehörige von Antigua und Barbuda, Barbados,
    der Republik Mauritius, der Republik El Salvador, der Republik Seychellen und der Republik
    Türkei gilt eine Sonderregelung.
    8. Die Konsularabteilung des Außenministeriums stellt Visa aus für:
    - ausländische Korrespondenten, Vertreter ausländischer Massenmedien und ihre
    Familienangehörige, die sich im ukrainischen Hoheitsgebiet aufhalten - für die Dauer der
    Registrierung des Reisedokuments, höchstens jedoch für drei Jahre;
    - in sonstigen Fällen, sofern dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.
    Erfassung, Aufbewahrung, Nutzung und Vernichtung von Visaetiketten
    9. Die Visaetikettenformulare sind Dokumente "strenger Berichterstattung" und werden vom
    Banknoten- und Münzenhof der Nationalbank an das Außenministerium mit Kurier und an die
    diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine ausschließlich mit diplomatischer
    Post übersandt.
    10. Das Verfahren der Erfassung, Aufbewahrung, Nutzung und Vernichtung von Visaetiketten
    sowie der Berichterstattung über die Erteilung von Visa an Ausländer und Staatenlose wird
    durch das Außenministerium festgelegt.
    Typen und Arten von Visa, ihre Gültigkeit, Gründe für die Erteilung
    11. Die Visa werden je nach dem Reisezweck in folgende Typen mit alphanumerischer
    Kennzeichnung (Buchstaben des lateinischen Alphabets im maschinenlesbaren Bereich)
    eingeteilt:
    1) Transitvisum (gekennzeichnet durch den Buchstaben B, im maschinenlesbaren Bereich VB).
    Wird ausgestellt für Ausländer und Staatenlose im Falle des Transits durch das ukrainische
    Hoheitsgebiet in ein Drittland, sowie für die Transitbeförderung von Gütern und Passagieren mit
    Straßenfahrzeugen.

    mfg
    badossi
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  • Anhang Teil 2


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    Das Transitvisum wird als ein ein-, zwei- oder mehrmaliges Visum für den Zeitraum erteilt, der
    in den die Erteilung eines solchen Visums begründenden Unterlagen angegeben ist, höchstens
    jedoch für ein Jahr, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen
    ist. Dabei darf der Aufenthalt in der Ukraine beim Transit durch ihr Hoheitsgebiet fünf Tage
    nicht überschreiten.
    Die Grundlage für die Erteilung eines Transitvisums ist eines der folgenden Dokumente:
    - Nachweis des Transitcharakters der Reise (ggf - Visum für ein Drittland, Ticket usw.);
    - Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit
    Straßenfahrzeugen;
    - Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des
    Aufenthaltsstaates;
    2) kurzfristiges Visum (gekennzeichnet durch den Buchstaben C, im maschinenlesbaren Bereich
    - VC). Wird ausgestellt für Ausländer und Staatenlose zur Einreise in die Ukraine, sofern die
    Dauer ihres Aufenthalts in der Ukraine 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der ersten
    Einreise nicht übersteigt.
    Das kurzfristige Visum wird als ein ein-, zwei- oder mehrmaliges Visum für sechs Monate oder
    für den Zeitraum erteilt, der in den die Erteilung eines solchen Visums begründenden Unterlagen
    angegeben ist, höchstens jedoch für fünf Jahre.
    Sollte der jeweilige ausländische Staat die Visa für ukrainische Staatsangehörige für eine Frist
    von über fünf Jahren erteilen, wird die Gültigkeit des kurzfristigen Visums für Staatsangehörige
    dieses Staates vom Außenministerium unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips
    festgelegt.
    Die Grundlage für die Erteilung eines kurzfristigen Visums ist eines der folgenden Dokumente:
    - vorschriftsgemäß ausgestaltete Einladung einer natürlichen oder juristischen Person,
    ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen
    Migrationsdienstes;
    - Einladung eines Ministeriums, eines anderen Zentralexekutivorgans, einer staatlichen
    Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation;
    - Nachweis der Verwandtschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen oder Ausländer
    oder Staatenlosen, der die Bescheinigung zur vorübergehenden oder ständigen
    Wohnsitznmahme in der Ukraine, insbesondere eine Heirats- oder Geburtsurkunde, hat;
    - Bescheinigung eines Auslandsukrainers – Sonderregelung;
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    - Nachweis des touristischen Charakters der Reise gemäß dem Gesetz der Ukraine "Über
    den Tourismus";
    - Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung;
    - Nachweis des Status des Mitgründers eines Joint Ventures oder des Vertreters eines
    Unternehmens (einer Firma, eines Verbands usw.) im Falle der Einreise in die Ukraine zur
    Kontrolle der Vertragserfüllung;
    - Bestätigung der Kommission für humanitäre Hilfe beim Ministerkabinett der Ukraine über
    die Einreise des Ausländers oder Staatenlosen zur Erteilung humanitärer Hilfe oder
    Ausübung karitativer Tätigkeit;
    - Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten religiösen Organisation, beglaubigt vom
    Kulturministerium, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine in religiösen
    Angelegenheiten;
    - Antrag des Leiters eines ausländischen Massenmediums auf die Erteilung eines Visums für
    einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Mediums im
    Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung
    seiner dienstlichen Pflichten;
    - Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
    3) langfristiges Visum (gekennzeichnet durch den Buchstaben , im maschinenlesbaren Bereich
    - VD). Wird erteilt für Ausländer und Staatenlose zur Einreise in die Ukraine zwecks
    Ausstellung von Dokumenten, die zum Aufenthalt oder Wohnsitz in der Ukraine binnen eines
    Zeitraums von über 90 Tagen berechtigen.
    Das langfristige Visum wird durch diplomatische oder konsularische Vertretungen der Ukraine
    als ein einmaliges Visum für 45 Tage erteilt, sofern nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben ist,
    und im ukrainischen Hoheitsgebiet – durch die Konsularabteilung des Außenministeriums
    gemäß Punkt 8 dieser Regeln als ein ein-, zwei- und mehmaliges Visum für die Dauer bis zu drei
    Jahren.
    Die Grundlage für die Erteilung eines langfristigen Visums ist eines der folgenden Dokumente:
    - vorschriftsgemäß beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines
    Ausländers oder Staatenlosen, ausgestellt vom Staatlichen Beschäftigungszentrum oder in
    dessen Auftrag vom Beschäftigungszentrum der Autonomen Republik Krim, von einem
    Gebietsbeschäftigungszentrum oder von den Städtischen Beschäftigungszentren Kiew oder
    Sewastopol;
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    - Kopie der Entscheidung über die Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt von der
    territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes;
    - Genehmigung des Außenministeriums für die Erteilung von Visa für Familienangehörige
    einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde;
    - Original der vorschriftsgemäß ausgestalteten Einladung zum Studium sowie – sofern dies
    im Zeitraum vom 15. August bis 15. November erfolgt – Listen, eingereicht beim
    Außenministerium durch das Ukrainische Staatliche Zentrum für Internationale Bildung
    (beim Vorhandensein von Daten über den jeweiligen Ausländer oder Staatenlosen in
    diesen Listen), in einem anderen Zeitraum – aufgrund eines Antrags auf Visaunterstützung
    des Ministeiums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Sport;
    - Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation,
    die/das Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist;
    - Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten religiösen Organisation, beglaubigt durch
    das Kulturministerium, zur Arbeit in einer religiösen Organisation;
    - Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer
    anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines
    ausländischen Staates;
    - Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines ausländischen
    Wirtschaftssubjekts, beglaubigt durch das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und
    Handel;
    - Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen
    Bank, beglaubigt durch die Nationalbank;
    - Bestätigung des Außenministeriums über die Registrierung der Passdokumente eines
    ausländischen Korrespondenten oder Vertreters eines ausländischen Massenmediums und
    seiner Familienangehörigen in der Ukraine;
    - Nachweis des Reisezwecks, ausgestellt vom Verwaltungsorgan für die Organisation und
    Durchführung des Finaleteils der Europa-Fussballmeisterschaft 2012 in der Ukraine gemäß
    dem Gesetz der Ukraine "Über die Organisation und Durchführung der Europa-
    Fussballmeisterschaft 2012 in der Ukraine";
    - Anträge ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen auf die Ausstellung
    von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer
    Pflichen einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie
    internationaler Organisationen und deren Vertretungen als auch ihre Familienangehörigen;

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    badossi
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  • Anhang Teil 3


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    - andere Dokumente, sofern dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.
    12. Auf dem Visaetikett wird die Frist angegeben, während derer der Ausländer oder Staatenlose
    in die Ukraine einreisen und sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten darf.
    Die Gesamtdauer des Aufenthalts von Ausländern und Staatenlosen im ukrainischen
    Hoheitsgebiet auf Grundlage eines Transit- oder eines kurzfristigen Visums darf 90 Tage
    innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der ersten Einreise nicht übersteigen.
    13. Kurzfristige Visa für Staatsangehörige der Republik Guatemala, Malaysia, den Vereinigten
    Mexikanischen Staaten, Republik Panama, Republik Singapur, der Türkei und der Republik
    Kroatien - Sonderregelung.
    14. Bei Bedarf kann der Mitarbeiter der bevollmächtigten Stelle den das Visum beantragenden
    Ausländer oder Staatenlosen zu einem zusätzlichen Gespräch einladen und zusätzliche
    Unterlagen zur Klärung des Reisezwecks erhalten, insbesondere die folgenden:
    - Nachweis der Reservierung oder Bezahlung der Unterkunft oder Verpflegung in der
    Ukraine;
    - Garantieschreiben der empfangenden Seite über die Übernahme der Verpflichtungen
    betreffend alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers oder
    Staatenlosen in der Ukraine sowie mit der Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet;
    - andere Unterlagen, die belegen, dass der Ausländer oder Staatenlose für die Dauer des
    geplanten Aufenthalts in der Ukraine und der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder des
    Transits durch das ukrainische Hoheitsgebiet in ein Drittland finanziell ausreichend
    versorgt ist oder die Möglichkeit hat, ausreihende finanzielle Versorgung im ukrainischen
    Hoheitsgebiet rechtmäßig zu erhalten;
    - Unterlagen (Tickets, Kontoauszug, Auskunft von der Arbeitsstelle, Vorhandensein von
    Immobilien, familiäre Beziehungen usw.), die die Absicht des Ausländers oder
    Staatenlosen bestätigen, das ukrainische Hoheitsgebiet bis zum Ablauf des Visums zu
    verlassen.
    15. Ausländer und Staatenlose beantragen kurzfristige Visa frühestens drei Monate vor Beginn
    der geplanten Reise.
    Sollte die bevollmächtigte Stelle über ein Voranmeldesystem verfügen, müssen die Unterlagen
    der Ausländer und Staatenlosen spätestens zwei Wochen nach der Beantragung des Visums
    entgegengenommen werden.
    16. Die bevollmächtigte Stelle trifft ihre Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen nach
    Eingang des Visaantrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen Unterlagen.
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    Die Zeit der Prüfung des Visaantrags kann auf 30 Kalendertage verlängert werden, sofern eine
    weitere Prüfung der o.g. Unterlagen erforderlich sein sollte.
    Das Verfahren und die Frist der Prüfung des Antrags auf dringende Visaerteilung werden von
    der bevollmächtigten Stelle festgelegt.
    17. Bei der Prüfung eines Visaantrags, der zum ersten Mal eingereicht wird, führt der Mitarbeiter
    der bevollmächtigten Stelle ein persönliches Gespräch mit dem Ausländer oder Staatenlosen
    durch, bis auf die vom Außenministerium festgelegten Fälle.
    18. Die bevollmächtigte Stelle gewährleistet freien und kostenlosen Zugang der Ausländer und
    Staatenlosen zu den Visaantragsformularen.
    Ausländer und Staatenlose reichen das vorschriftsgemäß ausgefüllte und unterschriebene
    Antragsformular ein. Die Personen, deren Angaben ins Passdokument des Ausländers oder
    Staatenlosen eingetragen sind, reichen ein separates Antragsformular ein. Die Visaanträge
    Minderjähriger werden mit der Unterschrift eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters
    eingereicht.
    19. Das Passdokument muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    - Gültigkeit von mindestens drei Monaten nach dem erklärten Datum der Ausreise aus dem
    ukrainischen Hoheitsgebiet. Bei entsprechender Begründung kann diese Anforderung nicht
    angewandt werden;
    - mindestens zwei leere Seiten;
    - ausgestellt vor höchstens 10 Jahren.
    20. Die bevollmächtigte Stelle prüft folgende Unterlagen:
    - Visaantrag, eingereicht innerhalb der in Punkt 15, Absatz 1 dieser Regeln festgelegten
    Frist;
    - gültiges Passdokument;
    - zwei Fotos 3 x 4 cm;
    - Bestätigung der Bezahlung der Konsulargebühr, sofern nichts anderes in Gesetzen und
    internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.
    Sollten die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Punktes erwähnten Unterlagen nicht eingereicht
    worden sein, wird der Visaantrag nicht geprüft und die bevollmächtigte Stelle ist verpflichtet,
    9
    dem Ausländer oder Staatenlosen den Visaantrag und die sonstigen Unterlagen zurückzugeben
    sowie die Konsulargebühr zurückzuzahlen.
    Ein Visaantrag, der den in diesem Punkt angegeben Anforderungen nicht entspricht, kann zur
    Prüfung in der vom Außenministerium festgelegten Verfahrensweise entgegengenommen
    werden, sofern dies der Gewährleistung nationaler Interessen dient.
    21. Bei der Prüfung von Anträgen auf die Erteilung von Visa für Minderjährige wird zusätzlich
    überprüft, ob die Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters sowie die
    sonstigen Unterlagen vorhanden sind, die zur selbständigen Ausreise dieser Personen oder
    Ausreise in Begleitung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters ins Ausland erforderlich
    sind.
    22. Sollte die Erteilung des Visums verweigert worden sein, kann der Ausländer oder Staatenlose
    das Visum wiederholt gemäß diesen Regeln beantragen.
    Abwicklung des Visaverfahrens
    23. Sofern der Ausländer oder Staatenlose persönlich oder über eine bevollmächtigte Person ein
    Visum beantragt, hat die bevollmächtigte Stelle:
    - das Antragsformular und die sonstigen Unterlagen entgegenzunehmen und zu registrieren
    sowie den Visaantrag zu prüfen;
    - über die Erteilung des Visums zu entscheiden;
    - für die Ausfüllung des Visaetikettenformulars sowie für dessen Einkleben ins
    Passdokument zu sorgen;
    - dem Ausländer/ Staatenlosen oder der bevollmächtigten Person das Passdokument mit dem
    eingeklebten Visaetikett zurückzugeben.
    Bei Verweigerung der Visaerteilung werden der Visaantrag und die eingereichten Unterlagen bis
    auf das Passdokument nicht zurückgegeben. Dabei wird im Passdokument ein zu versiegelnder
    Vermerk über die Beantragung des Visums mit dem Datum und der Unterschrift der Amtsperson
    gemacht.
    24. Das Verfahren der Ausfüllung des Visaetiketts wird vom Außenministerium festgelegt.
    25. Informationen über Ausländer und Staatenlose, denen Visa erteilt oder verweigert wurden,
    werden an die Administration des Staatlichen Grenzschutzdienstes übersandt, nach dem
    Verfahren und binnen der Fristen, die vom Außenministerium und der o.g. Administration
    festgelegt wurden.

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    badossi
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    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
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  • Anhang Teil 4


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    26. Die Visaanträge und die die Erteilung des Visums begründenden Unterlagen werden in der
    bevollmächtigten Stelle fünf Jahre lang aufbewahrt, wonach sie nach dem vom
    Außenministerium festgelegten Verfahren vernichtet werden.
    Konsulargebühr
    27. Für die Visaabwicklung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen der Ukraine
    werden Konsulargebühren nach folgenden Tarifen erhoben, sofern nichts anderes in
    internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist:
    - einmaliges Visum - 85 USD;
    - zweimaliges Visum - 130 USD;
    - mehrmaliges Visum - 200 USD.
    Für die dringende oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindende Abwicklung des Visums wird die
    doppelte Konsulargebühr erhoben. Die dringende Visaabwicklung erfolgt auf Wunsch der
    Ausländer oder Staatenlosen im Rahmen des Möglichen.
    Sollte ein ausländischer Staat für die Visaabwicklung für die ukrainischen Staatsangehörigen
    eine Konsulargebühr erheben, die die in diesem Punkt angegebenen Tarifsätze übersteigt, so
    erhebt die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Ukraine die
    Konsulargebühr für die Visaabwicklung für die Staatsangehörigen dieses Staates unter
    Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips nach dem vom Außenministerium festgerlegten
    Verfahren.
    Für die Visaabwicklung an den Grenzübergangsstellen in den in Punkt 6 dieser Regeln
    vorgesehenen Fällen erheben die Konsularabteilung des Außenministeriums oder die
    Vertretungen des Außenministerium im ukrainischen Hoheitsgebiet eine Konsulargebühr in
    Höhe von 70 nicht zu besteuernden Bürgereinkommensminima, sofern nichts anderes in
    internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.
    Erteilung touristischer Visa für Staatsangehörige von Antigua und Barbuda, Barbados, der
    Republik Mauritius, der Republik El Salvador, der Republik Seychellen und der Republik Türkei
    - Sonderregelung
    Bei der Visaabwicklung in den in Punkt 8 dieser Regeln vorgesehenen Fällen erhebt die
    Konsularabteilung des Außenministeriums eine Konsulargebühr in Höhe von 13 nicht zu
    besteuernden Bürgereinkommensminima, sofern nichts anderes in internationalen Verträgen der
    Ukraine vorgesehen ist.
    28. Die Visaabwicklung erfolgt zum Nullsatz der Konsulargebühr für:
    11
    1) Kinder unter sechs Jahren;
    2) Auslandsukrainer - Sonderregelung;
    3) Personen, die in die Ukraine in dienstlichen Angelegenheiten einreisen und einen Diplomatenoder
    Dientspass mitführen;
    4) Mitarbeiter ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Ukraine
    sowie ihre Familienangehörigen;
    5) Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihrer Vertretungen in der Ukraine, sowie ihre
    Familienangehörigen;
    6) Mitarbeiter der Vertretungen von Staaten bei internationalen Organisationen, deren
    Hauptquartiere sich in der Ukraine befinden, und ihre Familienangehörigen, sofern die o.g.
    Mitarbeiter gemäß den Statuten ihrer Organisationen oder den entsprechenden internationalen
    Vereinbarungen diplomatische Privilegien und Immunitäten genießen;
    7) Leiter und Mitglieder offizieller Delegationen ausländischer Staaten und die sie begleitenden
    Personen auf Antrag der Präsidialverwaltung, der Werchowna Rada, des Ministerkabinetts und
    des Außenministeriums der Ukraine;
    8) Personen, die die Funktion ukrainischer Honorarkonsuln wahrnehmen;
    9) Personen, die in die Ukraine zur Erteilung humanitärer Hilfe oder Ausübung karitativer
    Tätigkeit einreisen, sofern dafür eine Bestätigung der Kommission für humanitäre Hilfe beim
    Ministerkabinett der Ukraine vorliegt;
    10) Personen, die in die Ukraine zur Teilnahme an vorschriftsgemäß registrierten Projekten der
    internationalen technischen Hilfe auf Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens
    oder einer Organisation, die/das Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist, einreisen;
    11) Mitarbeiter von Rettungsdiensten, die in die Ukraine zur Behebung der Folgen einer
    Notsituation in der Ukraine auf Antrag des Katastrophenschutz-Ministeriums einreisen;
    12) Familienangehörige der Personen, denen in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt
    wurde;
    13) Vertreter militärischer Formierungen und Institutionen, die in die Ukraine in dienstlichen
    Angelegenheiten auf Einladung des entsprechenden Ministeriums oder eines anderen
    Zentralexekutivorgans einreisen;
    14) Personen, die planen, ins ukrainische Hoheitsgebiet für zwei Jahre vor Beginn des Finaleteils
    der Europa-Fussballmeisterschaft 2012 oder für die Dauer von bis zu einem Jahr nach ihrem
    12
    Abschluss zur Wahrnehmung von Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation und
    Durchführung des Finaleteils der Fussballmeisterschaft einreisen und ein vom Verwaltungsorgan
    für die Organisation und Durchführung des Finaleteils der Europa-Fussballmeisterschaft 2012
    ausgestelltes Dokument mithaben, das den Reisezweck bestätigt;
    15) sonstige Personen, die zur Sicherstellung von Interessen im Bereich der Außenpolitik oder in
    humanitären Angelegenheiten auf Grundlage eines begründeten Antrags des Leiters der
    bevollmächtigten Stelle gemäß den "Bestimmungen über die Konsulargebühr der Ukraine" sowie
    nach Abstimmung mit dem Finanzministerium einreisen.
    29. Im Falle der Verweigerung der Visaerteilung wird die Konsulargebühr nicht zurückgezahlt.
    Gründe für die Verweigerung
    der Visaerteilung
    30. – 32.
    Dokument, das zur Überquerung der Staatsgrenze im lokalen Grenzverkehr berechtigt
    33. Das Dokument, das zur Überquerung der Staatsgrenze im lokalen Grenzverkehr berechtigt
    (gekennzeichnet durch die Buchstaben , im maschinenlesbaren Bereich - VN), wird durch
    die in internationalen Verträgen der Ukraine über den lokalen Grenzverkehr benannten
    diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Ukraine nach dem vom Außenministerium
    festgelegten Verfahren ausgestellt, auf A4-Papierblatt, auf das das Visaetikett aufgeklebt wird.
    Ins besagte Dokument werden auch Daten gemäß diesen Verträgen eingebracht.
    34. Für die Ausstellung des Dokuments, das zur Überquerung der Staatsgrenze im lokalen
    Grenzverkehr berechtigt, wird eine Konsulargebühr gemäß den internationalen Verträgen der
    Ukraine über den lokalen Grenzverkehr erhoben.
    13
    GEBILLIGT
    durch die Verordnung Nr. 567 des Ministerkabinetts der Ukraine
    vom 1. Juni 2011
    ABÄNDERUNG
    der Regeln zur Austellung von Visa zur Eireise in die Ukraine und Ausreise aus der
    Ukraine sowie zum Transit durch ihr Hoheitsgebiet
    1. In Punkt 8:
    1) Absatz 2 wird folgendermaßen dargelegt:
    "Die territoriale Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes stellt die
    Bescheinigung zur vorübergehenden Wohnsitznahme nach dem vom Innenministerium
    festgelegten Verfahren aus, sofern der jeweilige Ausländer oder Staatenlose:
    a) in die Ukraine zur Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer vom Beschäftigungszentrum
    ausgestellten Genehmigung für die Nutzung der Ausländer-/Staatenlosenarbeit und des DVisums
    mit dem Sondervermerk "Erwerbstätigkeit" auf dem Visaetikett gekommen ist, wenn
    nichts anderes in Gesetzen und internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist;
    b) in die Ukraine zur Teilnahme an vorschriftsgemäß registrierten Projekten der internationalen
    technischen Hilfe auf Grundlage der Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens
    oder eines Organisation, die/das Empfänger dieses Projekts ist, und des D-Visums mit dem
    Sondervermerk "Internationale technische Hilfe" auf dem Visaetikett gekommen ist, wenn nichts
    anderes in Gesetzen und internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist;
    c) in die Ukraine zur Teilnahme an der Arbeit vorschriftsgemäß registrierter religiöser
    Organisationen im ukrainischen Hoheitsgebiet auf Grundlage der vom Kulturministerium
    beglaubigten Einladung einer religiösen Organisation und des D-Visums mit dem
    Sondervermerk "Arbeit in einer religiösen Organisation" auf dem Visaetikett gekommen ist,
    wenn nichts anderes in Gesetzen und internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist;
    d) in die Ukraine zur Arbeit in einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung
    oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines
    ausländischen Staates auf Grundlage der Einladung der jeweiligen Filiale, Abteilung, Vertretung
    oder einer anderen Struktureinheit und des D-Visums mit dem Sondervermerk "Arbeit in einer
    gesellschaftlichen Organisation" auf dem Visaetikett gekommen ist, wenn nichts anderes in
    Gesetzen und internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist;
    e) in die Ukraine zur Arbeit in einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines
    ausländischen Wirtschaftssubjekts auf Grundlage der vom Ministerium für
    Wirtschaftsentwicklung und Handel beglaubigten Einladung und des D-Visums mit dem
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    Sondervermerk "Arbeit in der Vertretung eines ausländischen Unternehmens" auf dem
    Visaetikett gekommen ist, wenn nichts anderes in Gesetzen und internationalen Verträgen der
    Ukraine vorgesehen ist;
    f) in die Ukraine zur Arbeit in einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer
    ausländischen Bank auf Grundlage der von der Nationalbank beglaubigten Einladung und des DVisums
    mit dem Sondervermerk "Arbeit in der Vertretung einer ausländischen Bank" auf dem
    Visaetikett gekommen ist, wenn nichts anderes in Gesetzen und internationalen Verträgen der
    Ukraine vorgesehen ist;
    g) in sonstigen Fällen, wenn dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist".
    2) Absatz 3 wird gestrichen.
    2. Punkt 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
    "Beim Außenministerium akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer
    Vertretungen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und deren Vertretungen
    sowie Vertretungen von Staaten bei internationalen Organisationen, mit Hauptquartieren in der
    Ukraine und ihre Familienangehörige – auf Grundlage des Passdokuments und der
    Akkreditierungskarte".
    3. Absatz 3 in Punkt 19 wird gestrichen.

    mfg
    badossi
    ________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
    Wer keine Angst vorm Teufel hat, braucht auch keinen Gott.
    __________________________________________________________________________________________________________________________________________________

  • Somit wird die Zeit der Border Runs wohl endgültig vorbei sein. Selbst das normale Visum "Typ C" berechtigt nur noch zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. (Diese Regeln sind an die Schengen Regeln angepaßt worden! Viele Leute fordern das ja so vehement!) Ohne langfristiges Visum kann niemand mehr "einfach so" ein viele Monate oder Jahre bei Frau oder Freundin bleiben. Da werden sich aber einige umschauen!


    Gruß
    Siggi

  • Steht auch nichts davon mit drinnen.


    Zitat

    vorschriftsgemäß ausgestaltete Einladung einer natürlichen oder juristischen Person, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes;


    Das heißt auch viel schreibkram für den/die Einladende


    Zitat

    Nachweis der Verwandtschaft mit einem ukrainischen Staatsangehörigen oder Ausländer oder Staatenlosen, der die Bescheinigung zur vorübergehenden oder ständigen Wohnsitznmahme in der Ukraine, insbesondere eine Heirats- oder Geburtsurkunde, hat;


    Das dürfte auch einfach sein, aber auch nur 90/180 Tage Regelung


    Zitat

    Die bevollmächtigte Stelle trifft ihre Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Visaantrags und der für die Erteilung des Visums erforderlichen Unterlagen. Die Zeit der Prüfung des Visaantrags kann auf 30 Kalendertage verlängert werden, sofern eine weitere Prüfung der o.g. Unterlagen erforderlich sein sollte. Das Verfahren und die Frist der Prüfung des Antrags auf dringende Visaerteilung werden von der bevollmächtigten Stelle festgelegt.


    Ein Kurzfristiger Besuch ist auch nicht mehr so leicht, es sollte mindestens 31 Tage vor Reiseantritt das Visum beantragt werden


    Zitat

    Bei der Prüfung eines Visaantrags, der zum ersten Mal eingereicht wird, führt der Mitarbeiter der bevollmächtigten Stelle ein persönliches Gespräch mit dem Ausländer oder Staatenlosen durch, bis auf die vom Außenministerium festgelegten Fälle.


    Es wird für viele der erste Visaantrag sein.


    Wie wollen sie das denn alles wärend der Euro2012 machen?

  • Zur Klarstellung. Es gibt nach wie vor keine Visumspflicht für EU Bürger, Schweizer, Kanadier, etc. Es geht hier um Visa! Die braucht der normale Tourist überhaupt nicht. Es geht wohl in erster Linie um die "Residenten", die zum Teil jahrelang in UA lebten, ohne dafür in der Vergangenheit ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt zu haben. Sie fuhren eben einfach alle 2 oder 3 Monate für "1 Minute" über die Grenze (2 Monate wegen dem KFZ). Das geht jetzt nicht mehr, sogar ein Typ C Visum hilft ihnen nicht mehr. Sie müssen jetzt ein paar bürokratische Hürden nehmen.


    Und natürlich betrifft es auch Geschäftsreisende, die mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in UA sein müssen. Aber für diese Personengruppe besorgt normalerweise der Arbeitgeber das notwendige Langzeitvisum.


    Gruß
    Siggi

  • Hatte ich auch so gelesen - das es um Visa geht.
    War halt nur vorsichtshalber meine Frage...


    Trotzdem regt mich langsam das staendige Verschlimmbessern der ukrainischen Gesetze auf.
    Jedes Jahr was Neues, die ukrainischen Beamten wissen schon lange nicht mehr so richtig, was nun gerade aktuell ist und deshalb sind sie unlustig, ueberhaupt etwas vernuenftig zu entscheiden.

  • Die 90 Tage in 180 Tagen Regelung gilt jetzt schon, AB DEM ERSTEN TAG DER EINREISE. Border-Runs kann man eh nur noch machen, um die Registrierung zu vermeiden, nicht um seinen visafreien Aufenthalt zu verlaengern. Ich sehe da keine Aenderung, nicht jeder will sich in die Ukraine einheiraten.

  • Ps NEU ist nur das man wieder eine private Einladung braucht fuer ein Visum. Das gab es ja frueher schon, OVIR will halt auch wieder mitverdienen :)

  • Zur Klarstellung: 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gibt es jetzt schon, aber nur ohne Visum. Mit irgendeinem Visum gilt diese Regel nicht mehr. Ein 3 Monatsvisum zu erhalten ist ein Kinderspiel, man muss nur das Geld überweisen und einen ausgefüllten Visaantrag abgeben. Man könnte also das komplette Jahr in UA verbringen, man benötigt einfach nur 4 Visa á 3 Monate oder 2 á 6 Monate, etc.


    In Zukunft kann braucht man ein langfristiges Visum, um diese Regel zu durchbrechen. Wenn ich mir anschaue, welche Dokumente sie dafür sehen wollen, so kann nicht mehr einfach jeder das komplette Jahr in UA verbringen.


    Gruß
    Siggi

  • Das ist falsch. Die 90 Tage in 180 Tagen Regelung gilt jetzt schon, auch MIT Visum. Es gibt durchaus auch Grenzuebergaenge, die diese Regelung "anwenden", zb Moldawien. Aber die meisten Grenzer machen das nicht, sondern zaehlen die 90 Tage ab dem 1. Tag der Einreise. So sieht die PRAXIS aus.

  • Wir hatten hier im Forum folgende Situation: Jemand hatte (ohne Visum) die 90 Tage innerhalb von 180 Tagen überzogen. Er durfte nicht mehr ohne Visum einreisen. Man sagte ihm: Entweder 90 Tage warten oder Visum besorgen und sofort wieder einreisen. Genau das wird ab September nicht mehr gehen. Auch mit 2 Visa kann niemand zweimal 90 Tage = 180 Tage (mit einer kurzen Ausreise) in UA bleiben. Er braucht dann ein längerfristiges Visum.


    Gruß
    Siggi

  • Nochmal, die 90/180 Regelung gibt es jetzt schon, auch MIT Visum. Wurde ich auch schon in der PRAXIS darauf hingewiesen, trotzdem aber Einreise problemlos. Das ist Auslegungssache des Grenzers und daran aendert sich nichts ab 1. September. Sonst macht es ja auch gar keinen Sinn ein Visum zu machen, weil multiple 90/180 hat man auch ohne Visum. Du bist anscheinend schon lange an keiner Grenze mehr gewesen.

  • Und wenn man (mit multiple Visa) nach 80 Tagen ausreist und nach 2 Tagen wieder einreist, sind die 90 Tage noch nicht voll. Also Recht auf Einreise, danach bleibt man bis Visa Ende. Basta. Hat man auch gleich die Registrierung erledigt, falls die noch verlangt wird. Den besten Grenzuebergang sollte man eh immer wissen. http://90dayscalculator.com/

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