Frage wegen Visum und heirat

  • Hallo,
    ich habe vor einiger Zeit eine Frau aus Odessa kennen gelernt. Ich war schon ein paar mal bei ihr, beim letzten Besuch auch mit meinen Eltern und hatte sie bereits auch zweimal bei mir zu Besuch. Es sollte jetzt ein dritter Besuch bei mir werden, doch leider hat sie diesmal kein Visum bekommen, was uns sehr enttäuscht hat. Es steht schon seit längerem fest das wir heiraten wollen.
    Ich stecke jetzt allerdings in einer Situation und habe ein paar fragen die hoffentlich beantwortet werden können.
    Ich bin im Januar arbeitslos geworden, hatte dann einige Zeit mich als Hivi gemeldet und habe seit letzten Monat wider ein festes Arbeitsverhältnis.
    Nun könnte ich evtl. eine zweite Lehre noch dieses Jahr anfangen. Ich habe bereits eine Lehre abgeschlossen als Textilmaschinenführer, aber die letzten 5 Jahre in der Metallbranche gearbeitet und möchte dort auch weiter bleiben.
    Nun könnte ich eine 2. Lehre als Zerspanungsmechaniker anfangen.
    Jetzt zu meine Frage(n):
    Als ich noch ein festes Arbeitsverhältnis hatte, hat das mit den Visumsangelegenheiten immer geklappt. Jetzt wo ich sie zum 3. mal einladen wollte leider nicht, das liegt daran das sie ihr Studium mit Erfolg beendet hat aber noch auf Job suche ist und sonst keine eigene Wohnung oder Auto hat. Sie wohnt noch bei ihren Eltern. Die Botschaft achtet ja immer darauf. Somit haben wir beschlossen das wir nun heiraten werden in der Ukraine.
    Wenn jetzt folgende Situation wäre das ich jetzt in einer Lehre bin, verdiene mein Lehrlingsgehalt von ein paar 400€, wohne bei meinen Eltern zur Miete.
    Kann ich dadurch trotzdem ein Visum beantragen oder reicht das Einkommen dadurch nicht aus?
    Meine Eltern werden mich finanziell unterstützen müssen weil ich schon etwa 350 € an Nebenkosten habe. Würde dies gehen oder nicht?
    Ich bin mir dabei wirklich unsicher wenn ich jetzt zu sage das ich die Lehre machen werde, im Nachhinein dann aber nicht ein Visum beantragen kann weil das Einkommen nicht reicht, bzw. wir sind verheiratet aber ich kann sie dadurch nicht zu mir holen.
    Wenn wir verheiratet sind, kann ich sie doch auch nur erst mit einem Visum nach Deutschland holen oder nicht?

  • Kann ich dadurch trotzdem ein Visum beantragen oder reicht das Einkommen dadurch nicht aus?


    Geht es um Besuchsvisum oder ein Visum zur Familienzusammenführung? Ich vermute letzteres. Wenn Du deutscher Staatsbürger bist, ist eine Familienzusammenführung in der Regel ohne sichergestellten Lebensunterhalt möglich. (Das steht schon mehrfach mit Hinweisen auf die einschlägigen Gesetze so im Forum - bitte einfach danach suchen).


    Eine andere Frage ist, ob ihr dann auch klar ist, was diese Lebenssituation für sie bedeutet: Zusammen mit Dir bei Deinen Eltern leben, ein sehr enges Budget und Deine Eltern werden sie auch noch gewissermaßen ernähren müssen. Würde sie sich darauf einlassen? Bist Du Dir sicher, dass solche Situation gut für Eure Beziehung ist?


    Du solltest Dir klar sein, dass sie Anfangs überhaupt nichts zum Lebensunterhalt beitragen kann. Sie muss erst einmal den Integrationskurs machen (und vermutlich auch sonst noch sehr viel Deutsch lernen).


    Dann geht es weiter mit der Anerkennung ihres Studienabschlusses. Wie sieht es damit aus? Was hat sie studiert?


    Gruß
    Siggi

  • Es geht dann natürlich um ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung. Diese Gedanken/Thema habe ich auch gehabt, ich oder wir müssen sie ja auch ernähren weil sie so schnell bestimmt erst mal keine Arbeit finden wird.
    Ich habe ja noch etwas Zeit um mich zu entscheiden ob ich dies so mache oder ob es nicht noch was anderes gibt z.b. ein Fortbildungskurs denn da würde ich ja Arbeitslosengeld bekommen was immerhin aber schon viel mehr ist.
    Zum Thema deutsch Kenntnisse: Sie hat Germanistik und Literatur studiert, ihre deutsch Kenntnisse sind daher vorhanden und das auch richtig gut.
    Wir waren als sie bei mir war bei der Ausländerbehörde und haben uns informiert über Integration usw.
    Der Bearbeiter mit dem wir gesprochen hatten sagte schon, das sie sehr gute Deutsch Kenntnisse habe. Sie hat auch durch mich sehr viel gelernt.

  • Hallo Roland83!


    Das, was ich dir jetzt sage/schreibe, wirst du gewiss nicht gerne hören wollen...


    Ich finde, du solltest die Prioritäten ändern:


    Suche dir zunächst wieder eine reguläre und "normal bezahlte" Arbeit!


    Warum? Weil eine Frau aus dem Ausland - so wie Siggi schon schrieb - nichts zum Haushaltseinkommen beitragen wird bzw. kann - zumindest in der ersten Zeit nicht. Das befriedigt die Frau nicht, das befriedigt dich nicht - und das befriedigt diejenigen nicht, die für den "ganzen Spaß" dann letztendlich aufkommen müssen (deine Eltern oder ggfls. die Allgemeinheit, falls du doch Hartz IV oder Sozi bekommen musst/solltest)!


    Oder anders gesagt: Wenn du (d)eine Familie - Frau und später vlt. sogar ein Kind - nicht selbst ernähren kannst, dann wird dir das ABH alle möglichen Steine in den Weg legen, dass du eine Frau aus dem Ausland nicht nach D zuziehen lassen kannst - und auch wenn du dich jetzt vielleicht wunderst: Das finde ich sogar richtig so (aus Eigenschutz und Schutz der Allgemeinheit)!


    Wenn du (wieder) eine ordentlich bezahlte Arbeit hast, ist die Chance auch unvergleichlich viel größer, dass du deinen Schatz heiraten und mit ihr zusammen leben kannst! Das willst du doch letztendlich, oder?




    Gruss,


    ChristophVIE

  • Du solltest Dir klar sein, dass sie Anfangs überhaupt nichts zum Lebensunterhalt beitragen kann. Sie muss erst einmal den Integrationskurs machen (und vermutlich auch sonst noch sehr viel Deutsch lernen).


    Da kann ich Siggi nur zustimmen. Es geht los mit den ganzen Dokumenten die Ihr besorgen müsst für die Familienzusammenführung, Übersetzungen usw. Dann später der Lebensunterhalt in Deutschland, Krankenversicherung, Kleidung, Sprachkurse, Fahrkosten.
    Ich bin mit meiner Frau derzeit in der selben Situation. Es geht ein hundert Euro Schein nach dem anderen weg ohne das wir im Luxus leben. Allerdings verdiene ich ganz gut und kann die Kosten tragen.
    Natürlich kann man liebe nicht am Geld messen. Aber nur von Luft und liebe könnt ihr auch nicht leben.


    Ich hoffe ihr werdet einen Weg für Euch finden....


    PS: Für die Verpflichtungserklärung des Besuchsvisums musst Du ein Gehalt von 1500 Euro Monatlich vorweisen können sowie einen Wohnungsnachweis (z.B Mietvertrag). Ich weiß aber nicht ob Brutto oder Netto. Aber das könnte auch über deine Eltern laufen.

  • Wenn wir verheiratet sind, kann ich sie doch auch nur erst mit einem Visum nach Deutschland holen oder nicht?

    Wenn Du sie in der Ukraine heiratest.
    Der Ablauf für eine Familienzusammenführung:
    Du fährst in die Ukraine und heiratest dort. Dann gehst Du als deutscher Staatsbürger zur deutschen Botschaft
    und läßt die Ehe legalisieren = eintragen, so dass sie auch in der BRD voll anerkannt ist, dann fährst Du nach
    Deutschland und stellst den Antrag auf Familienzusammenführung.
    Du gehst zu Deiner zuständigen Ausländerbehörde mit der Heiratsurkunde und dem Nachweis, dass Dein Einkommen
    für 2 ausreicht (normalerweise etwas über Hartz IV- Niveau) und das Dein Wohnraum groß genug für 2 ist und stellst
    den Antrag auf Familienzusammenführung.
    Danach würde im Normalfall Deine Frau nach einiger Zeit ein Visum zwecks Familienzusammenführung erhalten,
    welches sie dann bei der deutschen Botschaft in der Ukraine abholen kann. Danach kann sie ausreisen und in die BRD
    kommen.


    ABER: es werden bei Dir leider viele Schwierigkeiten auftauchen.
    Dein Einkommen wird nicht ausreichend sein um den Lebensunterhalt für Euch beide gesichert zu haben.
    Obwohl (wie Siggi schon erwähnte) dieser bei Dir als Deutscher lt. Gesetz nicht nachgewiesen werden muss.
    Die Realität ist aber anders denn es ist bei Euch offensichtlich, dass ihr (wenn sie erst die AE besitzten sollte)
    die Grundsicherung in Anspruch nehmen könntet. Das wollen die natürlich nicht.
    Hier kannst Du es selber einmal ausrechnen was ihr bekommen würdet:


    http://www.sozialhilfe24.de/ha…lg-ii-2/alg2-rechner.html


    Hast gerechnet? Mal ehrlich, . . . könnt ihr davon leben ?????
    Und dann:
    Krankenversicherung für sie ist Bedingung. Weißt Du was die kostet ?
    Es steht oben geschrieben "Hartz IV-Niveau (364.- €) ist in der Regel ausreichend". Dann rechne nur die
    Krankenversicherung hinzu. Und die ist teuer. Wie willst Du das bezahlen ?
    Deine Eltern helfen Dir ? Sie könnten eine Verpflichtungserklärung abgeben.
    Habe aber gelesen, dass diese bei jemanden aus einer Bürgschaft bestand, die für ein Jahr mit
    12.000.- € festgelegt wurde damit der Lebensunterhalt sowie Krankenversicherung auch wirklich
    gesichert ist.


    Du musst ausreichend Wohnraum nachweisen (mit Mietvertrag).
    Kannst Du nicht denn Du wohnst bei Deinen Eltern praktisch zur Untermiete.
    So weit ich informiert bin (kann mich aber täuschen) wäre ausreichend Wohnraum für 2 Personen
    Minimum 42 qm.


    Mein Tipp: schaffe Dir selber erst einmal eine Grundlage für Dein eigenes Leben.
    Wenn die Ehe schief läuft, hast Du Dir Dein Leben verbaut bevor es richtig anfing.
    Tut mir wirklich Leid. Aber Dir wäre nicht damit gedient, Dir falsche Hoffnungen zu machen.
    Ich wünsche Dir trotzdem viel Glück und: . . . . gebe die Hoffnung nie auf.
    Wenn Du es so versuchen solltest (Heirat in der Ukraine) ist dieses Gesetz für Dich zuständig:


    § 28
    Familiennachzug zu Deutschen


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
    Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
    Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
    Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
    ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
    § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend
    anzuwenden.


    (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer
    Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
    kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen
    wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


    (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers
    der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.


    (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.


    (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    " in Zweifelsfällen sollte man sich unbedingt für das Richtige entscheiden ! "

  • Moin Wolle,


    Du hast Dich aber wirklich mit der Materie beschäftig! Sehr ausführlich und auch mit dem richtigen Hinweis das die Behörden Ihm bzw. den Beiden wohl reichlich Schwierigkeiten machen können!


    @Roland 83:


    Da wir aber über das Alter der jungen Dame nicht informiert sind möchte ich lediglich ergänzen das es bis zum 25en Lebensjahr auch noch die Möglichkeit gibt für 1 Jahr als Au-Pair nach Deutschland zu kommen.Eine Au-Pair-Stelle zu finden sollte eigentlich nicht das große Problem werden-solange man nicht irgendwo in der Pampa wohnt.


    Eine andere Möglichkeit wäre ein Studiunvisa-aber auch da muß der Nachweis der Finanzierung erbracht werden.Da die junge Dame wahrscheinlich nicht selbst über die notwendigen Mittel verfügt wäre auch eine Bürgschaft deiner Eltern erforderlich.


    Gruß


    Martin

    Einmal editiert, zuletzt von Kuhtreiber ()

  • Moin moin Martin,


    hast Recht, das wären auch Möglichkeiten !
    Nun hast Di ihm wieder Hoffnung gemacht.
    Er hat geschrieben, dass sie ihr Studium gerade abgeschlossen hat.
    Also wäre die Weiterführung des Studiums in Deutschland möglich.
    Es gibt verschiedene Stipendien.
    Wir wissen ja nicht was sie studiert hat.
    Informationen gibt es auch hier:


    http://www.kiew.diplo.de/Vertr…ien__in__Deutschland.html


    Dieses ist auch eine Möglichkeit für Leute mit Hochschulstudium:


    § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung und
    § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte


    Gesetz googeln.
    Aber ich befürchte, das funktioniert nur, wenn man Berufserfahrungen nachweisen kann.
    Versuchen sollte man jedenfalls alles.


    Gruß
    Wolle

    " in Zweifelsfällen sollte man sich unbedingt für das Richtige entscheiden ! "

  • Moin Moin Hummel Hummel


    Studiert hat Sie Germanistik und Literatur-insofern wäre ein weiteres Studium in Deutschland zumindest "schlüssig"!


    Hoffnungen brauchen Beide-ich habe einmal den Fehler gemacht eine junge Dame zu lange zu vertrösten und dafür könnte ich mich heute noch ganz gewaltig in den Hintern treten. :dash:


    Hochqualifiziert wird nur mit Studium wohl nicht klappen-denke das bezieht sich eher auf absolut gesuchte Fachkräfte mit Berufserfahung-z. Bspl. Informatiker,Wissenschaftler etc-wie du ja auch schon schreibst!


    Aber wie heißt es so schön:"Wo ein Wille ist,findet sich auch ein Gebüsch". :winki:


    Gruß


    Martin

  • Jo Martin, so ist es.
    Damit es komplett ist:


    § 18a
    Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung


    (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden
    Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
    1. im Bundesgebiet
    a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
    ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss
    vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung
    ausgeübt hat, oder
    c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,
    und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
    oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für
    Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
    2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
    3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
    4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
    5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
    6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
    7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen
    oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden
    können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.


    (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2
    und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden
    Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.


    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes,
    auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.



    Aufenthaltsgesetz
    Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
    Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)


    § 19
    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte


    (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
    nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis
    ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die
    Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
    Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder
    einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.


    (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
    1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
    2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
    3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der
    allgemeinen Rentenversicherung erhalten.


    Und das ist ganz ganz schwer wie ich aus eigenen Erfahrungen weiß. (meine Freundin ist Deutsch-Lehrerin)
    Die Behörden kennen diese Gesetze überhaupt nicht. Man wird nur kopfschütteld blöd angeguckt.

    " in Zweifelsfällen sollte man sich unbedingt für das Richtige entscheiden ! "

  • Wolle
    Der von Dir zitierte §18a ist nicht einschlägig. Hier kannst Du nachlesen, was man unter Duldung versteht:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Duldung_(Aufenthaltsrecht)
    Es geht dabei um Asylbewerber. In der Ukraine herrscht kein Bürgerkrieg, niemand wird dort mit der Todesstrafe bedroht, etc. Daher dürfte es keinen vernünftigen Grund geben, in DE Asyl zu beantragen.


    Bei der Niederlassungserlaubnis über §19 würde ich nicht bei der ABH, sondern beim Arbeitsvermittler zuerst ansetzen. Die wissen, welche Berufsgruppen die "besondere Qualifikation bzw. Berufserfahrung" besitzen, die im Gesetz erwähnt wird. Das richtet sich nämlich nach dem Bedarf auf dem (lokalen) Arbeitsmarkt. Ansonsten herrscht in DE seit Jahrzehnten ein Anwerbungsstop für ausländische Arbeitskräfte.


    Ansonsten kann ich Dir für Spezialfragen zum Ausländerrecht noch das Board von i4a empfehlen. Da gibt es einige Beiträge zum Thema:
    http://www.google.de/search?hl…e+niederlassungserlaubnis


    Gruß
    Siggi

  • @ Siggi
    jetzt bin ich verunsichert mit dem § 18a !


    Kann es sein, dass Du dieses hier meinst: AuslG § 56 Duldung
    Das ist der § für Asylbewerber


    Unter
    § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
    Also Geduldete nur zum Zweck der Beschäftigung.
    Oder bei der Beschäftigung für qualifizierte kann der Aufenthalt geduldet werden ?
    Oder wie soll man das verstehen ?


    Du hast vollkommen Recht mit dem § 19. NUR das Arbeitsamt kann entscheiden.
    Aber:
    Ich war mit ihr beim Arbeitsamt in HH. Selbst die Abteilungsleiterin wusste nicht Bescheid.


    Es soll angeblich so laufen (aber nur für:)


    1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
    2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in
    herausgehobener Funktion oder
    3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt
    in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
    Rentenversicherung erhalten.


    Die in dieses Raster fallen, suchen sich selber eine Arbeit und gehen mit einer Bescheinigung
    vom künftigen Arbeitgeber (mit Angabe vom Gehalt) dass sie eingestellt werden würden zum AA.
    Diese prüfen auch ob hiermit einem Deutschen die Arbeit weggenommen wird.


    Wenn alles OK ist, bekommt man vom AA ein Dokument mit dem man zur ABH geht.
    Die prüfen wieder (Gehalt usw.) und geben (vielleicht) auch ihr OK in einem Dokument.
    (dabei ist es hilfreich wenn derjenige bei jemanden ausreichend Wohnraum zur Verfügung
    hat und sich unter dieser Adresse beim Einwohnermeldeamt anmelden kann)


    Mit diesen beiden Dokumenten zur deutschen Botschaft in Kiew.
    Die prüfen nochmal und geben dann die AE als Duldung zum Zweck der Arbeitsaufnahme.


    Keine Ahnung was passiert, sollte man die Probezeit nicht überstehen.


    So wurde es mir mitgeteilt aber ich kann hierfür keine Garantie geben ob es auch wirklich so ist.


    Aber was soll man machen wenn dieses Gesetz nicht greift, weil die Behörden es nicht kennen ?
    Ich bin da noch dran aber habe es fast aufgegeben. Welcher Arbeitgeber gibt eine Gehaltsbescheinigung
    aus der Hand wenn der Arbeitsvertrag noch nicht einmal unterschrieben ist ?


    Wenn ich mehr weiß, berichte ich es.


    Gruß
    Wolle

    " in Zweifelsfällen sollte man sich unbedingt für das Richtige entscheiden ! "

  • Welcher Arbeitgeber gibt eine Gehaltsbescheinigung aus der Hand wenn der Arbeitsvertrag noch nicht einmal unterschrieben ist ?


    Das soll nicht das Problem sein. Das Bruttogehalt wird doch im Arbeitsvertrag festgelegt. Bzgl. dem konkreten Vorgehen bei §19 würde ich an Deiner Stelle mal bei info4alien nachfragen, denn die haben in solchen Dingen wirklich mehr Erfahrung als wir hier im Forum.


    Die Frage, die ich mir stelle: Welcher Arbeitgeber unterschreibt schon einen Vertrag, wenn gar nicht sicher ist, ob der Arbeitnehmer denn überhaupt die Erlaubnis bekommt, für ihn zu arbeiten. Nur solche, die sehr in Druck sind, wirklich niemanden finden können und jeden Strohhalm greifen.


    Gruß
    Siggi

  • Ich habe ja seit einem Monat wider einen unbefristeten Arbeitsvertrag, verdiene auch nun etwas mehr als bei meiner letzten Stelle.
    Ich wohne in einem Anbau, quasi hinter dem Haus von meinen Eltern, größe ca. 70qm.
    Meine Freundin hat mir auch schon einige Informationen gegeben, sie selbst hat sich auf der Seite der deutschen Botschaft erkundigt.
    In erster Linie ist es mir aber doch wichtiger einen gesicherten Lebensunterhalt für uns zwei zu haben.
    Wie ich schon schrieb, diese Ausbildung würde sich anbieten. Deshalb habe ich mich in diesem Forum registriert um viele Informationen zu erhalten.
    Für uns wäre es aber doch wichtiger das wir bald zusammen leben können.
    Studieren möchte sie erst mal nicht. Wichtig wäre es, das sie erst mal eine Stelle findet in der sie ein bisschen was verdient.

  • Wichtig wäre es, das sie erst mal eine Stelle findet in der sie ein bisschen was verdient.


    Das würde ich mir mindestens 10 Mal sehr gut überlegen. Klar findet sie einen Job als Kassierin, Putzfrau oder ähnlich attraktives (wenn sie ihr Hochschulstudium verschweigt). Ist sie da erst einmal im Niedriglohnbereich eingestiegen, dann gibt es oft keinen Weg mehr zurück. Ob sie das befriedet, wage ich ganz ehrlich sehr zu bezweifeln. Ob sie unter dieser Perspektive nicht ein besseres Leben in UA erwarten würde?


    Gruß
    Siggi

  • Hast du schon mal darüber nachgedacht in die Ukraine zu gehen?
    Ich könnte mir vorstellen das Du mit deiner Ausbildung einen guten Job bekommen könntest.
    So viel hast Du doch in Deutschland nicht zu verlieren oder?
    Hätte ich hier meinen Job nicht aufgeben müssen wäre ich diesen Schritt gegangen. Zumal mir das Klima auf der Krim sehr gut tut.

  • Mmh-einen guten Job in der Ukraine? Ohne gute Sprachkenntnisse? Den wüßte ich auch gern . . . . . .


    Außerdem kann es dann auch schnell sein das "Madame" ziemlich verschnupft reagiert-um es freundlich auszudrücken!
    Das sieht dann allerdings oft nach einiger Zeit in Deutschland wieder ganz anders aus-spätestens wenn Sie dann festgestellt hat das Deutschland doch nicht das gelobte Paradies ist "Wo Milch und Honig fließen".


    Gruß


    Martin

  • Außerdem kann es dann auch schnell sein das "Madame" ziemlich verschnupft reagiert-um es freundlich auszudrücken!


    Ich will es einmal so ausdrücken: Wenn es eine Frau ist, die ihn nur heiratet, um ins "Paradies" zu kommen, dann täte er gut daran, auf diese Gelegenheit zu verzichten.


    Ohne gute Sprachkenntnisse?


    Bei aller Liebe zu UA: Selbst mit Sprachkenntnissen werden noch Jahrzehnte ins Land gehen, bis die Jobchancen für Arbeitnehmer in UA im Mittel besser sind als in DE.


    Selbst bei den kleinen Selbständigen sieht es oft nicht rosig aus. Ich habe gerade einen selbständigen Designer zu Gast. Er ist nicht schlecht, gehen wir durch einen Supermarkt, kann er mir viele bekannte Produkte von renommierten Firmen zeigen, für die er die Verpackung entworfen hat. Er arbeitet in Kiew, aber für Wohnung, Urlaub (auch mal im Ausland), Lebenshaltung und ein paar technische Spielzeuge geht der gesamte Verdienst drauf. In DE sähe es hingegen schon anders aus:

    Zitat

    Der Großteil (53,3 %) verlangt zwischen 30 und 50 Euro die Stunde


    http://www.selbstaendig-im-net…-designer-in-deutschland/
    Bei durchschnittlich 40 Euro die Stunde (was schon wenig gerechnet ist) würde der Jahresumsatz bei immerhin gut 70'000 Euro liegen. Da wäre schon ein anderer Lebensstandard möglich.


    Gruß
    Siggi

  • Moin Siggi,


    mich brauchst Du nicht überzeugen-wüßte ich eine Möglichkeit als Selbstständiger auf der Krim ein "solides" Einkommen zu erzielen so wäre ich schon am Koffer packen!


    Aber auch bei vielen Selbstständigen in Deutschland geht der gesamte Verdienst für Wohnraum,Urlaub(auch mal im Ausland),Lebenshaltung,Versicherungen,Beiträgen HWK/IHK etc. und einige technische Spielzeuge drauf! Die Kunst ist eine vernünftige Auslastung,keinen bzw. geringen Forderungsausfall und eine möglichst frühe Investition in eigene Immobilien.Dies ist aber inzwischen oft nur noch mit Unterstützung der Familie möglich (Grundstück,Eigenkapital oder aktive Unterstützung) oder halt bei einigen gefragten "Nischenspezialisten".


    Ich kenne einige Selbstständige in Deutschland die "mehr-schlecht-als-recht" über die Runden kommen und ich glaube nicht das sich dies in absehbarer Zeit ändert-das Wirtschaftswunder ist vorbei!


    So nun gehts ab ins Bett . . .

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