Freundin aus der Ukraine heiraten und in Deutschland zusammen leben

  • Hallo Arwin,


    bitte nehme dir nicht einen Teil aus einer Aussager heraus und setzt das dann als die glorreiche einzige Wahrheit an. Jede deiner Möglichkeiten hat positive und negative Seiten. Wenn du in kindlicher Manier alle Nebenaspekte weglässt, so kommt vielleicht das böse Erwachen.


    Du schreibst, dass es dir ganz einfach möglich ist, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Jeder wird begreifen, dass du dann erheblich mehr Rechte in D hast. Bislang bist du hier Ausländer, der zudem noch eine Ausländerin ins Land holen will. Das ist eine schwache Position. Mich würde allerdings interessieren, worauf sich das Erlangen der D Staatsbügerschaft stützt? Ich kann mir nur meinen Reim darauf machen: deutsche Vorfahren oder jüdische Abstammung?
    Dir ist auch klar, dass hier etliche Personen enorme Probleme haben, weil die Ukraine sie nicht aus der Staatsbürgerschaft entlässt; das kann 1 Jahr dauern.


    So, und dann solltest du zuerst nur diesen einen Aspekt hier diskutieren. Pro / Contra Wechsel deiner Staatsbürgerschaft im Zusammenhang deines Vorhabens. Alle weiteren Möglichkeiten mit deiner Freundin (Studienaufenthalt, Italien, Heirat in D oder UA etc.) lasse hier weg. Man kann nie über 20 Aspekte gleichzeitig diskutieren.


    Gruß nobody

  • Auch mit deutscher Staatsbürgerschaft und nicht geregeltem Einkommen, kann es im Extremfall zu den Regelausnahmen *kommen.



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    *Sicherstellung des Lebensunterhaltes:


    Eine Definition dazu findet man in § 2 Abs. 3 AufenthG. Wie viel Gehalt im Einzelfall benötigt wird, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, lässt sich nicht pauschal sagen. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann ausgegangen wenn soviel durchschnittliches monatliches Einkommen vorhanden ist, dass für die Familie kein Anspruch auf ALG II bestünde.


    Zu unterscheiden sind dabei folgende Fallkonstellationen:


    Familiennachzug zu Ausländern (Ehegattennachzug bzw. Kindernachzug)


    Der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach §§ 5, 11, 27, 29, 30 AufenthG. Die Notwendigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus § 5 AufenthG (Ausnahmefälle siehe § 5 Abs. 3 AufenthG).


    Familiennachzug zu Deutschen


    Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.


    Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).


    Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt).


    Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
    Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.


    Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.


    Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
    Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:


    Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland


    Einkunftsmöglichkeiten im Ausland


    Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)


    sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)


    etc.


    Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden.


    Wohnraum:


    § 2 Abs. 4 AufenthG


    Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.


    Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.


    Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.


    Deutschkenntnisse:


    Für den Familiennachzug zu ausländischen sowie zu deutschen Staatsangehörigen werden Deutschkenntnisse schon vor der Einreise benötigt. Ausnahmeregelungen gibt es in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.


    Um die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen ist grundsätzlich eine Bestätigung (Sprachtest) des Goethe Institutes über Sprachkenntnisse der Stufe A1 notwendig. In Ländern, in denen es kein Goethe Institut gibt, kann die Botschaft mitteilen, welche Sprachkursträger entsprechend anerkannt sind, um diese Bestätigungen auszustellen.


    Die Botschaften nehmen die Visumanträge in der Regel erst dann an, wenn der entsprechende Nachweis über die Deutschkenntnisse vorliegt.

  • Hallo,


    Vielen Dank für Eure Antworten! Das Forum ist echt super, besonders bei solchem komplexen Thema ist es sehr angenehm, dass einem schnell geholfen wird. :thumbup:


    Ich war 2 Wochen nicht zuhause und konnte leider nicht antworten.


    Ich habe jetzt die Kaution für meine Freundin bei der Ausländerbehörde hinterlegt und eine Einladung ihr geschickt. Nun wurde uns allerdings von meinem Onkel geraten sie lieber nicht einzuladen.


    Ihre Mutter sollte vielmehr sie nach Italien einladen und dann könnte sie zu mir nach Deutschland aus Italien kommen. Er sagte, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Einladung abgelehnt wird :( Weiterhin meinte er, dass weil es sich um ein Schengenvisum könnte sie ohne Probleme zu mir kommen.


    Wäre es sinnvoll oder gibt es da auch Regeln, welche dies verbieten?


    Alternativ könnten wir jedoch erstmal mit meiner Einladung nach Deutschland versuchen und wenn dies nicht klappt, dann mit der Einladung nach Italien vor ihrer Mutter. Das Problem ist jedoch, dass nach einer Ablehnung sie für eine gewisse Zeit "gesperrt" wird. Sie kann dann 1 Jahr kein weiteres Visum nach Deutschlandstellen. Desweiteren könnte die italienische Botschaft, aufgrund der Ablehnung aus Deutschland, auch eine Ablehnung erteilen.


    Ihr seht, im Moment sind wir am überlegen, welche Möglichkeit die bessere ist. Würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir Tipps geben könntet, wie man es am besten hinbekommt, dass sie zu mir kommt und ob meine Überlegungen (oben im text) zutreffend sind, da ich keine rechtliche Information dazu finden konnte.


    Freue mich sehr über Eure Antworten!


    Viele Grüße


    Arwin

  • Hallo Arwin,


    wenn sie die Möglichkeit hat, von ihrer Mutter eine Einladung in ein Schengenland zu bekommen, ist das allemal eine bessere Lösung.


    Diviner

    quod licet iovi non licet bovi

  • Danke!


    Nun haben wir es so gemacht, dass sie von Ihrer Mutter die Einladung bekommt. Hoffentlich kommt sie ohne Probleme mit dem Visum auch nach Deutschland. Sollte ja für alle Länder mit Schengener Abkommen gelten und nicht nur für Italien (hoffentlich!)


    Mit der Hochzeit werden wir es leider noch verschieben müssen, da es mit dem Visum wahrscheinlich nicht so gerne gesehen wird. Sie kommt dann nur für ein paar Wochen.




    Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe! Super Forum!


    Gruß


    Arwin

  • Hoffentlich kommt sie ohne Probleme mit dem Visum auch nach Deutschland. Sollte ja für alle Länder mit Schengener Abkommen gelten und nicht nur für Italien (hoffentlich!)


    Formal: Das Visum muss in dem Land beantragt werden, welches das Hauptreiseziel ist. Also besser einen Flug nach Italien und nicht nach Deutschland buchen.


    Gruß
    Siggi

  • @Siggi: Danke,


    genau, sie fährt zuerst nach Italien und später kommt sie zu mir nach Deutschland.


    Muss sie zurück auch aus Italien aus fliegen oder geht es auch von Deutschland?


    Viele Grüße


    Arwin

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