Nur ein Berechtigter im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2004/38 kann Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte aus ihr herleiten.
Berechtigter kann ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 sein(37).
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
7. In
Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)
heißt es, dass „[j]ede Person … das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens [hat]“.
EUR-Lex - 62012CC0456 - EN - EUR-Lex
Ich habe mir mal ein paar Seiten durchgelesen.Dann ist mir schummrig vor den Augen geworden.Ab 67. wird es interessant.
Erne hilf