Ukrainische Staatsangehörige - Kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht erlischt - Urteil vom 25. Januar 2012 – 2 K 1237/10

  • Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn die bisherige
    Staatsangehörigkeit nicht erlischt oder nicht aufgegeben wird. Eine
    unverhältnismäßige Belastung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StAG
    wonach von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen
    Staatsangehörigkeit abgesehen werden kann, ist nicht aus dem in Art. 6 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie abzuleiten,
    wenn die für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erforderliche Regelung der
    Rechtsverhältnisse im bisherigen Heimatstaat eine auf wenige Wochen
    angelegte Trennung von der Familie erfordert.
    Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier
    vorliegenden Fall einen Anspruch auf Einbürgerung trotz
    Mehrstaatlichkeit verneint. Die 1968 in Vinnira in der Ukraine
    geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 5.
    April 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 15. Juni
    2001 mit dem deutschen Staatsangehörigen J. P. die Ehe schloss. In der
    Folgezeit war sie im Besitz
    einer Aufenthaltserlaubnis, die ihr seit dem 1.1.2005 in der Form einer
    Niederlassungserlaubnis erteilt ist. Am 19.12.2005 wurde der gemeinsame
    Sohn F. geboren. Die Änderung des Familiennamens der Klägerin wurde vom
    Generalkonsulat der Ukraine in dem ukrainischen Reisepass
    vermerkt. Am 29.11.2009 stellte die Klägerin beim Landratsamt
    Ortenaukreis einen Einbürgerungsantrag. Dabei verweigerte sie die
    Erklärung zu ihrer Bereitschaft, nach schriftlicher Zusicherung der
    Einbürgerung die erforderlichen Schritte zur Aufgabe ihrer bisherigen
    ukrainischen Staatsangehörigkeit zu unternehmen. Eine solche Entlassung
    erfordere einen mindestens einjährigen Aufenthalt in der Ukraine, den sie auch wegen ihres Kindes für unzumutbar erachte.


    Nachdem die Klägerin im April 2010 die Bescheinigung über den – zunächst
    ebenfalls verweigerten – Deutschtest für Zuwanderer vorgelegt hatte,
    wiederholte sie unter dem 3.5.2010 ausdrücklich ihren Antrag auf eine
    vorbehaltlose Einbürgerung unter Hinnahme ihrer ukrainischen
    Staatsangehörigkeit
    . Am 14.07.2010 hat die Klägerin beim
    Verwaltungsgericht Klage erhoben.


    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.



    Dem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung steht entgegen, dass sie ihre
    bisherige ukrainische Staatsangehörigkeit, die nach ukrainischem
    Staatsangehörigkeitsrecht
    nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt ihrer
    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erlischt2,
    entgegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sowie des § 9 Abs. 1
    i.V.m. § 8 StAG nicht aufgegeben hat und auch keine Ausnahme von diesem
    Erfordernis nach § 12 StAG gegeben ist.


    Nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StAG kann von dem Erfordernis der
    Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit unter anderem abgesehen
    werden, wenn der Ausländer
    seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders
    schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil der ausländische Staat die
    Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen
    abhängig macht. Dies ist dann der Fall, wenn die Sachentscheidung oder
    das Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bedingungen
    abhängig gemacht werden, die bei einer normativ geleiteten Betrachtung
    nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen sind. Entscheidend ist, ob nach
    Maßgabe eines objektivierenden, an völker- und verfassungsrechtlichen
    Vorgaben orientierten Maßstabes aus nationaler Sicht dem
    Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen die Erfüllung der Entlassungsbedingungen zuzumuten ist;
    die bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht hingegen nicht aus. Sofern die Stellung eines
    erfolgversprechenden Entlassungsantrags von der Ordnung etwa der
    rechtlichen Angelegenheiten im Heimatstaat abhängig gemacht wird, kann
    dies auch bei abstrakt gegebener Sachgerechtigkeit eine unzumutbare
    Entlassungsbedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG
    darstellen, wenn im konkreten Fall keine realistische Chance besteht,
    diese Ordnung unter ihrerseits zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können.


    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen,
    liegen im Fall der Klägerin unzumutbare Entlassbedingungen aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht vor:
    Sofern für die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit
    erforderlich ist, den entsprechenden Antrag über das Generalkonsulat der
    Ukraine in München zu stellen, ergibt sich die Unzumutbarkeit eines solchen Vorgehens
    weder aus der Notwendigkeit der Antragstellung als solcher noch aus der
    Dauer oder der Ungewissheit des Erfolgs eines solchen Verfahrens. Denn
    der Beklagte hat unter Berufung auf konkrete Beispiele aus seiner Einbürgerungspraxis dargelegt, dass
    bei ordnungsgemäßer Antragstellung Entlassverfahren erfolgreich
    innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von wenigen Monaten
    durchgeführt worden sind. Dabei hat der Vertreter des Beklagten in der
    mündlichen Verhandlung zu den Schwierigkeiten ukrainischer
    Einbürgerungsbewerber im Entlassverfahren vor dem ukrainischen
    Generalkonsulat
    in München in der Vergangenheit nachvollziehbar
    dargelegt, dass das für die Vorbereitung der Entlassung in der Ukraine
    zuständige Gremium in der Vergangenheit zeitweise keine Entscheidungen
    mehr getroffen hatte, dass dieser Zustand aber seit einiger Zeit beendet
    sei und das Entlassverfahren in der Ukraine nach seiner – auch vom
    Innenministerium Baden-Württemberg bestätigten – Erfahrung nunmehr
    reibungslos durchgeführt werde.


    Der Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit
    stellt sich auch nicht deshalb als unzumutbar dar, weil sich die
    Klägerin als im Ausland lebende Ukrainerin vor einer solchen Antragstellung – wie vom Beklagten
    zugestanden wird – zunächst beim Generalkonsulat registrieren und
    hierfür zuvor sowohl ihren abgelaufenen ukrainischen Reisepass
    verlängern lassen als auch in diesen eine „Genehmigung zum ständigen
    Aufenthalt außerhalb der Ukraine“ eintragen lassen muss. Denn die
    Anforderung an einen im Ausland lebenden Staatsangehörigen, dass er
    seine Registrierung bei den für das Land seines Aufenthalts zuständigen
    Konsulaten vornimmt, dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit
    dieser Behörde für Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen und
    entspricht – ebenso wie die Anforderung, im Ausland die Gültigkeit des
    eigenen Reisepasses sicherzustellen – ohne weiteres anerkannten
    rechtlichen Gepflogenheiten. Die für die Registrierung beim
    Auslandskonsulat erforderliche „Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im
    Ausland“ ist ebenfalls sachlich hinreichend gerechtfertigt. Denn diese
    Erlaubniserteilung ist nach der Darlegung der Klägerin davon abhängig,
    dass der ehemalige Arbeitgeber das Nichtbestehen von Ansprüchen Dritter
    bestätigt und die Eltern des Betroffenen der dauerhaften Ausreise im Hinblick auf bestehende
    Unterhaltsansprüche zustimmen. Damit dient die Erlaubnis letztlich der
    Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem
    Ausreisewilligen. Soweit die Registrierung des Betroffenen auf dem
    Konsulat nach der Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.09.2010 zusätzlich zum
    Nachweis der Schuldenlosigkeit auch davon abhängig ist, dass gegen den
    Betroffenen in der Ukraine kein Strafverfahren offen ist, dient die
    „Erlaubnis zum ständigen Wohnsitz im Ausland“ der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege. Auch
    dies stellt keine Anforderung dar, die nicht mehr als sachgerechte
    Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses eines Bürgers zu seinem Staat
    anerkannt werden könnte.


    Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Bemühungen um die Entlassung aus der ukrainischen
    Staatsangehörigkeit
    ergibt sich auch nicht aus den tatsächlichen
    Belastungen der Klägerin, die insbesondere im Zusammenhang mit dem
    Verfahren zur Registrierung beim ukrainischen Konsulat und den hierfür
    notwendigen Vorstufen der Passverlängerung und der Einholung der
    „Genehmigung zum ständigen Wohnsitz im Ausland“ anfallen ..........



    Urteil gesamter Bericht: Einbürgerung trotz Mehrstaatlichkeit

  • hallo
    da kann ich nur sagen :typisch deutsch ,ich habe mit dem Begriff "Zumutbarkeit" auch so meine Erfahrungen vor langer Zeit gemacht.hat seinerzeit mein gesamtes Leben in eine nicht vorgesehene (ungünstige)Richtung verändert.Ist somit nicht beschränkt wie hier gegenüber einem Migranten aufgezeigt.Nach der Begründung des Urteils müßte man wohl davon ausgehen,dass jeder Staatsbürger eigentlich einen Jura-Kurs machen müßte,um sich in Passangelegenheiten nur ja richtig zu
    verhalten.Als Deutscher mit ständigem Wohnsitz in Frankreich,ist es mir bei meinem Umzug vor 17 Jahren so ergangen,dass ich maßlos erstaunt war,wie freundlich und zuvorkommend die
    Französischen Behörden,mit denen ich zu tun hatte ,im Vergleich zu den Deutschen waren.
    Und der Oberhammer ist,dass ich zwar brav in Deutschland meine Einkommenssteuer bezahlen darf(muß),aber keine Wahlberechtigung zur Landtagswahl(zu Bundestagswahl muß ich sie extra beantragen) des Bundeslandes habe,wo ich meine Steuern entrichte.mfg

  • Wenn ich den Tenor richtig verstehe, geht es doch nur darum, dass die Dame nicht darlegen kann, warum Sie sich ein Jahr in der Ukraine aufhalten muss, um aus der Staatsangehörigkeit entlassen zu werden.
    Das ist natürlich Unsinn und wenn man eine Klage auf sowas stützt ist das einfach nicht aussichtsreich.

  • Das ist natürlich Unsinn und wenn man eine Klage auf sowas stützt ist das einfach nicht aussichtsreich.


    Das wird sicherlich auch nur der Vorwand sein weil sie wohl beide Staatsbürgerschaften behalten wollte.
    Daher auch noch mal die Frage hier ins Forum.
    Hat jemand von euch die ukrainische und deutsche Staatsbürgerschaft?

  • Das wird sicherlich auch nur der Vorwand sein weil sie wohl beide Staatsbürgerschaften behalten wollte.
    Daher auch noch mal die Frage hier ins Forum.
    Hat jemand von euch die ukrainische und deutsche Staatsbürgerschaft?


    Legal ist das für Ukrainer eigendlich nur bis zum 21 Lebensjahr möglich.

  • Mich würde einmal folgender Sachverhalt interessieren. Jemand will die deutsche Staatsbürgerschaft. Dazu muss die ukrainische aufgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung beim Konsulat notwendig und der Auslandswohnsitz muss genehmigt werden, u.a. müssen die Eltern dazu per notarieller Erklärung auf Unterhalt in Zukunft verzichten. Was ist, wenn sich die Eltern nun weigern? Legal wäre keine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft möglich und DE müsste unter Hinnahme der Zweistaatigkeit einbürgern. Geht das wirklich so einfach?


    Gruß
    Siggi

  • Hallo Siggi?


    Woher hast du diese Info?


    Ich denke die Ausbürgerung meiner Frau wird einfach, wie alles Bisherige.


    Sie erhält einen Zusicherungsbescheid für die Österr. Staatsbürgerschaft von der Österr. Einbürgerungsbeh. mit dem wird sie aus der Ukraine entlassen...fertig.




    LG
    Sigi

    Den Hochstand der Kultur einer Nation kann ich auch daran bemessen, in welcher Art und Weise diese der Öffentlichkeit Einrichtungen "für besondere menschliche Bedürfnisse" darbieten.

  • So einfach dürfte es nicht werden, es sei denn die österreichischen Behörden akzeptieren die Zweistaatlichkeit.


    Die ukrainische Gesetzeslage ist nun mal so wie sie ist, ohne das bewerten zu wollen.


    Für die Legalisierung des Auslandswohnsitzes ist folgendes nötig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Stand 2003)
    -Notariell beglaubigtes Einverständnis der Eltern
    -Bestätigung des Arbeitgebers (bei meiner Frau waren das die letzten beiden, ist wohl abhängig von Fristen), das keine Forderungen vorliegen
    -Wenn Kinder da sein sollten ist wohl auch die Erlaubnis des Expartners nötig und vermutlich noch weiteres.


    Meine Frau mußte, nachdem Sie alles hatte, Ihren Wohnsitz abmelden und ihren Inlandspaß abgeben
    Dann hat Sie den PMG Stempel in ihren Reisepass bekommen.
    Alles in allem schon eine ziemliche Lauferei.


    Im Konsulat konnte Sie dann Ihren neuen Reispass mit geändertem Namen bekommen.
    Erst mit erfolgter Auslandslegalisierung sind die ukrainischen Konsulate überhaupt zuständig.
    Wir haben letzte Woche beim Konsulat ganz normal den Antrag auf Ausbürgerung gestellt. Verfahren läuft jetzt.


    Die Dame aus dem Beitrag hat sich nicht an die Gesetze und Vorschriften (Ob die gut oder schlecht sind sei dahingestellt) ihres Landes gehalten.
    Warum auch immer (Unkenntnis, Bequemlichkeit,...)
    Das entstandene Problem will Sie jetzt auf die deutschen Behörden abwälzen.


    Gruß
    KWB

  • Hallo an alle


    Ich möchte auch etwas dazu schreiben. Solche Situationen kommen immer wieder vor. Der abgelaufene Pass z. B., so als ob man nicht wüsste bis wann der eigene Pass gültig ist oder das oben Beschriebene . Viele denken immer noch auf ukrainisch (irgendwie wird es schon gehen). Die Probleme aber folgen. Eine Frau aus der Ukraine kennenzulernen ist nicht schwer aber sie zu legalisieren und vor dem Gesetz die Erlaubnis zu haben, das ist nicht einfach.


    Liebe Männer, ihr sollt den rechtlichen Kram unter Kontrolle haben weil viele Frauen aus der Ukraine das unterschätzen und einfach laufen lassen.


    Gruß L.


    PS: Meine Mutter hatte damals von mir eine Vollmacht bekommen und alle Dokumente für den PMG Stempel vorbereitet. Ich war nur für zwei Wochen eingereist, um persönlich alle Papiere abzugeben. Wir haben auch nur die offiziellen Gebühren bezahlt, also kein SCHMIERGELD. Der ganz normale Prozess funktioniert also.

  • Hier fehlt noch mein Senf.


    Obwohl man weiß, wann der Pass abläuft, ist es nicht einfach einen neuen zu bekommen. Das Konsulat hat für mich den Pass von unmöglichen Bedingungen abhängig gemacht :grumble: , was in wesentlichem Wiederspruch mit der Verfahrensweiße in der Ukraine selbst steht. ?(


    Über eine Vollmacht Papiere beantragen und die anschließend nur persönlich abhollen, was sicherlich nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, funktionieret nur, wenn die ukrainische Behörde vor Ort das will. :nono:


    Es gibt ein wesentlicher Unterschied zwischen will (ukrainische Staatsbürgerschaft )abgeben, aber nicht kann, aus welchen Gründen auch immer, und ( villeicht ) kann abgeben, aber nicht will.

  • Legal ist das für Ukrainer eigendlich nur bis zum 21 Lebensjahr möglich.


    Wenn die Kinder vor 2001 geboren sind und neben ihrer deutschen Staatsbürgerschaft die ukrainische auf Antrag eines Elternteils bekommen haben, müssen Sie sich nicht entscheiden vor 21 Geburtstag, sondern können beide behalten, so die Auskunft der ABH.


    Schönen Gruß

  • Ich denke die Ausbürgerung meiner Frau wird einfach, wie alles Bisherige.


    Das denke ich auch.


    -Notariell beglaubigtes Einverständnis der Eltern


    Genau dies wird benötigt. Aber was ist, wenn die Eltern das verweigern? Dann liegen Bedingungen vor, die nicht im Einflußbereich des Antragstellers liegen und dazu führen, dass der Antragsteller die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht erreichen kann. In DE muss dann eigentlich einer Einbürgerung unter Hinnahme der Zweistaatigkeit zugestimmt werden. Damit hätte man die gesamte Entlassungsformalitäten sich vom Halse geschafft und könnte beide Staatsbürgerschaften behalten. Nur unter so einer Bedingung würde meine Frau mit dem Gedanken spielen, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Aber so etwas hat vermutlich noch niemand probiert.


    Gruß
    Siggi

  • Die nächsten Fragen wären auch,


    a) wie wird verfahren mit der Unzumutbarkeit, wenn z.B. Immobilienbesitz etc. in der UA verhanden ist?
    b) ist die Frage der Tolerierung einer Zweistaatigkeit abhängig vom "Nasenfaktor"

    Auch aus Steinen, die in den Weg gelegt werden,
    kann man Schönes bauen.

    Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832, dt. Dichter

  • Hier zu dem Thema noch ein aktueller Bericht aus Fulda.


    Fulda. "Die Einbürgerung bedeutet mir viel, weil die
    deutsche Staatsangehörigkeit für unsere Zukunft und besonders für die
    unserer Tochter sehr wichtig ist", erklärte Anzhella Dryga, die
    ursprünglich aus der Ukraine stammt und seit mittlerweile zehn Jahren
    mit ihrem Mann in Fulda lebt. Nun erhielt sie zusammen mit ihrer
    achtjährigen Tochter Anna-Marie und 79 weiteren Personen aus insgesamt
    25 Ländern die Einbürgerungsurkunde von Oberbürgermeister Gerhard Möller
    überreicht. Obwohl die größte Gruppe der Eingebürgerten aus der Türkei
    stammte, reichten die Herkunftsländer von Kamerun, Eritrea und Kolumbien
    über Peru, China und Afghanistan bis nach Griechenland, Italien und
    Polen. "Das Thema Integration begleitet uns auf vielfältige Weise und es
    ist eine Daueraufgabe, der wir uns alle stellen müssen", betonte der
    Fuldaer Verwaltungschef im Beisein zahlreicher Ehrengäste. Während im
    Laufe der letzten Jahre viele verschiedene Initiativen umgesetzt worden
    seien, zeige der Alltag immer, ob sich diese bewährt haben. Bei der
    Verleihung im Marmorsaal des Stadtschlosses waren unter anderem der
    stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher Franz-Josef Heimann,
    Stadtverordnete und Mitglieder des Magistrats, Martina Möller-Öncü von
    der Fachstelle Integration sowie Vertreter des Ausländerbeirats, des
    Bürgerbüros und des Rechts- und Ordnungsamtes der Stadt Fulda anwesend....


    Bericht: ''Integration ist Daueraufgabe''

  • Bitte Siggi


    gib hier die Gesetzesstelle wieder, die das regelt. Muß ja ein besonderes Gesetz sein und einzigartig, von Afrikanischen Stämmen abgesehen, wo Kinderreichtum das Überleben der Eltern im Alter sichert.


    Das glaub ich erst, wenn ich es auch lesen kann und den Quellenverweis sehe. Auch in Ukrainischer Sprache gerne!


    Aber ich denke ich habe den Zusammenhang nicht begriffen, wie du das alles meinst.


    Meine Frau wird aus dem Staate der Ukraine entlassen und es ist keine notariell beglaubtigte Erklärung diesbezüglich nötig.


    Wäre dir sehr verbunden!


    LG
    Sigi

    Den Hochstand der Kultur einer Nation kann ich auch daran bemessen, in welcher Art und Weise diese der Öffentlichkeit Einrichtungen "für besondere menschliche Bedürfnisse" darbieten.

  • Hallo Sigi,


    Zitat

    9. Нотаріально засвідчені заяви батьків, які проживають в Україні, про відсутність матеріальних претензій до заявника та їх 3 копії. Оригінал заяви залишається у матеріалах справи. На день подачі документів ПМП заява має бути не старше 1 року від дня її виготовлення;


    http://www.mfa.gov.ua/germany/ua/26071.htm


    Diese Erklärung der Eltern muss zur Genehmigung eines ständigen Wohnsitz im Ausland verlegt werden. Diese Genehmigung liegt vermutlich bei Euch schon seit Jahren vor, d.h. dies habt Ihr in der Vergangenheit schon erledigt.


    Gruß
    Siggi


  • Wenn die Kinder vor 2001 geboren sind und neben ihrer deutschen Staatsbürgerschaft die ukrainische auf Antrag eines Elternteils bekommen haben, müssen Sie sich nicht entscheiden vor 21 Geburtstag, sondern können beide behalten, so die Auskunft der ABH.


    Schönen Gruß


    Da müsste man wohl eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.


    Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b
    StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen
    Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
    Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das
    10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die
    Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben.


    Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b
    StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel
    mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und
    23. Lebensjahr sind sie gemäß § 29
    StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie
    die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall
    die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben müssen, oder ob sie die
    andere Staatsangehörigkeit vorziehen und auf die deutsche verzichten
    (Erklärungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklärung
    (Nichtoptieren) führt nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der
    deutschen Staatsangehörigkeit.


    Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung
    erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten
    zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der
    ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist
    oder wenn auch im angenommenen Fall einer Einbürgerung die
    Mehrstaatigkeit unter den gegebenen Bedingungen nach § 12 StAG hinzunehmen wäre



    MfG.


    Peter Ahrens.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!