Hallo,
leider hat die Deutsche Botschaft an meine Verlobte nicht
umsetzbare Forderungen gestellt. Sie verlangen, dass sie beim Ukrainischen
Gericht das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt,- sonst würde man ihr kein nationales Visum ausstellen.
Laut der ukrainischen Gesetzgebung ist dies jedoch nicht
möglich, da das alleinige Sorgerecht in der ukrainischen Gesetzgebung nur in
dem Falle möglich ist, wenn das Kind Vollwaise ist und adoptiert werden soll
(Familiengesetz der Ukraine)! Im Klartext bedeutet dies, dass das Ukrainische
Familiengericht das alleinige Sorgerecht nur im Rahmen einer Adoption zusprechen
wird! Dies geht jedoch nicht, da beide Eltern noch leben! Damit es auch richtig kompliziert wird, muss ich noch anfügen, dass der leibliche Vater in Russland lebt, jedoch notariell beglaubigt auf das Sorgerecht verzichtet hat!!
Zudem besagt das ukrainische Familiengesetz, dass der
ständige Aufenthalt eines Kindes von den Eltern und durch das Kind selbst bestimmt
wird:
Article 160. Parental Right to Determine the
Child’s Place of Residence
1. The place of residence of the child under
the age of 10 is determined upon parents’ consent.
2. The place of residence of the child that has
attained the age of 10 is determined upon parents’
consent and consent of the child
himself/herself.
3. Whenever the parents live separately, the
place of residence of the child that has attained the
age of 14 is determined by
himself/herself.
Die notariell beglaubigte Zustimmung des Vaters, dass das
Kind seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegen darf, lag der
deutschen Botschaft in Kiew bereits vor!
Da die Forderungen der ukrainischen Gesetzgebung erfüllt
sind,- erscheint mir die Aufgabenstellung unserer Botschaft als eine Farce!
Wegen dieser Problematik hat meine Verlobte dort 5 ( !!! )
Anwälte aufgesucht und hatte zudem auch noch ein Gespräch mit einer nationalen
Behörde, für das Recht der Kinder in der Ukraine. In allen 6 (!!!) Gesprächen/Beratungen
bekam sie mitgeteilt, dass man die Forderungen der deutschen Botschaft nicht
nachvollziehen könne, da es hierfür in der Ukraine keine gesetzlichen Grundlagen
gäbe und durch die notariell beglaubigte Zustimmung des leiblichen Vaters alle
Voraussetzungen erfüllt seien!
Ich selbst habe mich hier an eine Fachanwältin für
Immigrationsrechte gewandt und bekam die Auskunft, dass die Problematik bekannt
sei, jedoch mit juristischer Unterstützung durchsetzbar wäre. Im Rahmen einer außergerichtlichen
Regelung müsste ich hierfür mit einer Kostennote von ca. 600€ und bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit > 1 000€ rechnen.
Ich sehe jedoch nicht ein, dass ich dafür zahlen soll, weil
die gestellten Forderungen einer Botschaft inkompatibel mit den Gesetzen des
Landes sind, für das diese Botschaft zuständig ist!
Zudem möchte ich auch noch anmerken, dass es für mich, als
deutscher Staatsbürger, in einer deutschen Botschaft, beschämend ist, wenn mir
dort nicht Gehör verliehen wird! Ich hatte nämlich,- neben meiner Verlobten am
Schalter stehend, darum gebeten, mir eine Bemerkung zu erlauben, wobei ich
sprichwörtlich auf die Plätze des Warteraumes verwiesen wurde!!! Unabhängig
davon, dass mein Anliegen mit Ignoranz quittiert wurde,- so sollte es doch wohl
auch im Interesse der dortigen Mitarbeiter sein, dass Missverständnisse durch
sprachliche Barrieren in dem Fall ausgeschlossen werden können, wenn der
deutsche Verlobte mit dem dortigen Angestellten wichtige Fragestellungen auf
der Basis der Muttersprache klärt!
Summa summarum entsteht bei mir der Eindruck, dass die
Botschaft in Kiew, durch unlösbare Aufgabenstellungen, die Antragstellung eines
nationalen Visums in einer Weise erschwert, um damit den Antragsteller zur
Resignation zu bewegen!
Viele Grüße
Magnus