Einbürgerungszusage (Frage von Divgina)

  • Richard-Willi, in Deutschland hast Du es mit einem Amtsschimmel zu tun. In der Ukraine gibt es überall ein Dreigespann Amtsschimmel.
    Da hab ich mich mittlerweile etwas daran gewöhnt, aber trotzdem erschrecke ich jedes mal aufs neue, wenn ich diese Threads hier lese.
    Ändern kann man kaum etwas, nur nachfragen und förmliches ständiges Aufsuchen der besagten Behörden wirkt manchmal Wunder. Wobei
    auch berücksichtigt werden muss, dass manche Anträge nur einmal pro Quartal bearbeitet werden und dann auch nur eine bestimmte Anzahl.
    Mit kurzen Worten, ist die Anzahl für die Quartale in diesem Jahr erreicht, dann bist Du erst 2014 dran! Vorgezogen wirst Du aber im allgemeinen nicht, denn bei wenigen Anträgen kann man sich am Tag der Zustimmung oder Ablehnung ja locker einen schönen Tag am Ort der Versammlung im Kreise seiner Kollegen machen. Einfach nur mal im Hinterkopf vermerken und bitte nicht ausdiskutieren, ich komm da mit klar, wollte nur auf dieses ukrainische Phänomen hinweisen. Ist für die Jugend in unserer modernen Zeit wirklich schwer nach zu vollziehen. Liebe Grüsse Peter

  • Wenn man frühzeitig anfängt die ganzen notwendigen Papierchen und Stempelchen anfängt zu sammeln, kann man ohne größeren Stress und Probleme Punkt für Punkt die sprichwörtliche Laufliste, welche man von der Botschaft/Konsulat bekommt, abarbeiten. Dass ganze ist i. d. R. auch schaffbar.
    Sicherlich kann das als Schikane empfunden werden. Ich denke aber auch, dass Sinn und Zweck des ganzen es u. a. ist, dass sich der ukrainische Staat absichern will, evtl gegenüber ukrainische Bürgern, die sich mit Steuerschulden bzw. offenen Unterhaltsverpflichtungen (gegenüber den Eltern z. B.) ins Ausland "absetzen" wollen.
    Was die Verfahrensdauer angeht, schließe ich mich den Ausführungen von oldtrotter an, zumal man noch bedenken muss, dass es die Anträge nicht nur aus D kommen, sondern aus aller Welt.

    Gruß
    MaBo

  • oldtrotter, das hast Du sehr verständlich beschrieben . Wir haben es gelesen und kurz besprochen, jetzt-- !lamp! !lamp! !lamp!


    Dazu noch: >" Das ist Ukraina! Ihr wolltet doch etwas Besonderes--jetzt habt ihr das ja und noch besondere Ämter dazu"!< Dieser Spruch stammt nicht von mir!!!!


    Nun werde ich mich dem gemütlichen Teil des Tages widmen--ganz ohne Ämter! :sekt: :sekt:


    MfG


    R.W.

  • Die ganze Prozedur steht bei uns nächstes Jahr auch noch an.
    Im Dez. 2013 sind wir drei Jahre verheiratet. Den Antrag auf Einbürgerung für meine Frau können wir laut ABH schon im März 2013 stellen.
    Meine Frau ist derzeit noch nicht beim ukrainischen Konsulat hier in Deutschland gemeldet.

    Euer Glück. Wenn du dir mal ein paar alte Post´s von mir durch liest, habe ich dort ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes NRW gepostet, der eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft erlaubt, wenn der Antragsteller noch nicht bei er Botschaft angemeldet ist . Das Urteil hat zwar nur in NRW Rechtsgültigkeit, ich habe das ganze aber vor kurzem mit einer UA Bürgerin in BW durchgespielt die auch vorher meinten : DAS GINGE NIE UND NIMMER .


    Hier mal die Mail die ich ca. 6 Monate nach Antragstellung von ihr bekommen habe .
    Hallo xxxxxx,


    gestern war der dritt-glücklichste Tag meines Lebens (nach der Heirat und Geburt der Tochter):
    Ich habe die Einbürgerungsurkunde in Deutschland überreicht bekommen.


    An dieser Stelle möchten wir uns ganz herzlich für Deine unglaubliche
    Unterstützung bedanken. Vielen herzlichen Dank auch für den Tipp mit
    dem Anwalt. Deine Formulierungen und deine zusätzliche Argumentationen
    waren ausschlaggebend für meine Einbürgerung.


    Mir ist eine unglaubliche Last von den Schultern genommen.
    Nach dem ganzen Stress, den ich in der Schwangerschaft und
    in den ersten Monaten nach der Geburt erleben musste, kann ich nun endlich ausatmen.


    Zuletzt habe ich noch eine Frage:
    Ich würde mich doch gerne nachträglich aus der Ukraine ausbürgern.
    Ich glaube nicht, dass mir auch jetzt großartig im Konsulat geholfen
    wird. Darum wollte ich fragen, ob man sich lieber sofort an das
    Außenministerium(?) oder eine andere Institution wenden soll, um
    nachträglich zusammen mit meinem Baby ausgebürgert zu werden.
    Ich wollte auch Herrn xxxxxx kontaktieren, ob er aus seiner Praxis Erfahrung damit hat.


    Ich will 100%ige Deutsche sein, ohne wenn und aber!


    Es wäre schön, wenn Du mir hier noch einen letzen Tipp geben könntest.


    Also bei guter Argumentation , knicken auch die Behörden in BW weg um nicht auch ein Grundsatzurteil zu bekommen . Ich hatte damals geraten einen Anwalt zu nehmen, der meine Argumentation noch mal aufgreift und keinen Zweifel daran lässt das bei negativem Bescheid gleich Klage eingereicht wird. Wie man sieht, hat es geholfen.


    Übrigens ist es nach UA Recht so das UA Bürger die >18 Jahre sind und eine Doppelte Staatsbürgerschaft haben, die UA Bürgerschaft verlieren . Eigentlich muss man nur dem Komitee des Präsidenten eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde zukommen lassen( mit Apostille und in UA übersetzt) , dann wird man theoretisch zwangsausgebürgert . ( Das versuchen wir gerade im obrigen Fall ) Das die UA Behörden ihre eigenen Gesetze oftmals nicht kennen oder nicht richtig anwenden , muss ich ja keinem hier erzählen. Ich werde dann posten, obs geklappt hat. In 1-2 Jahren :D

  • Die Einbürgerungszusicherungsfrist kannst Du - soweit is weiss - verlängern lassen.

    Die ist ja zwei Jahre gültig. Das ist die Zeit die MAXIMAL als zumutbar erachtet wird , für die Ausbürgerung aus dem anderen Land . Sind die zwei Jahre rum, und man kann nachweisen das man sich um die Ausbürgerung gekümmert hat ( zb. durch Kopien der Briefe mit Rückscheinen , Ich empfehle wer sich´s leisten kann 1 im Monat zur Botschaft zu schicken, 4 im Jahr tun´s aber auch, Telefon Einzelnachweisen u.s.w.) muss dann muss man nach den zwei Jahren unter Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft eingebürgert werden , sonst wäre das eine unzumutbare härte . ( Siehe : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitenrecht des BMI )


    Ach ja, natürlich kannst du die Zusicherung auch verlängern lassen , und auch die Deutschen Behörden um Hilfe bitten . Die schreiben dann die Botschaft noch mal an, oder bürgern dann ein. Wenn du nichts von der UNZUMUTBARKEIT erwähnst, verlängern die in der Regel einfach nur, bis zum Sankt Nimmerleins Tag

  • Hallo kaschmar!


    Zunächst einmal Glückwunsch an deine Bekannte!


    1.)
    Es gibt aber auch ein Urteil des VG Freiburg aus dem Jahre 2012, wonach kein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht erlischt oder nicht aufgegeben wird.
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=15383
    bzw.
    http://www.rechtslupe.de/verwa…-mehrstaatlichkeit-339097


    Im Ergebnis heißt das: Ein gewisses Prozessrisiko besteht also immer.


    2.)

    Übrigens ist es nach UA Recht so das UA Bürger die >18 Jahre sind und eine Doppelte Staatsbürgerschaft haben, die UA
    Bürgerschaft verlieren .


    Wo hast Du das her? Im Urteil des VG Freiburg wird ausgeführt, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht (zumindest) nicht kraft Gesetz im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erlischt.


    3.)

    Die ist ja zwei Jahre gültig. Das ist die Zeit die MAXIMAL als zumutbar erachtet wird , für die Ausbürgerung aus dem anderen Land . Sind die zwei Jahre rum, und man kann nachweisen das man sich um die Ausbürgerung gekümmert hat ( zb. durch Kopien der Briefe mit Rückscheinen , Ich empfehle wer sich´s leisten kann 1 im Monat zur Botschaft zu schicken, 4 im Jahr tun´s aber auch, Telefon Einzelnachweisen u.s.w.) muss dann muss man nach den zwei Jahren unter Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft eingebürgert werden , sonst wäre das eine unzumutbare härte .


    Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürgerung wird u. a. hingenommen, wenn über den ordnungsgemäßen Entlassungsantrag nach mehr als zwei Jahren immer noch nicht entschieden worden ist, trotz intensiver Entlassungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers. Q: http://www.stuttgart.de/item/show/334738
    Um den Entlassungsantrag stellen zu können muss man meines Wissens nach aber zunächst registriert sein. Wenn man aber registriert ist, kann man sich auch nicht auf das von dir genannte Urteil berufen.

    Gruß
    MaBo

  • Nachtrag zu:

    Übrigens ist es nach UA Recht so das UA Bürger die >18 Jahre sind und eine Doppelte Staatsbürgerschaft haben, die UA Bürgerschaft verlieren .


    Ich verweise nochmals unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Freiburg auf meine obigen Ausführungen.
    Nichts anderes hat auch das OVG NRW in seinen Urteilen festgestellt.
    http://openjur.de/u/130375.html : in den Gründen Rz. 27 ff.
    http://openjur.de/u/130389.html : in den Gründen Rz. 38 ff.


    kaschmar
    Wenn deine Bekannte mit der Aufgabe ihrer ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolg haben sollte, dann lass es uns bitte wissen!
    Ach ja, es wäre auch interessant zu wissen, was der RA deiner Bekannten geschrieben hat :whistling:

    Gruß
    MaBo

  • Hallo,
    hier könnt Ihr nachlesen, wie die Einbürgerung in D und die Ausbürgerung von UA funktioniert,
    wenn mann vorher alles richtig (Registrierung in D) gemacht hat.
    Ausbürgerung Ukraine, Normales Verfahren


    Der Stand ist jetzt: Abgabe des UA Passes im Dezember (an Heiligabend!!!), vom Konsulat ein Dokument bekommen, das bestätigt, das die UA Staatsbürgerschaft nicht mehr besteht.
    Damit zur Ausländerbehörde und jetzt warten auf den deutschen Pass. Wird wohl in Kürze passieren, da alle Voraussetzungen vorliegen.


    Gruß


    KWB

  • Es gibt aber auch ein Urteil des VG Freiburg aus dem Jahre 2012, wonach kein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht erlischt oder nicht aufgegeben wird.

    Vor dem Urteil am Verwaltungsgerichtshof in NRW hatte das VG Aachen ( also die untere Instanz, wie auch Freiburg ) auch anders entschieden. Das ändert ja nix daran , das der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim das Urteil nicht auch kippt, wie der in NRW . Auf höchster Ebene sind sich die Gerichte meist einiger, als in den unteren Etagen .


    Im Ergebnis heißt das: Ein gewisses Prozessrisiko besteht also immer.

    Das hast du immer . Aber ich weiß auch das die Behörden Grundsatzurteile ( und die gibt es nur am Verwaltungsgerichtshof ) fürchten, wie der Teufel das Weihwasser . Und Verwaltungsklagen in dem Bereich, sind nicht besonders teuer . Meist wird ein Streitwert von 2000-5000 Eu festgelegt .


    Im Urteil des VG Freiburg wird ausgeführt, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht (zumindest) nicht kraft Gesetz im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erlischt.

    Das genau ist der Schwachsinn den nur Juristen verstehen können . Also nach UA Recht , ist die doppelte Staatsbürgerschaft verboten . Aber du verlierst die Staatsangehörigkeit nicht automatisch wie zb. nach Deutschen Recht wenn du einen Antrag auf eine andere Staatsbürgerschaft stellst ( außer EU und assoziierende Länder ) und keinen Antrag auf Beibehaltung gestellt hast . Erst muss ja das Komitee des Präsidenten prüfen, und er dich dann entlassen. Und es könnte ja sein, das der Präsident einfach rechtswidrig deine Entlassung nicht unterschreibt . Und dann tritt der SCHRECKLICHE FALL ein das man doch UA Bürger bleibt . Und das geht doch nicht. :( ( Obwohl fast 60 % der in Deutschland eingebürgerten Ausländer inzwischen ihre alte Staatsbürgerschaft behalten dürfen )


    Um den Entlassungsantrag stellen zu können muss man meines Wissens nach aber zunächst registriert sein. Wenn man aber registriert ist, kann man sich auch nicht auf das von dir genannte Urteil berufen.

    Es geht immer um Zumutbarkeit . Zumutbar wäre zb. Dokumente die vorhanden oder einfach per Postweg zu beschaffen sind, an die Botschaft zu schicken . Eine Fahrt zur Botschaft um sich ausbürgern zu lassen, könnte schon unzumutbar sein . Eine Fahrt in die UA ist es auf jeden Fall, auch wenn die Behörden das oftmals anders sehen . Das entscheiden in der Regel auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sondern Gerichte .


    Wenn zb. verlangt würde : Die Dokument müssten von Weiblichen Bürgern im Minirock in UA Nationalfarben abgegeben werden, wäre das auf jeden Fall unzumutbar .

  • Hallo,
    hier könnt Ihr nachlesen, wie die Einbürgerung in D und die Ausbürgerung von UA funktioniert, wenn man vorher alles richtig (Registrierung in D) gemacht hat.

    Kann doch jeder machen wie er will . Zumindest in NRW geht es schneller mit der Deutschen Staatsbürgerschaft, sich nicht zu registrieren . Außerdem kann Man(n) (Frau) auch ihre alte UA Bürgerschaft behalten, wenn es gewünscht ist.


    Meine Frau ist 2 Jahre 9 Monate und 24 Tage nach unserer Eheschließung in Deutschland mit Schengen Visum Deutsche geworden. Also ich habe ja alles falsch gemacht, was man falsch machen kann wenn man so einigen anderen Foren glauben schenken darf .


    Die Vorschrift zur Einbürgerung nach § 9 sagt aber nicht, das der Ehepartner erst nach 3 Jahren die Deutsche Staatsbürgerschaft erhält, wie fälschlicherweise oft verbreitet wird, sondern sie besagt das sich ein Ausländer einbürgern lassen kann, wenn sein legaler Aufenthalt in Deutschland 3 Jahre war, und er 2 Jahre mit einem Deutschen verheiratet ist .


    Als ich damals der Einbürgerungsbehörde dargelegt habe, das meine Frau ja schließlich ein Schengen Visum ( Nach Gesetz ein legaler Aufenthaltstitel ) vor unserer Eheschließung hatte, und deshalb die 2,5 Monate des Visum´s vor der Eheschließung auch anzurechnen sind, sind die fast vom Stuhl gekippt . ( Wo man doch bei der Eheschließung mit Schengen schon ein Auge zugedrückt habe ) Nach Rücksprache mit dem Inneministerium und dem wissen das ich sofort Klage einreichen würde wenn man das nicht mach , hat man dann nachgegeben und die 2,5 Monate angerechnet und ihr die Deutsche Staatsbürgerschaft gegeben . ( Unter Hinnahme der alten )


    Damit zur Ausländerbehörde und jetzt warten auf den deutschen Pass.

    Der Pass ist völlig unwichtig . Solange sie die Einbürgerungsurkunde nicht persönlich übergeben bekommen hat, ist sie keine Deutsche selbst wenn die Einbürgerungsbehörde ihr schon geschrieben hat : Herzlichen Glückwunsch , sie sind jetzt Deutsche. Ohne Übergabe keine Deutsche !! Laut Staatsbürgerschaftsrecht ist der Deutsche Pass ein Indiz für eine Deutsche Bürgerschaft, aber kein Beweis . Beweis sind A) Eine Einbürgerungsurkunde ( gut drauf aufpassen, es gibt die nur ein einziges mal, und man kann sich auch keine neu ausstellen lassen ) oder B) eine Staatsangehörigkeiten Ausweis . ( Kann man beim Standesamt für 25 EU beantragen ) Hat sie die Urkunde schon übergeben bekommen, ist sie schon Deutsche.

  • Außerdem kann Man(n) (Frau) auch ihre alte UA Bürgerschaft behalten, wenn es gewünscht ist.


    Aufenthalte in UA sind dann aber problematisch. Reist man mit deutschen Pass ein, gilt die 90/180 Tage Regelung und man geht das Risiko ein, dass UA von der zweiten Staatsbürgerschaft erfährt. Bei Einreise mit ukrainischen Pass wird es bei der Ausreise schwierig, denn einem deutschen Staatsangehörigen wird man wohl keine eAT ausstellen.


    Gruß
    Siggi

  • @ Siggi,


    hatte bereits geschrieben, daß sofort nach Erhalt der Urkunde die ABH aufgesucht werden mußte, wo der große Stempel "UNGÜLTIG" auf den Aufenthaltstitel gedrückt wurde!
    Nun darf man mir umfangreich erklären wozu der ukr.Reisepass noch zu verwenden ist!
    Evtl. kennt ja jemand einen der jemand kennt welcher mit solchem Pass über eine EU/UA Grenze gefahren ist und natürlich wieder zurück!
    Übrigens haben die Damen erst an eine Einbürgerung gedacht nachdem sie sich eingelebt und aus freien Stücken für eine Zukunft in Deutschland entschieden hatten! Gerichte nebst Kosten wurden nicht gebraucht und ist nicht unser Hobby!


    Gruß...R.W.

  • Bei Einreise mit ukrainischen Pass wird es bei der Ausreise schwierig, denn einem deutschen Staatsangehörigen wird man wohl keine eAT ausstellen.

    Den UA Zoll interessiert doch keine AE / AT / eAT . Mit dem UA Pass geht es rein und raus aus der UA . Bei ein und ausreise in die EU nimmt man halt den Deutschen. Perso reicht . Schon zig mal praktiziert . Die Polen und die UA Zöllner hocken doch nicht im gleichen Häuschen ! :D Wie man in das andere Land reinkommt , geht doch keinen was an.

  • Hallo nochmal!


    1. Zum Thema Zumutbarkeit folgendes:


    Der VGH NRW stützte seine Entscheidung darauf, dass die Registrierung (welche Voraussetzung für die Entgegennahme des Entlassantrags beim Konsulat ist) die Klägerin weder bei den ukrainischen Auslandsvertretungen noch bei ukrainischen Inlandsbehörden mit zumutbaren Mitteln erreichen kann.
    Bei den ukr. Konsulaten in D deswegen nicht zumutbar, weil die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland in der Praxis entgegen den eigenen Gesetzen und Vorschriften handeln bzw. diese nicht zur Kenntnis nehmen und "ihre eigenen Staatsbürger im Übrigen so willkürlich und schikanös behandeln, dass die Durchführung des Abmeldungsverfahrens bei diesen Stellen für den Personenkreis der nicht registrierten Auslandsukrainer als praktisch unmöglich eingestuft werden muss."
    Eine Registrierung in UA deswegen unzumutbar, weil: Der ukr. Bürger "sich ich nicht auf ein registrierungs-/Entlassungsverfahren im Heimatland verweisen lassen muss, bei dem ungewiss ist, wie lange es dauern wird und ob die Staatsangehörigkeitsbehörden in der Ukraine es ebenso willkürlich handhaben wie die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Insbesondere kann die Stellung eines Entlassungsantrags im Heimatland allein schon deswegen unzumutbar sein, weil längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind."


    M. E. nach hat das VG Freiburg dieser Argumentation in gewisser Hinsicht den Boden entzogen.
    Die Registrierung in D ist danach zumutbar. Das VG Freiburg führt in Rz. 25 aus: "...die Behauptung der Klägerin zur absehbaren Erfolglosigkeit der Antragstellung ist mit ... den Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25.09.2008 (19 A 1221/04) zur Behandlung des dortigen Klägers durch die Mitarbeiter des Generalkonsulats Frankfurt auf Umstände gestützt, die gegenüber den Hinweisen des Innenministeriums vom 29.9.2010 und den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erfahrungen des Beklagten zum Umgang ukrainischer Staatsangehöriger auf den Konsulaten veraltet sind."
    Mit anderen Worten: Die ukr. Auslandsvertretungen halten sich jetzt an ukr. Gesetze. Willkürliche Entscheidungen und schikanöse Behandlung gehören der Vergangenheit an!
    Auh eine Registrierung in UA ist zumutbar. "Denn in diesem Fall würde ihr - nach den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.09.2010 - ein ukrainischer Rückkehrausweis ausgestellt." und "Soweit zusätzlich die „Genehmigung zum ständigen Wohnsitz im Ausland“ eingeholt werden muss, ist hierfür bis zur Erteilung mit einer Zeitdauer von drei Monaten zu rechnen, wobei es allerdings nach der Auskunftslage ohne weiteres möglich ist, zwischenzeitlich nach Deutschland zurückzureisen."


    2.


    Das ändert ja nix daran , das der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim das Urteil nicht auch kippt, wie der in NRW


    ...soweit die Berufung zugelassen wird.


    Eine Einbürgerungsurkunde ( gut drauf aufpassen, es gibt die nur ein einziges mal, und man kann sich auch keine neu ausstellen lassen


    Nicht ganz richtig. Es darf nur eine in Umlauf sein. Bei Verlust kann eine neue ausgestellt werden. Allerdings muss man eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die andere unauffindbar verloren gegangen ist.


    Und es könnte ja sein, das der Präsident einfach rechtswidrig deine Entlassung nicht unterschreibt .


    Dann könnte man sich evtl auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 berufen: http://www.jusline.de/index.ph…03d3ee8&lawid=262&paid=12



    3.
    kaschmar
    Wann haben Deine Bekannte und Deine Frau die dt. Staatsbürgerschaft (unter Hinnahme) der alten bekommen? Zeitlich vor dem Urteil des VG Freiburg? Letzeres stärkt den Einbürgerungsbehörden doch gewaltig den Rücken.
    Also mich würde schon brennend interessieren, wie der RA argumentiert hat. Einfach anhand des NRW-Urteils? Oder noch zusätzliche Punkte aufgeführt?

    Gruß
    MaBo

  • Evtl. kennt ja jemand einen der jemand kennt welcher mit solchem Pass über eine EU/UA Grenze gefahren ist und natürlich wieder zurück!

    Meine Frau ca. 2 mal im Jahr . Als Ehefrau eines Deutschen und in dessen Begleitung und dem Nachweis das man verheiratet ist, braucht man eh kein Visum. Das ist nur Deklaratorisch. Es gilt nämlich RICHTLINIE 2004/38/EG



    Hier mal der Polnische Gesetzestext dazu, mit Deutscher Übersetzung der Polnischen Botschaft in Berlin :


    [Blockierte Grafik: https://lh5.googleusercontent.com/-_MODyoC8WAo/SIicNtSKb-I/AAAAAAAAAJI/AY_CIhnHNMY/s512/CCF16042008_00010.jpg]


    Übrigens kann jedes leibliche Kind des UA Bürgers der mit dem EU Bürger verheiratet ist, und das 20 Lebensjahr noch nicht überschritten hat, mit einreisen . Entweder machen die Polen ein KOSTENLOSES VISUM an der Grenze rein, oder wenn sie keine Lust haben gibt es nichts in den Pass . Wichtig ist nur : Die Ehe bzw. die Elternschaft muss an der Grenze nachgewiesen werden .


    Natürlich geht es auch eleganter . Und zwar so :


    [Blockierte Grafik: https://lh4.googleusercontent.com/-L8fPc7ovf7A/SBJ85pI3F2I/AAAAAAAAAD8/Whkf_vajkNA/s512/image0-14.jpg]

  • Den UA Zoll interessiert doch keine AE / AT / eAT . Mit dem UA Pass geht es rein und raus aus der UA . Bei ein und ausreise in die EU nimmt man halt den Deutschen. Perso reicht .


    Den Zoll interessiert es nicht. Aber die ukrainischen Grenzer schon. Die prüfen nämlich, ob der ukrainische Staatsbürger das notwendige Visum/den Aufenthaltstitel für die Reise nach Westeuropa besitzt. Sonst lassen sie gar nicht ausreisen. Ausreise mit deutschen Personalausweis aus UA geht niemals. Mit dem deutschen Reisepass ausreisen, aber mit dem ukrainischen Reisepass einreisen: Das wird auch nicht gehen, denn bei der Ausreise finden sie dann in der ukrainischen Datenbank den Datensatz der Einreise nicht.


    Gruß
    Siggi

  • t ... den Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25.09.2008 (19 A 1221/04) zur Behandlung des dortigen Klägers durch die Mitarbeiter des Generalkonsulats Frankfurt auf Umstände gestützt, die gegenüber den Hinweisen des Innenministeriums vom 29.9.2010 und den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erfahrungen des Beklagten zum Umgang ukrainischer Staatsangehöriger auf den Konsulaten veraltet sind."[/i]

    Ich habe leider heute Abend keine Zeit auf den Rest näher einzugehen . Aber die Behauptung das alles anders ist, ist natürlich Bullshit . Und das hätte man ganz einfach widerlegen können. Die UA Botschaft ist so schön berechenbar. Sie geht nicht ans Telefon, und auf anschreiben reagiert sie nicht. Man stellt also den Antrag auf Einbürgerung, und schreibt gleichzeitig die UA Botschaft an : Ich möchte mich ausbürgern lassen ...... blah blah blah . "Einschreiben Rückschein natürlich" Gleichzeitig beginnt man damit die UA Botschaft anzurufen und hebt die Einzelverbindungsnachweise auf. Kommt jetzt die EB Zusage, beantrage man unter Bezugnahme des NRW Urteils , die doppelte . Gleichzeitig bringt man den nachweis , ( Rückscheine / EVN ) das man schon seit Monaten versucht überhaupt in Erfahrung zu bringen was man tun muss um sich ausbürgern zu lassen . Ein paar Freunde / Bekannte die als Zeugen dienen, und bei den erfolglosen versuchen dabei waren,( schriftlich dokumentieren ) machen sich auch ganz gut. Das alles haben die Kläger in Freiburg leider versäumt . Den handfesten Beweise gegen Höhrensagen ( Das Ministerium hat gesagt .... ) gewinnt immer . Das passiert immer, wenn man mit seinem Wald und Wiesen Anwalt dahin marschiert . 99 % der Anwälte haben keine Ahnung von solchen Spezialbereichen, und kennen auch die Urteile dazu nicht. Ich melde mich am Montag noch mal zu Wort. Muss jetzt weg .

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