Hallo,
ich weiss, dass dies ein ganz heißes Thema ist, und ich möchte auch nicht gerade zum Rechtsbruch ermuntern. Dennoch das Thema, weil es mittlerweile etliche Entscheide gibt, die meines Erachtens zu genau diesem Weg hinführen !?
Heirat in Dänemark soll hier nicht diskutiert sein, denn da ist wohl zwingend die Ausreise ins Heimatland und ein neuerliches Visum zwecks Familienzusammenführung notwendig. Es geht allein um Heirat in D, natürlich Heirat mit einem/er deutschen Staatsbürger/in, mit Besuchsvisum und sofortige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.
Hier einmal eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes / Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09
http://www.bverwg.de/presse/pr…eilung.php?jahr=2011&nr=3
"Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. ...
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden."
Daraus könnte jetzt gefolgert werden, dass bei spontaner Heirat in Deutschland im Grunde keine falschen Angaben zum Zweck der Reise (Besuchsvisum) gemacht wurden. Erst in D ergab sich ein neuer Umstand, weshalb Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV gereift, weil in D neue Verhältnisse eintraten. Ergo kann innerhalb Deutschlands der Ehegattennachzug beantragt werden und ein Aufenthaltstitel wird erteilt !!!???
Wer hat hier Erfahrungen gesammelt?
Gruß nobody