A1 unbedingt erforderlich?

  • Hallo,


    kann mir jemand sagen was passiert wenn meine Frau den A1 nicht besteht.
    Wir haben nach der Hochzeit bei der AHB vorgesprochen und es wurde uns zur Auflage gemacht A1 und Krankenversicherung.


    Sie hat bereits einen Titel in CZ und hält sich hier die 90 Tage auf. Sie hat sich angemeldet im Einwohnermeldeamt und nun haben wir 2 Wochen Zeit die Prüfung im Götheintitut zu bestehen. Ich denke falls sie durchfällt war diese Zeit einfach zu kurz.


    Was passiert denn nun wenn wir das nicht rechtzeitig schaffen bis zum Termin zur Vorlage am 10.9.


    Muss sie wegen dem dann als Ehefrau wieder ausreisen?

    Lieber Gruß


    Hermann

  • theoretisch und ich befürchte auch praktisch ja, eine Familienzusammenführung kann ohne das A1 Zertifikat nicht stattfinden.


    Da gibt es nur eine ausnahme wenn du kein deutscher Staatsbürger bist und einen Hochschulstudium hasst oder so aber da bin ich jetzt nicht sicher wie das genau ist. Habe da mal was davon gelesen.


    Aber solltest du deutscher Staatsbürger sein, ist dieser Zertifikat zwingend erforderlich. Ohne wird es nicht gehen. Aber hasst du mal die ALB dazu befragt ob es ausnahmen gibt?



    Ich könnte mir evtl. vorstellen wenn deine Frau schwanger ist, das sie den Test dann nicht zur Familienzusammenführung benötigt und er später gemacht(nachgereicht) werden kann?
    Weiß da jemand was genaues darüber?

  • Aber solltest du deutscher Staatsbürger sein, ist dieser Zertifikat zwingend erforderlich.


    Eine Variante zur Umgehung: Zunächst nehmt Ihr den gemeinsamen Wohnsitz in CZ. Nach einiger Zeit zieht Ihr gemeinsam nach DE. Dann greifen die Regeln der EU Freizügigkeit. Bei Umsiedlung innerhalb der EU darf kein Sprachtest verlangt werden.


    Ich könnte mir evtl. vorstellen wenn deine Frau schwanger ist, das sie den Test dann nicht zur Familienzusammenführung benötigt und er später gemacht(nachgereicht) werden kann?


    Bei Familienzusammenführung zum deutschen Kind benötigt man ebenfalls kein A1 (und auch keine sonstigen Sprachkenntnisse, auch nicht später. Es wäre ja noch schöner, wenn die Mutter eines deutschen Kinds nur in DE leben dürfte, wenn sie Deutsch spricht.)


    Gruß
    Siggi

  • Bei Familienzusammenführung zum deutschen Kind benötigt man ebenfalls kein A1 (und auch keine sonstigen Sprachkenntnisse, auch nicht später. Es wäre ja noch schöner, wenn die Mutter eines deutschen Kinds nur in DE leben dürfte, wenn sie Deutsch spricht.)

    Ja das ist richtig, und wurde hier bereits genau erklärt:


    Visum für Deutschland


    nur ist in diesem Fall die Geburt privat zu finanzieren, oder? Da die Frau den Aufenthaltstitel ja erst nach der Geburt erhält.
    Und somit das recht in die Familienversicherung einzutreten (GKV)



    Aber hier geht es ja darum ob das Visum zur Familienzusammenführung in D nach Heirat in der UA durch eine Schwangerschaft erleichtert werden kann?
    Oder gelten da die selben Regeln wie ohne Schwangerschaft?

  • Die EU hat doch die BRD aufgefordert diese Praxis zu unterlassen,da es gegen EU Recht verstösst.Der BRD wurde ja auch rechtliche Schritte angedroht und mit Bussgeldzahlung gedroht.Spreche die ABH darauf an :gutenmorgen:

  • Die EU hat doch die BRD aufgefordert diese Praxis zu unterlassen


    Die ABH wird nach den Vorgaben der Vorgesetzen Behörde handeln. Ich sehe da wenig Chancen. Man kann natürlich im Einzelfall vor Gericht zu gehen, aber die Verfahrensdauer wird die meisten abschrecken.


    Gruß
    Siggi

  • nur ist in diesem Fall die Geburt privat zu finanzieren, oder


    Das musst Du mit Deiner KV klären.


    Am einfachsten: Geburt im Ausland, dann FZF Visum zum deutschen Kind. Keine KV Probleme, weder Heirat noch A1 sind notwendig. Nachteil: Es dauert. Nur zur Umgehung von A1 ist das wohl nur in Extremfällen zu empfehlen.


    Gruß
    Siggi


  • Eine Variante zur Umgehung: Zunächst nehmt Ihr den gemeinsamen Wohnsitz in CZ. Nach einiger Zeit zieht Ihr gemeinsam nach DE. Dann greifen die Regeln der EU Freizügigkeit. Bei Umsiedlung innerhalb der EU darf kein Sprachtest verlangt werden.


    Äh nochmal


    Muss ich mich bei ihr in Cz mit Wohnitz melden kann aber in Deutschland meinen Wohnsitz belassen. Sie siedelt ja von der CZ zu mir um zählt das nicht? Sie hat einen Wohnsitz und darf in CZ arbeiten. Hat noch einen Titel bis Oktober dort und ist dort schon seit 6-7 Jahren.


    Eigentlich siedelt sie ja zu mir nach Deutschland über oder muss das gemeinsam sein. Kann ich Hauptwohnsitz in Deutschland belassen und muss ich in CZ auch vor Ort sein oder nicht? Vielen Dank für die Infos

    Lieber Gruß


    Hermann

  • Muss ich mich bei ihr in Cz mit Wohnitz melden kann aber in Deutschland meinen Wohnsitz belassen.


    Das kann ich Dir nicht zweifelsfrei beantworten. So tief stecke ich in den Ausführungsbestimmungen des Ausländerrechts nichts drin.
    Einfacher wäre es sicherer, wenn Du zuerst ganz nach CZ übersiedeln würdest. Ich würde vorschlagen, das zu diskutieren, wenn wirklich der A1 Test nicht bestanden wurde.


    Grundsätzlich gilt: Du bist Freizügigkeitsberechtigt, da Du EU Bürger ist. Daher kommt es auf Dich an, nicht auf sie. Sie darf nur mit Dir mitziehen, weil sie Deine Frau ist.


    Gruß
    Siggi

  • Ganz doof sind die von der ABH nun auch wieder nicht! Wenn du auf die Rükkehrbestimmung hoffst, dann musst du Deutschland wirklich verlassen haben. So richtig mit allem drum und dran! Fragen werden aufkommen, wenn du weiterhin deine Wohnung und deinen Job in Deutschland hast. Und unter 3 Monaten geht gar nichts. Also nicht einfach nur mal 6 Wochen Urlaub nehmen und seine Zeit in CZ verbringen.


    Bei FZF zum deutschen Kind kann die Geburt auch in Deutschland sein. Das wäre egal. Übrigens könnte deine Frau dann nicht nach 2 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen sondern muss die 6-8 Jahre abwarten! Falls ihr sowas vorhabt.


    Ansonsten hilft euch nur, dass man nach einem Jahr vergeblicher Mühe Anspruch auf FZF hat und dann den A1 Test in Deutschland machen kann.

  • Ansonsten hilft euch nur, dass man nach einem Jahr vergeblicher Mühe Anspruch auf FZF hat und dann den A1 Test in Deutschland machen kann.


    Hast Du dazu mal einen Link zu dem Gesetz/Ausführungsbestimmungen? Wie muss die vergebliche Mühe nachgewiesen werden?


    Gruß
    Siggi

  • In Deutschland nennt man das dann Grundsatzurteil. Und die Urteile der Bundesgerichte gelten schon einiges!


    Siehe auch http://www.finblog.de/bgh-urte…ger-versicherungsmagazin/


    Es ist allgemein bekannt, dass vor allem Banken und Versicherungen "rein zufällig" doch noch ein gutes Vergleichsangebot auf den Tisch legen wenn man sieht, dass man vor einem Bundesgericht verlieren wird. Grundsatzurteile meidet man wie der Teufel das Weihwasser ;)


    Auf derartige Urteile kann man sich schon berufen.

  • Sicher kann man sich auf das Urteil berufen. Aber es kostet trotzdem Zeit den Rechtsweg zu bestreiten.


    Ein Unternehmen denkt wirtschaftlich und vermeidet einen Prozess, wenn es klar ist, diesen zu verlieren.


    Ein Behörde agiert anders, da ist Effizienz nicht die treibende Kraft. Solange da von oben die Weisungen nicht geändert wurden, sind dem Sachbearbeiter die Hände gebunden.


    Gruß
    Siggi

  • Hallo, ich möchte auf einen anderen Thread verweisen: Wer schafft den Sprachtest in der Ukraine ?


    Dort hatte ich eine Handreichung für Behördenmitarbeiter verlinkt:
    Hier ein Link zu einem PDF-Dokument, welches sich mit "Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug" beschäftigt. Es ist als Handreichung für BehördenmitarbeiterInnen gedacht.
    http://www.laga-nrw.de/data/11…nisseehegattennachzug.pdf


    "Visum zum Spracherwerb in Deutschland gem. § 16 Abs. 5 AufenthG
    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Erfordernis des
    Sprachnachweises zum Ehegattennachzug mit höherrangigem (deutschem und
    Europa-) Recht vereinbar ist (BVerwG 1 C 8.09). Dabei hat das Gericht festgestellt,
    dass ein Visum zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck des Spracherwerbs nach
    § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, wenn:
    (1) dem nachzugswilligen Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in
    angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland nicht
    möglich ist und zugleich
    (2) dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen
    Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder
    rechtlichen Gründen objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände
    nicht zuzumuten ist.
    ..."


    Link korrigiert Siggi

  • Link funzt bei mir leider nicht (404 not Found)


    Ich lese das so das aber ein triftiger Grund vorliegen muss um ohne Sprachkenntnisse eine Aufenthaltsgenehmigung in D für seine Frau zu erhalten.


    Aber was wäre das?


    Ich sehe da beim Fragesteller bzzzer einen solchen Grund nicht gegeben
    Persönlich könnte ich mir nur vorstellen wie bereits geschrieben das dies möglich ist, sollte die UA Frau schwanger sein und keinen A1 haben das dies als:


    Zitat

    (1) dem nachzugswilligen Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland nicht möglich ist und zugleich

    anerkannt wird.
    Oder gibt es zu diesem § bereits Erfahrungen wann dies bewilligt wurde, und bei welchen Umständen?


    Gruß

  • Hallo!


    bzzzer, hat Ihr jetzt einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenhG gestellt oder bloß vorgesprochen?

    Gruß
    MaBo

  • Aber was wäre das?


    Hallo Tony, ersteinmal möchte ich mich für den nicht funktionstüchtigen Link entschuldigen. Aber es gibt gottlob aufmerksame "Mitleser"; Dank an Siggi.


    Ich selbst kenne ein Paar, wo die Ehefrau wiederholt in ihrem Heimatland nicht den Sprachtest schaffte. Mehrfach Prüfung ohne die erforderliche Punktzahl - aber dicht dran. Sie erhielt dennoch die Einreise zur Hochzeit und dann auch sofort den Aufenthaltstitel für ein Jahr (allerdings mit der Auflage: Sprachkurs in D). Ausschlaggebend war bei allen Schritten nicht das Urteil der deutschen Botschaft im Herkunftsland, entscheidend war die Ausländerbehörde am deutschen Wohnort.
    Wenn sie den Kurs in D nun angenommen nicht mit Erfolg abgeschlossen hätte, so wäre das nach meinem Dafürhalten im ersten Moment auch nicht weiter "kriegsentscheidend" gewesen.


    Wenn du das verlinkte Dokument aufmerksam liest, so stösst du immer wieder mal auf Kann-Entscheidungen. Deren Wesen ist nun mal, dass der Mitarbeiter vor Ort so oder so die Sachlage beurteilen kann, aber nicht muss. Zudem sind manche Faktoren kummulativ zu sehen. Da liest du von Integrationsprognose, Bildungsstand etc.
    Gruß nobody

  • Danke.


    Ich stelle mir nur die Frage ob nicht die Botschaft in Kiev evtl. die Unterlagen unvollständig gar nicht zur Bearbeitung annimmt. (ohne A1 Test)
    Und somit kann die Ausländerbehörde in D gar nichts beeinflussen, oder?


    Denn die Unterlagen werden ja von Kiev nach D in die Behörde gesendet und von da wieder zurück nach Kiev soweit ich informiert bin.


    Und ob die Botschaft überhaupt die Unterlagen ohne A1 nach D sendet ist fraglich.

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