In etlichen Bundesländern erhält der/die ausländische Partner/in grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, welche zunächst auf ein Jahr befristet ist. Die ist entgegen der Vorschrift und nur dann zulässig, wenn Restzweifel (Scheineheverdacht) bestehen. Da manche ABH generell so vorgeht, stellen diese somit alle binationalen Ehen unter Generalverdacht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Vom 26. Oktober 2009
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
http://www.verwaltungsvorschri…-MI3-20091026-SF-A001.pdf