Botschaft verlangt von meiner Verlobten das alleinige Sorgerecht für ihr Kind

  • Und da kann die BRD keine Beihilfe zur Kindesentziehung leisten.


    Es war immer schon eine Zustimmung des anderen Elternteils zur Wohnsitznahme und selbst für Auslandsreisen erforderlich.


    Im Bedarfsfall einfach mal im Forum nachlesen. Viele Anfragen zum Thema: "Der Vater erlaubt die Ausreise des Kindes nicht."


    Gruß
    Siggi

  • Wir hatten alles schriftlich vom Vater, - Ausreisegenehmigung, Verzicht auf das Sorgerecht, doch dies reicht der Botschaft in Kiew nicht aus. Wir haben jetzt einen anderen Weg beschritten und die Angelegenheit ist in Arbeit!


    viele Grüße


    Magnus


  • Es war immer schon eine Zustimmung des anderen Elternteils zur Wohnsitznahme und selbst für Auslandsreisen erforderlich.


    Im Bedarfsfall einfach mal im Forum nachlesen. Viele Anfragen zum Thema: "Der Vater erlaubt die Ausreise des Kindes nicht."

    ... sind nicht mit der Absicht der dauerhaften Änderung des Wohnsitzes ins Ausland, sprich: Übersiedelung, und den damit verbundenen Fragestellungen in Bezug auf das gemeinsame Kind zu vergleichen.


    Danke für den Hinweis aufs Forum, aber völlig überflüssig. Muß ich allerdings zurückgeben, denn wenn Du selber nachgelesen hättest, wäre Dir aufgefallen, daß ich diese Kindesproblematik schon vor Jahren selber erfolgreich gelöst habe. Brauche da also nicht zu theroretisieren oder mit Infos vom "Hörensagen" zu arbeiten.

  • ... sind nicht mit der Absicht der dauerhaften Änderung des Wohnsitzes ins Ausland, sprich: Übersiedelung, und den damit verbundenen Fragestellungen in Bezug auf das gemeinsame Kind zu vergleichen.


    Ich schrieb von "Wohnsitznahme im Ausland"! Ein Beispiel aus dem Bekanntenkreis: Sie will mit ihrem Kind aus erster Ehe nach DE übersiedeln. Der Vater gibt keine Zustimmung. Es geht vor Gericht. In 2 Instanzen gewinnt der Vater, dann kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, aber nur weil sie gedroht hat, im Notfall auch ohne Kind zu gehen. Wie man sieht, war also schon damals die Zustimmung erforderlich und zwar in notarieller Form. Lag sie nicht vor, konnte dies die gesamte Übersiedlung blockieren. Derartige Fälle waren auch damals schon im Forum oft zu finden.


    Nun erschwert man alles noch mehr. Nicht nur muss der Vater seine Zustimmung geben, nein, gerichtlich müssen ihm auch noch sämtliche Elternrechte entzogen werden! Versetze Dich doch einmal in die Situation des Vaters: Würdest Du das eher akzeptieren als die vorherige Regelung?


    Gruß
    Siggi

  • @ jimknopf


    bin da ganz gewaltig Deiner Meinung!


    Über die seltsamen "Wege des Herrn" brauchen wir da auch keine Nachhilfe!
    Allerdings sollte man auch bekennen: mit Ausreise ( Modell-einfach so ) zur ständigen Wohnsitznahme (ABH !!!) in DE-- mit Polenvisum und USD (??????) Reisepass vom Flohmarkt ging es nicht! Ebensowenig konnte ich den RP mit $$ für die Einbürgerung gnädig stimmen!!
    Bei solchen Angeboten wäre ich mit neuem "Wohnsitz" in der Theodor Fliedner Str. ( JVA ) gelandet, Mutter und Tochter im hohen Bogen wieder in der Ukraine!
    Schwiegermütterchen hätte auch keine Belohnung mehr von mir erhalten können und hätte ihr sagenhaftes Waschgerät weiter benutzen müssen!
    Beschreibung zur Belustigung: Marke: "Sozialissimus"! Modell: "Frauenglück"!
    Auf dem Gasherd mußte erst Wasser im Stalleimer gebraten werden. Dann Wasser und Wäsche von oben "laden" ( daher Top-Lader!!!)
    Die Wäsche wurde durchrandaliert, danach Wasser mit Schlauch abgelassen und weggeschleppt! Dann wurden die Ärmel hoch gekrempelt, kräftig in die Hände gespuckt und das ganze Zeugs ausgewrungen! Na frohes schaffen!
    Es lebe die Technik und natürlich auch deren Erfinder!


    Mit fröhlichem Gruß


    R.W.

  • Von Kindesentfuehrung oder Kindesentziehung zu sprechen wenn der Vater auf ganzer Linie zustimmt ist mehr als weit hergeholt.
    Wem wird denn das Kind entfuehrt wenn alle Bescheid wissen und Unterstuetzung leisten, oder gibt es noch andere Beteiligte? In erster Linie geht es ja doch um das Wohl des Kindes, wie alt ist es eigentlich und was sagt es denn selbst dazu?Ich gehe mal davon aus, dass es doch besser ist fuer das Kind ist bei der Mutter zu bleiben, zumal der Vater weit weg vom jetzigen Lebensmittelpunkt des Kindes in Russland wohnt und auch kein Interesse zu haben scheint das Kind allein zu erziehen. Ich kenne diverse aehnliche Faelle aus meiner Bekanntschaft, nicht nur die Ukraine betreffend. Zum Teil wurde im Ausland geheiratet und dann auf Familienzusammenfuehrung gepocht, teilweise wurde das Geburtsdatum des Kindes gefaelscht oder der Wohnsitz in ein EU-Land verlegt usw. Alle Wege dienten einem humanen Ziel. Unglaublich was Liebe so alles fertig bringt. . .nur schade wenn weltfremde Gesetze Menschen kriminell werden lassen, bei wem stimmt da was nicht, bei den Gestzen oder den Menschen . .

  • Es liegt im vorliegenden Fall eindeutig am ukrainischen Code der Familie (Familiengesetz), hierin wird das Elternrecht geregelt, sowie das Erbrecht in aufsteigender und absteigender Richtung. Will man seine Nichte oder Neffen mit seiner Hinterlassenschaft beglücken, so greift der Ukrainer zur Adoption. Natürlich ist in diesem Gesetz auch die Rede von einer gegenseitigen Sorge und der besondere Schutz der Familie wird als Pflicht des Staates herausgestellt, aber es kann nur noch durch gerichtliche Urteile davon abgewichen werden. Man kann nicht so einfach auf das Elternrecht von sich aus verzichten und sich aus der Verantwortung stehlen, weder als Elternteil noch als Kind. Daher reichen einseitige Erklärungen beim Notar nicht aus. Die Erlaubnis ein Kind ins Ausland mitzunehmen, bedeutet nun mal nicht so einfach den Verzicht bzw die Aufgabe des Elternrechtes sondern nur die Übertragung der Verantwortung auf den einen oder anderen Elternteil für das Kind während dieses Aufenthaltes und der damit verbundenen Aufenthaltsbestimmung. Ich wäre mal gespannt, wie diese Dinge gesehen werden, wenn eine Ukrainerin oder Ukrainer mit einem Kind eines deutschen Partners so einfach in umgekehrter Reihenfolge vorgehen würde. Danke Oldtrotter


    PS: Peter Ahrens, bitte denke noch einmal an die Übersetzung der zwei Artikel aus dem ukrainischen Familienkodex. Danke Peter

  • Danke fuer die Unterstuetzung bei der Versachlichung der Diskussion, Deine Erklaerung greift aber etwas zu kurz. Hier geht es doch eigentlich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, was es so aber im ukrainischen Recht nicht gibt. Des Weiteren wird in Deutschland IMMER versucht das Kind nach seiner Meinung zu fragen , sobald es sich artikulieren kann, falls es sehr klein ist wird notfalls ein Psychloge hinzugezogen. Altersbeschraenkungen gibt es keine mehr, das war frueher so. Nochmal, die ganze Diskussion geht ja um das Kind und das steht nach deutschem Recht immer an erster Stelle.
    Oldtrotter, selbst bei einer Uebertragung des ALLEINIGEN Sorgerechts kann sich der andere Elternteil nach deutschem Recht nicht aus seiner Unterhaltsverpflichtung stehlen, noch verliert das Kind Erbansprueche. Das deutsche Recht ist schlicht ausgegorener an dieser Stelle als das ukrainische, aber irgendwie versucht man zu helfen die Kuh vom Eis zu kriegen und das geht zB ueber die Haertefallregelung. Sonst wird im umgekehrten Fall, genau wie Du sagst, einer deutschen Mutter die Basis einer rechtlichen Unterstuetzung seitens des deutschen Staates entzogen, falls der arabische Kindesvater das gemeinsame Kind ohne Erlaubnis der Mutter nach Syrien oder Tunesien nimmt. Die Schizophrenie, wie Ahrens sagt, faengt aber dann an, wenn der Vater wie hier zugestimmt hat.

  • Das ist mir selbstverständlich klar, aus deutscher Sicht vollkommen richtig dargestellt und ohne Kommentar meinerseits so und nicht anders.


    Das ukrainische Familienrecht beinhaltet aber als Elternrecht alle Abhängigkeiten von leiblichen Kindern, Eltern und Grosseltern zueinander, um als naher Verwandter hier einbezogen zu werden bedarf es der Adoption. Also es erfolgt eine gesetzliche Erbfolge und Unterhaltsregelung in einem einzigen Gesetz. Und da will die Ukraine nicht dran rütteln!


    Danke Oldtrotter

  • Ich hatte einiges zu tun, deshalb konnte ich meine Empfehlung nicht loswerden. Wie gesagt oldtrotter, da haben die Ukrainer ganz schoenen Nachholebedarf, weiss der Teufel warum sie wieder einmal von den Russen das Gesetz abgeschrieben haben anstatt mal woanders nachzugucken...Auch wenn das Magnus ziemlich Schnuppe sein wird, das verkorkste ukrainische Recht macht die Sache nicht leichter.
    Aufbauend auf dem was ich sagte, wuerde ich immer einen guten Anwalt nehmen und zwar einen der sattelfest nicht nur im ukrainischen, sondern auch im deutschen Recht ist, das ist ja hier auch schon gemacht worden. Da muss man auch ein wenig Geld in die Hand nehmen. Das es der ukrainische Staat nicht gern sieht wenn Kinder ausreisen kann man auch verstehen, schliesslich hat er ja bei der Geburt einiges bezhalt und auch spaeter, aber mehr als kritisch hinterfragen kann er eigentlich auch nicht.
    Meine Empfehlung: ich wuerde auch das Kind einbeziehen, denn immerhin geht es ja genau darum. Eine schriftliche Aeusserung, oder auch muendlich vor Gericht, hilft sicher - Richter, auch in der Ukraine, werden dann ein viel behaglicheres Gefuehl haben zu entscheiden bei wem das Kind bleiben soll. Auch wenn gerade viele Muetter in der Ukraine der Meinung sind das Kind gehoert zur ihr, hat auch der Vater die gleichen Rechte und natuerlich wie gesagt auch das Kind hat Rechte. Deshalb werden auch deutsche Behoerden eine klare Aussgae des Kindes sher begruessen, niemand kann und wird ein Kind aber dazu zwingen, aber Aufenthaltsbestimmungsrecht- oder Sorgerechtsentscheidungen sind IMMER Einzelfallentscheidungen. Auch in Deutschland dauert das Monate, wenn nicht Jahre, Jugendamt kommt gucken und der ganze Tralala.
    Ich bin ueberzeugt dass der deutsche Staat Magnus und seine neue Familie nicht haengen laesst, aber es wird auch viel Schindluder getrieben und da gehen alle Seiten auf Nummer sicher. Da heisst es einfach kaempfen, dem Kind aber seinen freien Willen lassen.

  • Soooo, ich wollte mich mal mit einer Erfolgsmeldung in Erinnerung zurück bringen!


    Wir haben am 12.12.2012, um 12 Uhr geheiratet und ihr Sohn hat seit dem 21.01.2013 sein Visum!


    So glatt, wie hier geschrieben lief es nicht, aber dazu später mehr, wenn beide wieder im Germanen (lande) sind!


    Viele Grüße Magnus

  • hallo
    ich bin bereits vertreten durch herrn ahrens ( meine zukünftige ),ja es ist richtig mit dem alleinigem sorgerecht ist geregelt von der ahb.
    ein gang zum gericht ist wohl unausweichlich da eine beglaubigung nicht mehr reicht.
    setz dich mit ihm in verbindung und erkläre deinen fall, er kann dir bestimmt helfen.
    http://ahrens.kiev.ua/dokument…aine-deutschland-gus.html


    gruß holger

    Zitat

    Hoffnung ist keine Narrei solange nur einer bereit ist dafür zu kämpfen

  • hallo magnus,
    verzeih wenn ich nicht alles gelesem habe.
    nun aber auch von mir herzlichen glückwunsch zu deinem erfolg
    bin gespannt was du zuberichten hast.
    gruß
    holger

    Zitat

    Hoffnung ist keine Narrei solange nur einer bereit ist dafür zu kämpfen

  • Hi Magnus,


    würde mich sehr interessieren, wie Du das hinbekommen hast. Wäre für uns alle sicher klasse, wenn Du Deinen "Weg" darstellen könntest.


    Danke und Glückwunsch!

  • Muß das Thema noch einmal aufwärmen weil ich jetzt nach einigem lesen hier eher noch unsicherer bin als zuvor. Der Sohn meiner Zukünftigen soll mit nach DE.


    Der Kindesvater hat bereits notariell beglaubigt sein Einverständnis zur Ausreise des Kindes nach Deutschland erklärt.


    Nach diesem Posting Botschaft verlangt von meiner Verlobten das alleinige Sorgerecht für ihr Kind von Herrn Ahrens haben wir mit dem Kindesvater gesprochen und er ist auch bereit auf das Sorgerecht notariell beglaubigt zu verzichten so das wir damit beim ukrainischen Familiengericht aufschlagen können.


    Nun lese ich aber gerade hier Änderungen im aufenthaltsgesetz in kraft getreten / Kindesnachzug das es eine Geseztzesänderung gab.

    25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder2.der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.
    (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
    (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484) m.W.v. 06.09.2013.


    Vorherige Gesetzesfassung



    Bedeutet dies nun das wir uns den ganzen Mist mit dem ukrainischen familiengericht zumindest für das Visa sparen können ?
    Dies würde uns ein Menge Zeit und nerven einsparen. Das alleinige Sorgerecht würden wir dann zwar trotzdem angehen aber dann eben später. Also wer kann mir jetzt sagen wie wir nun vorgehen müssen oder habe ich hier grundsätzlich etwas falsch verstanden ?

    Einmal editiert, zuletzt von Svitanok ()

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