Ich muss Schengen-Staaten verlassen, kann aber nicht...

  • Ich habe es so der uns betreffenden Behörde zukommen lassen.


    Du lässt uns doch sicherlich teilhaben, wenn es da eine Antwort gibt? Würde mich wirklich interessieren. Vor allem wäre interessant, ob das bundeseinheitlich geregelt wird, oder im Ermessen der einzelnen ABH liegt.

  • - ich zitiere mal aus einem pdf/Verfügung der ABH Berlin ...und gehe davon aus das dies in allen Bundesländern nahezu deckungsgleich umgesetzt wird /vor Ort Termine sind sowieso gestoppt
    FAQ zur Bedienung und Bearbeitung von Anträgen während der Corona-Pandemie - Berlin.de
    3. Für Inhaber von Schengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken (sog. Touristenvisa, Typ C, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), deren Geltungsdauer zwischen dem 18.03.2020 und dem 17.6.2020 abläuft, wird von Amts wegen eine Ausreisefrist von 3 Monaten gerechnet ab Ablauf der Geltungsdauer des Visums gem. § 50 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG festgesetzt. Dies gilt
    2 für alle Ausländer, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Visums zum Zeitpunkt tatsächlich in Berlin aufgehalten haben und sich bis zur Ausreise auch hier aufhalten.
    4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.03.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 17.6.2020. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen verlängert werden.

    Allgemeinverfügung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (also auf Basis des AufenthG !!)
    Insofern ist nicht mal mehr ein extra Antrag nötig, da alle Kandidaten, die unter diese Regelung fallen bereits jetzt rechtlich geschützt sind (...und wenn ich es richtig interpretiere, haben Diese durch den unverschuldeten längeren Aufenthalt sogar Anspruch auf Sozialleistungen, sofern nötig)


    "wer mich beleidigt, bestimme ich" K.Kinski

  • Du lässt uns doch sicherlich teilhaben, wenn es da eine Antwort gibt? Würde mich wirklich interessieren.


    Was gibt es da für eine Teilhabe zu erbitten? Das macht Herr Mayer und damit ist das Ding durch. Als Antwort gibt es eine "Grenzübertrittsbescheinigung" mit dem freundlichen Hinweis, dass sie bei anhaltender Reisebschränkungen auch die Sache verlängern würden.
    Gruß Herr Mayer, der natürlich euch Ungläubigen die zu erwartende Antwort zukommen läßt.

    • Wir müssen einräumen, dass der Mensch mit allen seinen hohen Eigenschaften noch immer in seinem Körper den unauslöschlichen Stempel seines niederen Ursprungs trägt.
    • Charles Darwin

  • Ja.


    Kontaktaufnahme mit zuständiger ABH zwecks Schilderung des Falles und Vergabe eines befristeten Aufenthaltstitels. Weitere 90 Tage werden in der aktuellen Situation problemlos vergeben. Einzureichen sind nach Rücksprache Paß, Nachweis über RKV und Lichtbild.


    ICH fahre morgen mit meiner Frau zur ABH, um die nötigen Dokumente für unseren Fall hinzubringen.

    Tue nie altruistisch etwas Gutes, denn es wird doppelt und dreifach im Üblen vergolten.


  • Was gibt es da für eine Teilhabe zu erbitten? Das macht Herr Mayer und damit ist das Ding durch. Als Antwort gibt es eine "Grenzübertrittsbescheinigung" mit dem freundlichen Hinweis, dass sie bei anhaltender Reisebschränkungen auch die Sache verlängern würden.
    Gruß Herr Mayer, der natürlich euch Ungläubigen die zu erwartende Antwort zukommen läßt.


    Stell einen Sozialhilfeantrag.
    Das wäre wirklich interessant, was dann passiert....:))

  • Stell einen Sozialhilfeantrag.


    Natürlich nur um dem dem Foreninhaber ein bescheidenes Geburtstagsgeschenk zukommen zu lassen.
    Gruß Herr Mayer, der in diesem Sinne alles Gute wünscht

    • Wir müssen einräumen, dass der Mensch mit allen seinen hohen Eigenschaften noch immer in seinem Körper den unauslöschlichen Stempel seines niederen Ursprungs trägt.
    • Charles Darwin
  • Also war ich gar nicht so weit weg mit der Annahme, dass der Ablauf der 90 Tage jetzt nicht so eng gesehen wird, allerdings wird in dem Beitrag von @egonolsen von einem Visa gesprochen. Wie verhält es sich dann bei visafreiem Aufenthalt?



    „3. Für Inhaber von Schengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken (sog. Touristenvisa, Typ C, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), deren Geltungsdauer zwischen dem 18.03.2020 und dem 17.6.2020 abläuft, wird von Amts wegen eine Ausreisefrist von 3 Monaten gerechnet ab Ablauf der Geltungsdauer des Visums gem. § 50 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG festgesetzt. Dies gilt
    2 für alle Ausländer, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Visums„


  • Melde dich per E-Mail / Anruf bei deiner Ausländerbehörde vor Ort, diese können dir eine Bescheinigung erstellen, dass Ihr Aufenthaltsrecht als Touristin über die 90 Tage fortgilt, bis zur Wiederherstellung des Normalbetriebs bzw. bis eine Ausreise wieder möglich ist.
    Voraussetzung dafür ist eine Verlängerung der Krankenversicherung für Sie (z.B. ADAC Incoming)
    Diese Verlängerung schickst du mit einer Kopie Ihres Ausweises und Nachweis dass keine Flüge gehen dorthin, so war es bei mir.

  • Kontaktaufnahme mit zuständiger ABH zwecks Schilderung des Falles und Vergabe eines befristeten Aufenthaltstitels. Weitere 90 Tage werden in der aktuellen Situation problemlos vergeben. Einzureichen sind nach Rücksprache Paß, Nachweis über RKV und Lichtbild.


    ICH fahre morgen mit meiner Frau zur ABH, um die nötigen Dokumente für unseren Fall hinzubringen.


    So, Paß mit Aufenthaltstitel bis 28. Juni 2020 wurde uns soeben zugestellt.

    Tue nie altruistisch etwas Gutes, denn es wird doppelt und dreifach im Üblen vergolten.

  • Hier von Offizieller Seite


    Die Polen werden davon nichts wissen, wenn man ohne Nachweis bei denen mit dem Auto an der Grenzkontrolle aufschlägt. Dazu die Verständigungsschwierigkeiten... und es könnte prompt einen Eintrag in's SIS geben... Für direkten Flug von D nach UA aber eine brauchbare Lösung!

    Tue nie altruistisch etwas Gutes, denn es wird doppelt und dreifach im Üblen vergolten.

  • Auch wenn dich der Zoll aus dem Schengen wirft .
    Kannst 14 Tage später wieder einreisen .


    Alles schon live gesehen ...


    Die richtigen Ukrainer fragen , dann braucht man auch nicht heiraten

    Sprachen die ich nicht spreche : RUSSISCH , UKRAINIISCH , ÖSTREICHISCH .

  • Auch wenn dich der Zoll aus dem Schengen...


    Der ZOLL hat nichts mit Reiseeinschränkungen von Personen zu tun! Der ZOLL an der Grenze ist einzig und allein für den Warenverkehr zuständig!

    - Meine Statements werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Lasse mich gerne überzeugen... mit Argumenten ! - :pardon:

  • Zoll, Zollfandung alles der gleiche Dienstherr .


    Okay, für UA Bürger.
    Sorgt er ab und zu für den frühzeitigen Urlaubsabbruch in der BRD.

    Sprachen die ich nicht spreche : RUSSISCH , UKRAINIISCH , ÖSTREICHISCH .

  • Zoll, Zollfandung alles der gleiche Dienstherr .


    Blödsinn... Der ZOLL - in seiner Gesamtheit also auch die Zollfahndung - ist ausschließlich für den Warenverkehr zuständig! Er ist dem Bundesfinanzministerium unterstellt... Die Bundespolizei ist dahingegen dem Bundesinnenministerium unterstellt!

    - Meine Statements werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Lasse mich gerne überzeugen... mit Argumenten ! - :pardon:

  • Sicher ? - steht hier anders zu lesen
    Finanzbehörde mit Geheimdienstbefugnissen - Zoll soll bei „drohender Gefahr“ überwachen dürfen
    "Befugnisse des Zolls sollen ausgebaut werden
    Das heißt: Eine Zollbeamtin kontrolliert an der Grenze nicht nur Waren, sondern eben auch Personen. In dem Moment, wo die Zollbeamtin für ihre Kollegen von der Polizei einspringt, ist sie ihnen in den Befugnissen nahezu gleichgestellt.23.09.2019"


    ...und meiner Erinnerung nach ist dieses neue Gesetz auch bereits verabschiedet...und was nützt es, wenn der Zoll einen Delinquenten ertappt, wegen Zollverstoß festhält und anschließend der BP uebergibt (dem Zoll im Streitfall sagen zu wollen, was er darf oder nicht ist dann doch etwas absurd)

    "wer mich beleidigt, bestimme ich" K.Kinski

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