Botschaft verlangt von meiner Verlobten das alleinige Sorgerecht für ihr Kind

  • Herr Mayer das ist keine Theorie, das ist Tatsache und kann nachgelesen werden in den ukrainischen Gesetzestexten.

    Ich bezog mich auf diese Aussage


    Ich glaube hier muss generell mal beachtet werden, dass es in der Ukraine kein Sorgerecht im Sinne der deutschen Rechtsprechung gibt,


    So war die Aussage und die Botschaft verlangt nach deutschem Recht einen Nachweis von diesem Sorgerecht. Den Gesetzestext wo die Heirat alles von selber löst haben wir doch schon erledigt ;) .


    Na jedenfalls wissen wir jetzt das nun auch noch russisches Recht ins Spiel kommt.


    Gruß Herr Mayer

    • Wir müssen einräumen, dass der Mensch mit allen seinen hohen Eigenschaften noch immer in seinem Körper den unauslöschlichen Stempel seines niederen Ursprungs trägt.
    • Charles Darwin
  • AH, so langsam aber sicher kommt Licht in den Fall !lamp!


    Ihr wollt ein Heiratsvisum haben.......
    Also von Visa's hab ich eigentlich wenig Ahnung, aber ich behaupte mal Ihr habt es falsch angegangen.
    Ist denn der rote Stempel schon im Pass, für die Ablehnung?
    Wende Dich an Ahrens, er hilft, wird aber bestimmt nicht einfach!


    Da es ja dringend ist, schreib Ihm morgen eine SMS falls er sich nicht gemeldet hat.

  • Hab da gerade noch eine Idee.....
    Es würde Die Sache bestimmt einfacher machen wenn Du das Kind adoptierst.
    Aber bedenke Du hast dann erhebliche Pflichten gegenüber dem Kind und evtl der Mutter.

  • Es würde Die Sache bestimmt einfacher machen wenn Du das Kind adoptierst.


    Mit Sicherheit nicht. Dazu muss auch die Mutter das alleinige Elternrecht haben bzw. der Vater zustimmen und die Adoption muss in DE anerkannt werden. Das macht alles noch viel aufwändiger.


    Mein Eindruck ist der, dass dieses Brainstorming hier mehr verwirrt, als das es hilfreich ist. Wende Dich an Peter Ahrens. Du brauchst ein Gerichtsurteil bzw. den Nachweis vor Gericht gescheitert zu sein. Daran werden auch 10 weitere Forenbeiträge nichts ändern.


    Gruß
    Siggi

  • Ist das Kind den vorhandenen Dokumentan nach wirklich Staatsbürger der UA, oder aber vielleicht auch Staatsbürger der RF, ohne es selbst zu wissen ?
    Denn ein Kind, bei dem ein Elternteil die russische Staatsbürgerschaft besitzt und der andere Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft besitzt,
    bekommt dann bei Geburt automatisch die russische Staatsbürgerschaft, wenn es auf dem Gebiet der RF geboren wurde und andernfalls staatenlos geworden wäre.


    Das würde bei einer off. gerichtlichen Auseinandersetzung die ganze Angelegenheit außerordentlich komplizieren.


    Allerdings war ich der Ansicht, Siggi, daß hier Erfahrungsberichte erwünscht sind. Da dem offensichtlich nicht so ist, werde ich mich in dieser Angelegenheit natürlich zurückhalten.


    Und da Du den Herrn Ahrens empfehlen kannst, Siggi, kannst Du sicherlich auch von seiner Erfolgsquote in ähnlich gelagerten Fällen berichten.

  • Allerdings war ich der Ansicht, Siggi, daß hier Erfahrungsberichte erwünscht sind. Da dem offensichtlich nicht so ist, werde ich mich in dieser Angelegenheit natürlich zurückhalten.


    Ich glaube, da hast du was sehr in den falschen Hals bekommen...


    Lese bitte ganz ruhig den Thread nochmal durch und konzentriere dich auf die zweckdienlichen Inhalte der unterschiedlichen Beitragsschreiber.


    Siggi war lediglich - so wie es seine Art meistens ist- sehr diplomatisch in seiner Formulierung.


    Ganz sicher bezog er das nicht auf deine doch recht interessanten Infos in der letzten Zeit und in diesem Thread.

  • Morgen in die Runde,


    was magnumthevoice da schreibt ein klassischer und typischer Fall, welcher den gesamten Irrsinn der derzeitigen Ausländergesetzgebung und Visavergabepraxis aufzeigt.


    Also ich fange mal ganz von vorne an. Die ganze Sache ist in § 32 Dt. Aufenthaltsgesetz geregelt. Danach ist Kindernachzug nur zu beiden Sorgeberechtigten Elternteilen oder nur zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil möglich.


    Abs. IV ist die Härtefallregelung. Darauf kann man sich aber nur berufen, wenn versucht wurde das Sorgerecht in der Ukraine zu entziehen. Das heißt im Klartext, es ist völlig unerheblich, ob es
    gelingt das Sorgerecht zu entziehen oder nicht. Wir benötige nein ukrainisches Gerichtsurteil zum Sorgerecht.


    Wurde das Sorgerecht entzogen haben wir kein Problem mehr und die Botschaft wird das Visum erteilen.


    Ergibt die Gerichtsverhandlung in der Ukraine, dass dem Vater das Sorgerecht belassen wird, kann man damit den Visaantrag ebenfalls stellen. In der Praxis kommt es dann aber dennoch manchmal
    zu Visaablehnungen, gegen die man nunmehr gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin vorgehen kann und sollte. Da es eine andere Lösungsmöglichkeit nicht gibt. Derartige Verfahren enden in der Regel mit gerichtlichem Vergleich, Klagerücknahme gegen Visaerteilung.


    Ohne Gericht tut es das Aussenministerium aber nicht. Das scheint eine Verwaltungsanweisung des Aussenministeriums zu sein.


    Wem das alles ein bisschen zu lange dauert, der kann auch sofort nach Einreichung der Sorgerechtsklage den Visaantrag stellen und sich auf die Härtefallregelung Abs. IV berufen.


    Die Botschaft wird das gewöhnlich anders sehen und den Visaantrag ablehnen.


    Danach kommt ebenfalls die Klage. Spätestens wenn das Gerichtsurteil zur Sorgerechtssache vorliegt schlägt das Außenministerium oder das Gericht einen Vergleich vor.


    So kann man etwas Zeit sparen, da der ukrainische Sorgerechtsprozess auch sehr lange dauern kann und man die Sachen praktisch parallel betreibt.


    Noch eine abschließende Nuance. Wird das Sorgerecht nicht entzogen, muss der Vater der Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme zustimmen. (Notarielle Erklärung)


    Ist das nicht der Fall, kann weder ein Visaantrag gestellt, noch ausgereist werden.


    In diesem Fall muss die Zustimmung durch Gerichtsbeschluss eines Ukr. Gerichts zum Aufenthalt des Kindes ersetzt werden. Dies ist kein Sorgerechtsentzug. Aber ein gesondertes Verfahren.


    Es existiert noch eine 4. illegale Variante, welche ich hier aber nicht erkläre, da Sie eine hohe Haftstrafe, sowohl in Deutschland, als auch in der Ukraine nach sich ziehen kann und damit
    schwer kriminell ist.


    Soweit zur Theorie. Nun zur Praxis.


    1. Zunächst muss eine Klage auf Sorgerechtsentzug eingereicht werden. Dies ist zwingend nötig, da ohne Gerichtsurteil kein Sorgerecht aberkannt oder übertragen werden kann. Viele Leute glauben der Vater oder Erziehungsberechtigte kann einfach so mit einer notariellen Erklärung sein Sorgerecht abgeben etc. Das ist natürlich Unsinn da hiermit auch Verpflichtungen
    verbunden sind.
    2. Der Vater kann nun eine not. Erklärung abgeben, in der er sich der Klage anschließt und um Aberkennung des Sorgerechts bittet. Das beschleunigt das Verfahren.
    3. Nunmehr wird eine Expertise der Jugendfürsorgestelle eingeholt. (Das kann sich als ziemliche Rennerei erweisen).
    4. Dazu sind oft noch Stellungnahmen von Schulen, Verwandten, Nachbarn etc. nötig.
    5. Zahlt der Vater Alimente, ist ein Sorgerechtsentzug schwierig.
    6. Achtung! Ein Visaantrag der Mutter ist in keinem Land der Welt ein Grund das Sorgerecht zu entziehen. So was kann man vor Gericht nicht vortragen. Ein normaler Anwalt wird das nicht tun. Es handelt sich hierbei um Justizmissbrauch und ist strafbar. Kann also auch Ärger geben.Hier in Kiew ist das Problem ebenfalls bekannt und in mehreren unserer Prozesse interessierte
    sich die Staatsanwaltschaft bereits für diese Dinge.
    7. Gerade bei strittigen Sachen kann das Sorgerecht auch der Mutter oder beiden Elternteilen entzogen werden. Etwa wenn festgestellt wird, dass sich der Vater nicht um das Kind kümmert und die Mutter im letzten Jahr fast nur im Ausland war und sich das Kind bei der Oma befand. Also auch das Problem des Sorgerechtsentzuges sollte man nicht irgendwelchen Wald- und Wiesenadvokaten überlassen. Es handelt sich hier um ernste Sachen und man sollte nicht unbedingt versuchen hier einige Euros zu sparen. das kann nach hinten losgehen obwohl so was ohne den Visabezug eigentlich wie eine Standartsache aussieht.
    8. Das ganze ist zeitlich nicht Pauschal einzuschätzen. Bei normalem einvernehmlichen Verlauf dauert das meist so ca. 2 Monate.
    9. Danach wird ein Urteil ausgefertigt. Mit dessen Hilfe wird der Visaantrag gestellt.
    10. Das Visum wird nach ca.4 bis 8 Wochen erteilt oder abgelehnt.
    11. Bei Ablehnung wird beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen den Bescheid eingereicht. Mit Appellationen, Briefen an den Botschafter oder sonstwen, sollte man sich nicht aufhalten, da dies die Sache nur verzögert. Das meinte die Anwältin mit aussergerichtlicher Einigung, führt aber in der Regel nicht zum Resultat und ist damit Zeitverschwendung.
    12. Die Verwaltungsklage dauert ca. 1 Monat beim einstweiligen Anordnungsverfahren, (Eilverfahren) bis hin zu einem Jahr.
    13. Der Erfolg liegt bei annähernd 100% wenn wie oben vorgegangen wird.
    14. Die Kosten liegen bei einem festgelegten Streitwert von 5000 Euro bei 363 Euro Gerichtsgebühr Plus 1000 bis 1500 Euro Rechtsanwaltsgebühr. Gewährung von Prozesskostenhilfe ist möglich und
    wird in der Praxis auch häufig gewährt.


    So das war erstmal ein knapper Überblick über Theorie und Praxis.


    Ich stütze mich hier auf eine praktische Erfahrung von ca. 9 Jahren auf diesem Gebiet besonders mit dem Verwaltungsgericht Berlin, sowie der deutschen Botschaft in Kiew und ukrainischen Gerichten. Nun meine Empfehlung.


    Die ukrainischen Anwälte mit denen Sie bisher zusammengearbeitet haben, haben offenbar das Problem nicht verstanden, ziehen Ihnen einfach Geld aus der Tasche oder sind schlichtweg inkompetent, was hier nicht selten vorkommt. Ein entsprechendes Gerichtsurteil hatte ich hier im Forum als Beispiel bereits früher eingestellt. Derartige Gerichtsurteile sind
    also nichts ungewöhnliches.


    Die Kostennote der deutschen Rechtsanwältin ist soweit normal. Andererseits ist fraglich, ob Sie deren Dienste brauchen, wenn Sie das ukrainische Sorgerechtsurteil haben, ohne dass
    ohnehin kein Visum erteilt wird.


    Auf jeden Fall wird das Verfahren ohne dieses Urteil (Egal mit welchem Inhalt) sehr kompliziert und langwierig, bei geringer Aussicht auf Erfolg.


    Leider ein etwas längerer Text, aber viel kürzer geht es bei der Komplexität des Themas leider nicht.


    Grüsse,
    Peter Ahrens.

  • Absolut sauber Ausführung und Erläuterung.
    Da reicht ein Klick auf Danke nicht aus
    Ich bedanke mich dafür mal persönlich.


    Aber was sollte ein jeder daraus lernen, wenn es komplizierte Fälle gibt, BEVOR man irgendwas anfängt, hier im Forum fragen.
    Die Fakten auf den Tisch, alle, und dann wird einem geholfen.

  • Ohne Gericht tut es das Aussenministerium aber nicht. Das scheint eine Verwaltungsanweisung des Aussenministeriums zu sein.


    Nur mal zum besseren Verständnis, man klagt in der Ukraine um das alleinige Sorgerecht - bekommt es nicht und geht mit dem Gerichtsurteil des verlorenen Prozesses zur Botschaft und beantragt das Visa. Visa wird verweigert , jetzt klagt man wegen des verweigerten Visa und bekommt Recht?



    Gruß Herr Mayer, der eben ab und zu mal auf der Leitung steht

    • Wir müssen einräumen, dass der Mensch mit allen seinen hohen Eigenschaften noch immer in seinem Körper den unauslöschlichen Stempel seines niederen Ursprungs trägt.
    • Charles Darwin
  • Ich verstehe es so, dass der Botschaft nur der Versuch wichtig ist und das Visa auch dann erteilt wird, wenn man das alleinige Sorgerecht nicht zugesprochen bekommt! So hat es auch ein Beamter der Botschaft erklärt!


    LG


    Magnus

  • Lieber Peter Ahrens, Ihrem Text kann ich folgen, nur eine Frage habe ich aber, wo wird wann von wem das ukrainische Elternrecht mit dem deutschen Sorgerecht gleichgesetzt, denn aufgrund des ukrainischen Elternrechtes werden Wohn- und Erbrechte geregelt. Beispiel Eltern des Vaters übertragen die Wohnung an das Enkelkind, der Vater der nicht Eigentümer der Wohnung wurde, hat trotzdem das Wohnrecht. Aus dem Elternrecht leiten sich auch die Ansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern ab. Das gibt es bei uns in Deutschland auch, ist aber nicht so im Sorgerecht verankert! Bitte um Erläuterung, es könnte für viele Mitglieder des Forum von Interesse sein. Danke Oldtrotter

  • Ich verstehe es so, dass der Botschaft nur der Versuch wichtig ist und das Visa auch dann erteilt wird, wenn man das alleinige Sorgerecht nicht zugesprochen bekommt!

    Die Erlaubnis der Ausreise des Kindes eine andere. Ohne entsprechende Dokumente wird es nicht aus der UA rausgelassen. Um dies reibungslos zu gestalten, sollte ein positiver Gerichtsbeschluß vorliegen.
    Ob da eine, wie anscheinend in diesem Falle im Ausland erstellte notarielle Zustimmungserklärung des Vaters ausreicht, ist fraglich.


    Und weil es Hr. Ahrens offensichtlich nicht erwähnenswert fand: In diesem Falle ist die Staatsbürgerschaft des Kindes ein äußerst wichtiges Thema. Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht kommt, dann könnte dies durchaus thematisert werden und die Angelegenheit weiter komplizieren. Sollte also vorab definitiv geklärt werden.
    Und dazu ist vorzugsweise ein Anwalt in RF zu befragen, welcher die Klärung der Frage nach einer evtl. russischen Staatsangehörigkeit ordentlich durchführen kann.


    Persönlich kann ich da jemanden empfehlen, mit Zulassung sowohl an einem Gericht der RF und auch der BRD.

  • Die deutsche Botschaft hat selbst festgestellt, dass das Kind ukrainischer Staatsbürger sei! Ich kann nur hoffen, dass es die ukrainischen Behörden auch so sehen!
    Ich muss auch noch anmerken, dass der Sohn in ihrem ukrainischen Pass eingetragen ist!


    LG


    Magnus

  • Nur mal zum besseren Verständnis, man klagt in der Ukraine um das alleinige Sorgerecht - bekommt es nicht und geht mit dem Gerichtsurteil des verlorenen Prozesses zur Botschaft und beantragt das Visa. Visa wird verweigert , jetzt klagt man wegen des verweigerten Visa und bekommt Recht?


    Ja. So ist das...
    Trotzdem sollte man aber immer individuelle Nuancen beachten.

  • Und weil es Hr. Ahrens offensichtlich nicht erwähnenswert fand: In diesem Falle ist die Staatsbürgerschaft des Kindes ein äußerst wichtiges Thema. Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht kommt, dann könnte dies durchaus thematisert werden und die Angelegenheit weiter komplizieren. Sollte also vorab definitiv geklärt werden.
    Und dazu ist vorzugsweise ein Anwalt in RF zu befragen, welcher die Klärung der Frage nach einer evtl. russischen Staatsangehörigkeit ordentlich durchführen kann.


    Die Sache ist in jedem Fall in der Ukraine verhandelbar.
    Das Kind ist Ukrainer und hat hier seinen Wohnsitz.

  • Hallo oldtrotter,


    das Elternrecht gilt nach meiner Erfahrung sogar noch 20 Jahre über die Volljährigkeit hinaus! Ohne die Zustimmung der Eltern hätte sich meine Frau nicht einmal beim Konsulat anmelden können! Für dauerhaften Wohnsitz in DE mußten die Eltern beim Notarius unterschreiben! Hoffentlich hat meine Frau keine eigenen Gesetze! So langsam mache ich mir ernste Sorgen.
    MfG
    R.W.

  • wo wird wann von wem das ukrainische Elternrecht mit dem deutschen Sorgerecht gleichgesetzt, denn aufgrund des ukrainischen Elternrechtes


    Hallo,
    tja da werden in der Tat viele Nuancen berührt,
    in Deutschland gibts ja auch nicht nur das Sorgerecht, was Kindschaftesverhältnisse angeht, sondern auch noch Unterhalts- und Erbansprüche usw.
    Das hier jetzt alles auseinanderzusetzen sprengt glaube ich, wirklich etwas den Rahmen. Aber für uns geht es hier erstmal um das Elternrecht als Sorgerecht. Und das kann standartmässig entzogen werden wie auch in Deutschland.
    Denke aber das führt sehr weit und sollte in einem anderen Tread behandelt werden.

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